Eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamte? Oder doch lieber eine Dienstunfähigkeitsversicherung? Was sind eigentlich die Unterschiede?

Inhaltsverzeichnis
Berufsunfähig oder dienstunfähig?
Um die Unterschiede zwischen einer Berufsunfähigkeitsversicherung und einer Dienstunfähigkeitsversicherung zu verstehen, werfen wir einen Blick in die Gesetze:
Gesetzliche Definition der Berufsunfähigkeit in privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen
Für die private Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) ist gesetzlich geregelt, wann man als berufsunfähig gilt. Diese Rechtsgrundlage findet sich seit 2008 im § 172 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dort heißt es im Absatz 2:
„Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“
Im darauf folgenden Absatz 3 findet sich die Rechtsgrundlage für die in aktuellen Versicherungsbedingungen kaum noch vorkommende abstrakte Verweisung:
„Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“
Dementsprechend überprüft der Versicherer bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, wie die Tätigkeiten des Berufsunfähigen im letzten Beruf aussahen, als er noch nicht gesundheitlich beeinträchtigt war. Anschließend prüft der Versicherer, welche gesundheitlichen Einschränkungen aufgetreten sind und ob der Versicherte die damaligen Tätigkeiten noch ausüben kann – meistens zu mindestens 50%.
Falls man das nicht mehr kann, gilt man als berufsunfähig.

Gesetzliche Definition der Dienstunfähigkeit
Die gesetzliche Definiton der Dienstunfähigkeit von Beamten findet sich im § 44 des Bundesbeamtengesetz (BBG). Achtung: Das ist kein Gesetz für Versicherungsverträge, sondern regelt das Verhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten. Darin heißt es:
(1) 1Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. 2Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. 3In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Die darauf folgenden Paragraphen regeln die Möglichkeit der Versetzung in ein anders Amt und in andere Tätigkeiten. So findet sich im Absatz 4 der Passus:
(4) 1Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.(…)
Dementsprechend prüft bei Beamten auf Lebenszeit der Dienstherr, ob eine Dienstunfähigkeit vorliegt, oder dem Beamten andere Tätigkeiten zuzumuten sind.
„Ein Beamter wird nicht berufsunfähig, sondern dienstunfähig“
In Kollegenkreisen hören wir häufiger, dass Beamte nicht berufsunfähig werden können, sondern höchstens dienstunfähig. In Bezug auf das Dienstverhältnis mit dem Dienstherrn trifft das auch zu. Hingegen gelten in Bezug auf den Vertrag mit dem Versicherer die Regelungen des Versicherungsvertrags, also das oben erwähnte VVG und die Versicherungsbedingungen.
Demnach kann natürlich auch ein Beamter oder eine Beamtin berufsunfähig im Sinne des Versicherungsvertrages sein. Es erfolgt allerdings eine Prüfung wie bei „normalen“ Angestellten – siehe oben. Ob der Beamte für seinen Dienstherren als dienstunfähig gilt, interessiert den BU-Versicherer dann nicht.
Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamte: Die DU-Klausel macht die BUV zur DUV
Für einen Beamten wäre es eine unbefriedigende Situation, wenn sein Dienstherr ihn als dienstunfähig einstuft, jedoch seine Berufsunfähigkeitsversicherung ihn nicht als berufsunfähig – oder umgekehrt. Daher gibt es bereits seit vielen Jahren die sogenannte „Dienstunfähigkeitsklausel“ (DU-Klausel). Bei dieser handelt es sich um eine oder mehrere Zusatzklauseln, die aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) eine Dienstunfähigkeitsversicherung (DU) machen.

Weiterführende Links
- Die Dienstunfähigkeitsklausel
- Was bedeutet „ab 50% Berufsunfähigkeit“?
- Was sind die Ursachen für Berufsunfähigkeit?
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Zuletzt aktualisiert am 02.06.2022 Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamte