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Berufsunfähigkeitsversicherung
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Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte:
Damit Sie unabhängig bleiben.

 

Als Ärztin oder Arzt sind Sie gewohnt, in erster Linie an Ihre Patienten zu denken. Und wenn Sie selbst langfristig zu krank zum Arbeiten werden? Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte schützt Sie und sorgt für regelmäßige Einnahmen. Wenn Sie wollen, können Sie trotzdem noch reduziert weiter praktizieren. Müssen Sie aber nicht. So erhalten Sie sich Ihre finanzielle Unabhängigkeit.



Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärztinnen und Ärzte: Eine beliebte Zielgruppe

Wenn Sie Medizinstudent*in, Assistenzärztin, Assistenzarzt oder bereits Fachärztin oder Facharzt sind und sich jetzt mit dem Thema Berufsunfähigkeit auseinandersetzen, haben Sie bestimmt schon drei Begriffe gehört: MLP, Deutsche Ärztefinanz und Infektionsklausel. Stimmt’s?

Ärztinnen und Ärzte gelten in der Versicherungsbranche eben als beliebte Zielgruppe. Entsprechend werden sie (mehr oder weniger heftig) umworben. Teilweise sogar schon auf dem Campus. Schönen Dank, dass Sie trotzdem googeln oder aus anderen Gründen auf unserer Seite gelandet sind!

Stolz & glücklich: Seit 2020 sind wir Partner-Unternehmen von „Ärzte ohne Grenzen e.V.“ – natürlich auch 2023! 😍

Matthias Helberg Versicherungsmakler e.K. ist Partner-Unternehmen 2023 von Ärzte ohne Grenzen e.V.

Was sind die Ursachen für Berufsunfähigkeit?

Vielleicht gehören auch Sie zu den Menschen, die optimistisch in Bezug auf die eigene Zukunft und Gesundheit sind? Das ist bestimmt gut so. Andererseits machen wir die Erfahrung, dass ganz viele Menschen falsche Vorstellungen davon haben, wodurch man tatsächlich berufsunfähig wird. Angaben der Versorgungswerke dazu haben wir leider nicht gefunden.

Dafür aber Angaben der Deutschen Rentenversicherung zur Erwerbsminderung und Statistiken zu den Ursachen von Berufsunfähigkeit. Hier ist eine Statistik aus April 2021:

Die Ursachen für Berufsunfähigkeit, Stand 2020
Psychische Erkrankungen und Nervenleiden sind mit fast einem Drittel die häufigsten Gründe für Berufsunfähigkeit. Ebenso wie Krebs können sie auch Ärztinnen und Ärzte treffen.

„Mein Ärzte-Versorgungswerk zahlt doch eine Berufsunfähigkeitsrente“

Angestellte Ärztinnen und Ärzte sind, anders als andere Arbeitnehmer, meistens nicht bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) pflichtversichert. Denn sie können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und ersatzweise Mitglied eines Versorgungswerks für Ärzte werden.

Dort werden auch die freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzte Mitglied. Mediziner, angestellte wie niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, sind dort auch gegen Berufsunfähigkeit (BU) versichert. Das stimmt. Sie sind es nur nicht so, wie viele meinen.

Werden Ärzte krank und tragen dauerhafte Folgen davon, gilt für sie in ihrem Versorgungswerk in der Regel das Alles-oder-nichts-Prinzip. Ärztinnen und Ärzte erhalten ihre BU-Rente vom Versorgungswerk, wenn sie aus medizinischen Gründen ihren Beruf aufgeben müssen. Besser gesagt, wenn sie ihn vollständig aufgegeben haben. Das bedeutet für Freiberufler: Approbation abgeben und Arztpraxis verkaufen oder schließen.

So heißt es bei der Berliner Ärzteversorgung

„Die gesamte ärztliche Tätigkeit muss aus diesen Gründen eingestellt sein.“

Und weiter:

„Die Erwerbstätigkeit als Arzt/Ärztin gilt (weiter) als ausgeübt, solange ein Mitglied seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung inne hat, seine Privatpraxis nicht aufgegeben hat oder wenn die Praxis durch einen Vertreter weitergeführt wird, solange dem Mitglied aus der Praxis Einkünfte zufließen.“

Erste Versorgungswerke liberalisieren Regelungen

Zum Beispiel die „Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte“. In deren seit 01.07.2017 gültigen Satzung heißt es in § 25:

„(1) Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit erhält auf Antrag ein Teilnehmer, der a) voraussichtlich dauernd berufsunfähig ist und die Ausübung des Berufes aufgibt; b) wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit seinen Beruf länger als sechs Monate nicht ausübt; der Anspruch entsteht in diesem Falle nach sechs Monaten (Ruhegeld auf Zeit)“

Als berufsunfähig gilt man dort nach folgender Definition:

„(2) Ein Teilnehmer ist berufsunfähig, wenn er infolge Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, bei der Kenntnisse, die zum ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Fachwissen gehören, vorausgesetzt oder angewandt werden. Bei der Beurteilung bleiben andere als medizinische Gründe außer Betracht.“

Wie ist die Berufsunfähigkeit dort nachzuweisen?

