Helberg Versicherungsmakler
Matthias Helberg Versicherungsmakler e.K. hat 4,93 von 5 Sternen 432 Bewertungen auf ProvenExpert.com
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Umorganisationsklausel: Wichtig in der BU für Selbstständige

Was die abstrakte Verweisung für Arbeitnehmer ist, ist die Umorganisationsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) für Selbstständige und Freiberufler: Wenn sie ihren Betrieb so umgestalten können, dass sie weiterarbeiten können, gelten Selbstständige unter Umständen nicht als berufsunfähig.

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Das Wichtigste zur Umorganisationsklausel

Selbstständige und Freiberufler können ihre Betriebsabläufe selbst gestalten.

Wenn sie durch eine Umgestaltung dieser Abläufe trotz ihrer Berufsunfähigkeit weiter als „Chef“ tätig sein können, gelten Sie wegen der Umorganisationsklausel eventuell nicht als berufsunfähig.

Immer mehr Versicherer verzichten bei kleinen Betrieben und Akademikern, die hauptsächlich kaufmännisch oder aufsichtsführend tätig sind, auf die Prüfung solcher Umorganisationsmöglichkeiten. Das ist gut für die Versicherten.

Seit Anfang 2024 verzichtet die Condor vollständig auf die Umorganisationsklausel.



Umorganisationsklausel: Wen betrifft sie?

Die Umorgansiationsklausel in den Versicherungsbedingungen einer BU-Versicherung betrifft vor allem Selbstständige und Freiberufler. Aber auch Gesellschafter-Geschäftsführer, leitende Angestellte oder mitarbeitende Gesellschafter können betroffen sein.

Die unterschiedlichen Versicherer wenden die Umorganisationsklausel auf unterschiedliche Personengruppen an. Im Grund genommen kann jeder Erwerbstätige betroffen sein, der selbst seinen Arbeitsplatz und seine berufliche Tätigkeit gestalten kann, also nicht weisungsgebunden ist.


Was besagt eine Umorganisationsklausel?

Der Kern einer Umorganisationsklausel besteht darin, dass der Versicherte nicht als berufsunfähig anerkannt wird, wenn er durch eine andere Aufgabenverteilung, technische Hilfsmittel oder Fortbildungsmaßnahmen im eigenen Betrieb weiterhin berufstätig sein kann. Und zwar mit der bisherigen Lebensstellung, also einem vergleichbaren Ansehen und vergleichbarem Einkommen.

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Ein Beispiel für die Anwendung der Umorganisationsklausel

Der Inhaber eines Bioladens fährt mit seinem Mitarbeiter zum Großmarkt, um einzukaufen. Sie laden die Waren kistenweise in ihren Lieferwagen, fahren zum Laden und füllen die Regale auf. Der Angestellte bedient auch die Kunden. Der Inhaber ist für die Organisation des Betriebes (Buchhaltung, Marketing usw.) zuständig und steht selbst mindestens 4 Stunden täglich im Laden.

Aufgrund von zwei Bandscheibenvorfällen innerhalb kurzer Zeit kann der Inhaber weder Waren transportieren, noch Regale ein- oder ausräumen, noch Kunden länger als 1 Stunde pro Tag bedienen. Als Angestellter wäre er somit berufsunfähig.

Was wird in Sachen Umorganisation geprüft?

Da der Inhaber selbständig ist, behält sich der Versicherer vor, zu prüfen, ob die Betriebsabläufe anders organisiert werden können. Und zwar so, dass der Inhaber seinen Bioladen weiterführen kann – und der Versicherer sich die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente spart.

Kann ein anderer Mitarbeiter die Aufgaben des Inhabers übernehmen? Gibt es technische Möglichkeiten, die schweren Kisten besser zu transportieren? Kann man die Ware liefern lassen, statt sie selbst zu holen? Rechnet sich das dann noch?

Solche Fragen können im Rahmen der Umorganisation geprüft werden, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Umorganisationsklausel enthält. Allerdings – und das ist wichtig – nicht beliebig, sondern unter Wahrung der bisherigen Lebensstellung. Das bedeutet, das Ansehen eines Bioladenbesitzers muss berücksichtigt werden und die Einkommenseinbußen dürfen nicht zu groß sein.


Wer bezahlt die Umorganisation?

Einige Versicherer beteiligen sich an den Kosten einer Umorganisation, wenn dadurch die Berufsunfähigkeit des Betroffenen vermieden werden kann. Möglich sind Summen von sechs bis zwölf Monatsrenten.

