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Berufsunfähigkeitsversicherung
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Erwerbsminderungsrente: Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung

 

Eine Erwerbsminderungsrente können auch nach 1960 geborene Versicherte der Deutschen Rentenversicherung noch bekommen. Anders als bei der staatlichen Berufsunfähigkeitsrente. Die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente können Sie mit unserem Rechner selbst ausrechnen.

Iris: "Der Beruf spielt in der staatlichen Rentenversicherung keine Rolle mehr, wenn es um die Arbeitskraftabsicherung von Menschen geht, die nach 1960 geboren sind. Eine Rente gibt es nur, wenn man in keinem Job mehr voll arbeiten kann."

Inhalt

 

Die Erwerbsminderungsrente, voll oder halb

Der gesetzliche Schutz der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nennt sich seit einigen Jahren Erwerbsminderungs-Rente (EM-Rente). Dieses Geld bekommen dauerhaft kranke Versicherte der DRV, die keine 3 Stunden pro Tag mehr arbeiten können. Das nennt sich dann „Rente wegen voller Erwerbsminderung“, oder kürzer volle Erwerbsminderungsrente.

Kann der Versicherte noch bis zu 6 Stunden arbeiten, gibt es die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“. Da deren Höhe die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente beträgt, nennt man sie auch halbe Erwerbsminderungsrente.

Auf die berufliche Stellung des Betroffenen nimmt das Rentenrecht keine Rücksicht mehr. Kurz gesagt, darf man dem permanent kranken Geschäftsführer auch zumuten, künftig als Pförtner zu arbeiten. Es geht nur um die Arbeitszeit, die möglich ist. Nicht um die mehr oder weniger anspruchsvolle Berufstätigkeit.

Hier finden Sie genauere Angaben zur Definition der Erwerbsminderung.

731 € im Monat: Das ist die Höhe der durchschnittlichen Erwerbsminderungsrente im Jahr 2015, ohne Unterscheidung in volle und halbe Erwerbsminderungsrenten. Quelle: DRV. Grafik www.helberg.info

 

Anspruchsvoraussetzung für die Erwerbsminderungsrente

Außer den gesundheitlichen Einschränkungen müsse folgende Voraussetzungen für einen Anspruch auf  eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt sein:

  • In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung) und
  • Sie müssen mindestens fünf Jahre versichert sein (die so genannte Wartezeit erfüllt haben).

Für die Wartezeit bei der Erwerbsminderungsrente zählen mit:

  • Beitragszeiten: Pflichtbeitragszeiten und unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, im Zeitraum vom Januar 2005 bis Dezember 2010 Arbeitslosengeld II, Übergangsgeld, Zeiten der Kindererziehung und der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege sowie freiwillige Beitragszeiten,
  • Ersatzzeiten: zum Beispiel Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR,
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung,
  • Zum Beispiel Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung: Minijob,
  • Zeiten aus einem Rentensplitting.

Berufsanfänger können bereits vor Erfüllung der Wartezeit Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben, wenn die Erwerbsminderung Folge einer Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.

Überdies finden Sie weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

 

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Wie berechnet sich die Erwerbsminderungsrente?

Die EM-Rente berechnet sich nach folgenden Faktoren:

  1. Anzahl Ihrer bisherigen Arbeitsjahre mit sozialversicherungspflichtigen Beiträgen;
  2. Durchschnittshöhe Ihres Einkommens während dieser Zeit;
  3. Hochrechnung auf Ihr theoretisches Rentenalter 62 (demnächst gilt 65, die so genannte Zurechnung);
  4. Könnten Sie als Betroffene/r trotz Krankheit noch mehr als 3 oder bis zu 6 Stunden arbeiten?

 

Staatliche Absicherung bei Berufsunfähigkeit? Fehlanzeige für nach 1960 Geborene. Es gibt nur noch eine Erwerbsminderungsrente.

Staatliche Absicherung bei Berufsunfähigkeit? Fehlanzeige für nach 1960 Geborene. Geld gibt es nur noch, wenn man gar nicht mehr voll arbeiten kann. Wovon dann noch leben? Grafikquelle: colourbox.com


Ein Beispiel: Jan

Jan ist mit 22 in das Berufsleben gestartet. Im Schnitt hat er seitdem jeden Monat 3.000 Euro brutto verdient. Heute ist Jan 42 Jahre alt und kann wegen eines chronischen Leidens gar nicht mehr arbeiten. Nun tut die Rentenkasse bei der Berechnung der EM-Rente so, als sei Jan heute schon 62 Jahre alt. Jan hätte mit 62 Jahren und 3.000 Euro Monatsbrutto einen Rentenanspruch von (sehr vereinfacht) rund 1.200 Euro.
Von diesen 1.200 Euro zieht die Deutschen Rentenversicherung noch 10,8 Prozent ab und Jan bekäme etwa 1.070 Euro EM-Rente. Vorausgesetzt, dass er nur noch höchstens 3 Stunden pro Tag arbeiten kann. Das ist die volle Erwerbsminderungsrente – offiziell „Rente wegen voller Erwerbsminderung“.
Ist die Rentenversicherung der Ansicht, dass Jan noch 4 bis 6 Stunden arbeiten kann, halbiert sich seine EM-Rente auf etwa 535 Euro. Das ist dann die halbe Erwerbsminderungsrente, oder ganz korrekt die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“.

Die genannten EM-Renten sind Bruttobeträge, von denen gegebenenfalls noch Steuern zu zahlen sind und rund 11 Prozent Beitrag an die Krankenkasse von der Rentenversicherung automatisch abgezogen werden (Krankenversicherung der Rentner und Pflegepflichtversicherung).

Übrigens: Von 3.000 Euro brutto bleiben Jan heute knapp 2.000 Euro netto für die Haushaltkasse. Selbst wenn er die volle Erwerbsminderungsrente bekäme, fehlten ihm gut 1.000 Euro Monat für Monat.

 

Wie erfahre ich, wie hoch meine Erwerbsminderungsrente wäre?

Die Deutsche Rentenversicherung verschickt einmal pro Jahr die sogenannte Renteninformation. Empfänger sind alle Versicherten, die mindestens 27 Jahre alt sind und fünf Jahre Beitragszeiten erworben haben.

Wo findet man die Höhe der Erwerbsminderungsrente in der Renteninformation?

Die Höhe des Anspruchs auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (= Erwerbsminderungsrente) findet man in der Renteninformation als oberste Zahl im Kasten rechts, auf der ersten Seite. Davon abgezogen wird noch ein anteiliger Beitrag für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung.

 

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    Zuletzt aktualisiert am 20.03.2021 Erwerbsminderungsrente