„Die Berufsunfähigkeit ist durch das Gutachten des von der Versorgungsanstalt bestimmten Arztes nachzuweisen.“

Wir übersetzen: „(…) außerstande ist, eine Tätigkeit (…)“. Das bedeutet: Nur wenn man so eingeschränkt ist, dass man keinerlei ärztliche Tätigkeit mehr ausüben kann, gibt es eine Berufsunfähigkeitsrente. Falls der Chirurg also noch Gutachten schreiben könnte, geht er leer aus. Der Tierarzt in der Großtierpraxis, der sich nur noch um „Kleinvieh“ kümmern kann, ebenso. Das nennt sich bei privaten BU-Versicherungen abstrakte Verweisung.

Wir merken uns außerdem: Es ist stets ein Gutachter der Versorgungsanstalt, der die Berufsunfähigkeit bestätigen muss.

Nicht nur Ärzte im OP-Saal brauchen eine Berufsunfähigkeitsversicherung Ärzte
Nicht nur Ärzte im OP-Saal brauchen eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Unterschied zwischen privater Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und BU Leistung des Versorgungswerks

Für Berufsunfähigkeit in privaten BU-Versicherungen gibt es seit 2008 eine gesetzliche Definition in § 172 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dort heißt es in Absatz 2:

„Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“

Auch das „übersetzt“: Es wird immer der letzte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung betrachtet – wie man also gearbeitet hat, als man noch gesund war. Es reicht aus, teilweise und voraussichtlich dauerhaft eingeschränkt zu sein.

In den Versicherungsbedingungen wird das meistens mit „zu mindestens 50%“ und „mehr als 6 Monate“ konkretisiert. Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall sind ärztlich nachzuweisen. Gutachten kommen schon aus Kostengründen eher selten vor.

Volle BU-Rente ab 50% Berufsunfähigkeit (c) www.helberg.info
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte zahlt 100 Prozent BU-Rente ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit.

Kann die Chirurgin oder der Chirurg also nicht mehr wie vorher ganztags operieren, sondern nur noch wenige Stunden, kann sie oder er bereits als berufsunfähig gelten. Die Tierärztin oder der Tierarzt in der Großtierpraxis kann weiterhin gelegentlich Gutachten schreiben, wenn sie bzw. er wegen Bandscheibenvorfällen keine Großtiere mehr behandeln kann.

Beide Ärzte können also die private Berufsunfähigkeitsrente bekommen und – falls es möglich und gewollt ist – weiterhin in reduziertem Umfang ärztlich tätig sein.

Die früher oft verwendete Möglichkeit einer abstrakten Verweisung ist auch heute noch gesetzlich möglich. Sie spielt aber in den heutigen Versicherungsbedingungen privater BUs kaum noch eine Rolle: Vielmehr verzichten die meisten Versicherer auf deren Anwendung.

Neu: Berufsunfähig bleiben und beliebig viel hinzu verdienen

Neu seit Januar 2024 ist, dass der HDI nun auch vollständig auf die konkrete Verweisung verzichtet.

Das bedeutet nichts anderes, als dass Sie in einer beliebigen Tätigkeit beliebig viel hinzuverdienen können und zusätzlich Ihre Berufsunfähigkeitsrente für Ärzte bekommen. Voraussetzung: Sie bleiben in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten vor der Berufsunfähigkeit weiterhin zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig.

Mehr dazu unter HDI Berufsunfähigkeitsversicherung 2024: Das Ende der Verweisung

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Private Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte nur mit Risiko- und Gesundheitsprüfung

Anders als beim Versorgungswerk, bekommt man nicht einfach so eine private Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte. Vielmehr muss man beim Abschluss detaillierte Angaben zum Beruf, zu Sportarten und zur Gesundheitshistorie machen. Wer die Beantwortung der Fragen nicht ernst nimmt, kann seinen Versicherungsschutz noch nach vielen Jahren sogar rückwirkend verlieren. Es droht ein BU-GAU.

Wer ein überdurchschnittlich hohes Risiko mitbringt, berufsunfähig zu werden, kann vielleicht nicht alle Sportarten oder Vorerkrankungen versichern. Oder man muss einen höheren Beitrag bezahlen. Im schlimmsten Fall kann der Versicherer einen Antrag auch ablehnen.

Button zum BU-Rechner (Preisvergleich)

BU-Aktionen: Mit wenig Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte

Inzwischen gibt es gleiche mehrere Versicherer, die speziell Ärzten den Abschluss einer BU-Versicherung mit wenig Fragen ermöglichen. Dennoch muss man bei deren Beantwortung sehr gut aufpassen.