Egal in welchem Beruf: Die Umorganisationsklausel betrifft Selbstständige und Freiberufler, machmal sogar leitende Angestellte. Grafikquelle: colourbox.com
Egal in welchem Beruf: Die Umorganisationsklausel betrifft Selbstständige und Freiberufler, machmal sogar leitende Angestellte. Grafikquelle: colourbox.com

Beispiel für eine ungünstige Umorganisationsklausel

„Bei Selbstständigen und Freiberuflern sowie bei mitarbeitenden Gesellschaftern prüfen wir zusätzlich, ob eine Umorganisation des Arbeitsplatzes sowie des Tätigkeitsbereichs der versicherten Person zumutbar ist. (…)  Eine Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person ihren Arbeitsplatz, sowie ihren Tätigkeitsbereich in zumutbarer Weise umorganisieren kann und eine Beeinträchtigung der bisherigen Lebensstellung dadurch nicht eintritt. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
· Sie ist aufgrund der vorhandenen Ausbildung und Fähigkeiten möglich.
· Sie ist aufgrund der Betriebsstruktur möglich.
· Sie erfordert keinen erheblichen Kapitalaufwand.
· Sie ist wirtschaftlich zweckmäßig.“

Ungünstig ist diese Klausel zum einen, weil sie auch für mitarbeitende Gesellschafter gilt. Zum anderen wird nicht näher erläutert, was unter „angemessen“, „erheblich“ und „wirtschaftlich sinnvoll“ zu verstehen ist.


Beispiel für eine bessere Umorganisationsklausel

Positiver können Umorganisationsklauseln formuliert sein, wenn sie Passagen wie die folgenden enthalten:

„Wir verzichten in folgendem Fall darauf, die Umorganisation des Betriebs abstrakt zu prüfen:
– Der Selbständige hat eine akademische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und
– er übt in seiner täglichen Arbeitszeit mindestens zu 90 % kaufmännische oder organisatorische Tätigkeiten aus.“

„Wenn wir nicht leisten, weil der Versicherte seinen Betrieb umorganisieren könnte, zahlen wir eine einmalige Hilfe. Diese beträgt sechs Monatsrenten.“

„Die neue Tätigkeit und die Umorganisation des Betriebs sind zumutbar, wenn Folgendes gilt: Die neue Tätigkeit geht nicht zu Lasten der Gesundheit des Versicherten und das jährliche Bruttoeinkommen beträgt mehr als 80 % des jährlichen Bruttoeinkommens im zuletzt ausgeübten Beruf. Statt des jährlichen Bruttoeinkommens ist bei Selbständigen der Gewinn vor Steuern entscheidend.“

„Auf eine Prüfung der Umorganisation bei Betrieben mit weniger als 5 Mitarbeitern verzichten wir.“

Diese Formulierungen sind vorteilhafter, da sie die Voraussetzungen für die Anwendung der Umorganisationsklausel konkreter beschreiben.

Die Allianz verzichtet übrigens seit Anfang 2024 auf eine Umorgansiation bei Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern. Siehe unter Allianz BU-Versicherung: Neuigkeiten 2024.


So unterstützen wir Sie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

  • Ihre Ausgangssituation analysieren wir und überprüfen auf Wunsch auch Ihre bestehende Arbeitskraftabsicherung;
  • Bei der Aufarbeitung Ihrer Gesundheitshistorie helfen wir Ihnen einschließlich Sichtung Ihrer Krankenkassenauskunft und Patientenakte, insbesondere auch bei Abrechnungsdiagnosen;
  • Wir führen intern eine Einschätzung Ihrer Versicherbarkeit durch, basierend auf Ihren Angaben zu Beruf, Hobbys und Vorerkrankungen;
  • Sie bekommen bei uns zuverlässige anonyme Risikovoranfragen von mehreren Versicherern, damit Sie beim Abschluss keine unerwarteten Überraschungen erleben;
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  • Auch nach dem Abschluss betreuen wir von uns vermittelte Verträge kontinuierlich weiter und weisen Sie auf wichtige Fristen hin.
  • Selbst wenn Sie berufsunfähig werden, sind wir weiterhin für Sie da und unterstützen Sie selbstverständlich. So haben in den vergangenen 20 Jahren 9 von 10 unserer berufsunfähigen Kundinnen und Kunden ihre Berufsunfähigkeitsrente bekommen.


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    Zuletzt geändert am 04.04.2024 Umorganisationsklausel