Teilweise gibt es Einschränkungen, was die maximale Höhe der BU-Rente angeht. Oder es ist die Mitgliedschaft in einem Verein Voraussetzung. Das sind die aktuellen uns bekannten BU-Aktionen speziell für Ärztinnen und Ärzte:

  1. Als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker mit wenig Fragen zur Allianz BU-Versicherung
  2. HDI EGO Top für Studenten, Doktoranden, Biotechnologen, Ärzte und andere Akademiker*innen in der btS;
  3. HDI EGO Top für Ärzte aller Fachrichtungen mit Approbation inklusive Zahnmedizinern und Veterinären

Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte – worauf achten?

Je besser und kundenfreundlicher die Versicherungsbedingungen sind, desto besser ist es für Sie als Ärztin oder Arzt. Das ist das Prinzip, wie man eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung auswählt. Dabei können sich ganz einfache Fragen stellen. Zum Beispiel:

  • Wie hoch kann ich mich überhaupt versichern?
  • Kann ich die Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen – und falls ja, um wieviel?
  • Was ist mit der BU, wenn ich wegen Elternzeit nicht arbeite?
  • Was ist, wenn man nicht mehr in Deutschland wohnt?
  • Funktioniert der Vertrag auch noch, falls ich verbeamtet werde?
  • Bin ich als Ärztin oder Arzt noch versichert, wenn ich irgendwo in der Welt an humanitären Hilfeleistungen teilnehme?
  • Kann der Versicherer die Leistung verweigern, weil ich meine Arztpraxis umorganisieren könnte?
  • Welche Meldepflichten habe ich, wenn ich berufsunfähig bin?
  • Kann ich eine andere ärztliche Tätigkeit ausüben, falls ich in meiner eigentlichen Tätigkeit berufsunfähig bin?

Berufsunfähigkeitsversicherung, Arzt, Infektionsklausel

Manche Versicherungsvermittler erwecken den Eindruck, das Wichtigste einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte sei die Infektionsklausel.

Schließlich könne der Arzt ja ein Beschäftigungsverbot bekommen, wenn er selbst Träger bzw. Ausscheider einer ansteckenden Krankheit wird. Dann müsse eine Berufsunfähigkeitsversicherung ja wohl einspringen. Zufällig hat man gerade einen Versicherer zur Hand, der das macht – sensationell! Als Ärztin oder Arzt sind Sie quasi schon gerettet.

Wie immer gibt es in Deutschland ein Gesetz, das soetwas regelt – das Infektionsschutzgesetz. Dort steht, dass Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden können. Was dort aber auch steht – und zwar im § 56:

„Wer (…) dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.“

Wo ist der Bedarf, dann zusätzlich noch Geld aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bekommen zu müssen? Wir sehen ihn jedenfalls eher nicht. Ebenfalls kennen wir bislang keinen einzigen Leistungsfall, bei dem eine Berufsunfähigkeitsrente allein wegen der Infektionsklausel gezahlt worden wäre. Und dabei haben inzwischen etliche Versicherer eine Infektionsklausel in die Bedingungen aufgenommen.

Das hat sich bislang (Januar 2024) selbst durch Corona nicht geändert. Falls Sie einen solchen Fall kennen: Bitte unbedingt bei uns melden!

Wie dem auch sei: Eine Infektionsklausel schadet jedenfalls nicht.

Kombivertrag aus BU und Altersvorsorge?

Gern bekommen Ärztinnen und Ärzte Angebote für sogenannte Kombiverträge. Die bestehen aus einer übergeordneten Rentenversicherung und einer untergeordneten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, kurz BUZ. Im Fall einer Berufsunfähigkeit braucht man dann auch nichts mehr für die Rentenversicherung zu zahlen. Der Versicherer übernimmt auch dafür die weiteren Einzahlungen.

Das klingt gut, hat aber auch Nachteile: Immer, wenn man den Hauptvertrag ändert, kann sich das auch auf die BUZ auswirken. Besonders nachteilig kann das bei einer Basisrente („Rürup-Rente“) mit BUZ werden. Denn dort darf aus steuerlichen Gründen der Beitragsanteil der BUZ 50% des Gesamtbeitrags nicht überschreiten.

Relativ viele unserer Interessentinnen und Interessenten haben einen solchen Kombivertrag und wollen da wieder raus. Manchmal, weil wegen Elternzeit das Geld knapper wird. Manchmal, weil sich die Rentenversicherung nicht rentiert.

Hingegen haben wir keine einzige Anfrage von jemandem, der eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung Ärzte hat und unbedingt in einen Kombivertrag will. Uns gibt das zu denken. Ihnen auch?

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    Zuletzt aktualisiert am 31.01.2024 Berufsunfähigkeitsversicherung Ärzte