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23
Jan
2018

Basler Leben: Erst „spontane Anzeigepflicht“, nun „alternative Fakten“

Kategorie: BU-Versicherung  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  8 Kommentare

Letzte Woche veröffentlichte der versicherungstip (vt), dass hinter unserem BU-Leistungsfall mit der „spontanen Anzeigepflicht“ die Basler Lebensversicherung steckt. Nun präsentiert die Basler eine Darstellung des Falles, die man wohl nur unter „alternative Fakten“ verbuchen kann.

Alternative Fakten in der VersicherungsbrancheWohl kaum ein anderer Blogbeitrag von mir hat zu so vielen leidenschaftlichen Diskussionen und streitbaren Auseinandersetzungen in der Versicherungsbranche geführt wie „Spontane Anzeigepflicht? Wehret den Anfängen!“. Eigentlich geht es dabei „nur“ um die Frage, ob sich ein Versicherer auf eine hochgradig umstrittene Rechtsauslegung berufen kann, um sich im Nachhinein im Leistungsfall von unliebsamen Verträgen zu lösen? Für viele Maklerkollegen stellte sich damit aber auch gleich die Frage, wann ein Kunde eigentlich „arglistig täuscht“ – was die Voraussetzung für das Rechtsmittel einer Anfechtung ist. Was ist moralisch und was ist rechtlich vertretbar? Muss man vom Kunden mehr erfragen, als für die Ausführung eines Auftrages erforderlich – um das Versichertenkollektiv zu schützen? Auf diese Fragestellungen werde ich demnächst noch in einem weiteren Beitrag eingehen. Zunächst aber eine chronologische Zusammenfassung unseres BU-Leistungsfalls:

 

Chronologie der Ereignisse

  • 07.2014: Wir erhielten die Anfrage eines Interessenten zu dieser BU-Aktion mit vereinfachter Gesundheitsprüfung. Der Interessent bestätigte, die wenigen Fragen so beantworten zu können, dass ein Antrag voraussichtlich zustande kommen konnte. Mehr als dafür nötig (z.B. vollständige Gesundheitsangaben) haben wir nicht erfragt – das Datenschutzgesetz lässt grüßen;
  • 08.2014: Der Versicherer nahm den zwischenzeitlich eingereichten Antrag zu Normalbedingungen an;
  • 09.2016: Der Kunde stellt einen Antrag auf Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung – direkt beim Versicherer;
  • 08.2017: Wir erfahren erstmals durch die Ablehnung des Versicherers überhaupt von diesem BU-Leistungsfall. Das Anfechtungsschreiben des Versicherers liegt uns vor. Die darin vorgenommene Begründung: Der Kunde sei bereits bei Abschluss der BU-Versicherung schwerwiegend krank gewesen, habe 2 Monate später einen Schwerbehindertenausweis beantragt und das Vorliegen einer unheilbaren Erkrankung sei „ungefragt zu offenbaren“, denn „Es gibt für Versicherungsnehmer eine Offenbarungspflicht als sogenannte ’spontane Anzeigepflicht‘.“ Dabei beruft sich der Versicherer auf ein nicht rechtskräftiges Urteil des Landgericht Heidelberg. Alle anderen hier bekannten rechtskräftig gewordenen zweitinstanzlichen Urteile sehen eine solche Anzeigepflicht höchstens in solchen Fällen, in denen einem Versicherer nicht zugemutet werden könne, eine entsprechende Frage nach einem dermaßen ungewöhnlichen / seltenen / fernliegenden Umstand zu stellen.
  • 09.2017: Auf eine zwischenzeitlich erfolgte Vorstandsbeschwerde meinerseits erhalten wir die Antwort, dass der Versicherer an seiner Entscheidung festhalte.
  • 10.2017: Wir machen auf unseren Leistungsfall und die Argumentation, es bestehe eine „spontane Anzeigepflicht“, durch o.g. Blogbeitrag aufmerksam – ohne den Versicherer beim Namen zu nennen.

 

Versicherungstip (vt) outet den Versicherer

In der vergangenen Woche nun hat der versicherungstip (vt) aus dem markt-intern-Verlag eine Pressemitteilung herausgebracht und den Versicherer unseres Leistungsfalles geoutet: Basler lässt Kunden trotz wahrheitsgemäß beantworteter Fragen leer ausgehen.

In der Pressemitteilung heißt es:

„Der Kunde litt zwar – wie sich im Leistungsfall herausstellte – bereits beim Abschluss an Diabetes mellitus II und chronischer Niereninsuffizienz, doch nach der in Deutschland verbreiteten, unheilbaren Krankheit fragte der Versicherer weder direkt noch indirekt. Demnach hielt der Versicherer diese Krankheit im Rahmen des Aktionsantrages nicht für gefahrenerheblich. Doch obwohl der Versicherungsnehmer alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortete und angeben konnte, er sei uneingeschränkt arbeitsfähig, übe seine berufliche Tätigkeit in vollem Umfang aus und sei in den letzten 5 Jahren nicht länger als 2 Wochen zusammenhängend arbeitsunfähig gewesen, will die Basler im nun eingetreten Leistungsfall nicht zahlen und ficht den Vertrag an.“

 

Basler Lebensversicherung mit Vertriebsinfo und alternativen Fakten

Gerade einmal 2 Tage, bis zum 19.01.2018, dauerte es, bis die Basler Lebensversicherung eine „Vertriebsinfo“ unter dem Titel „Berichterstattung zu einem aktuellen BU-Leistungsfall“ herausbrachte. Darin heißt es:

„(…) Tatsächlich hatte sich im Rahmen der Leistungsprüfung ergeben, dass der Kunde zwei Antragsfragen falsch beantwortet hat.

Wir müssen davon ausgehen, dass bei dem Kunden bereits seit längerer Zeit vor Antragsstellung eine zumindest teilweise Berufsunfähigkeit vorlag. Denn im Rahmen der Leistungsprüfung legte der Kunde einen Schwerbehindertenausweis vor. Dieser wurde kurze Zeit nach Antragstellung an ihn ausgegeben.

Dem Kunden war nach unserer Auffassung bei Antragstellung bewusst, dass er den leistungsauslösenden BU-Grad von 50% in Kürze erreichen würde oder möglicherweise schon erreicht hatte. Die entsprechenden Fragen im Antragsformular hat der Kunde nicht wahrheitsgemäß beantwortet. (…)“

 

Warum „alternative Fakten“?

Nach meiner Auffassung präsentiert die Basler hier „alternative Fakten“, die einer Klarstellung bedürfen:

    1. Nicht in der Vertriebsinfo und schon gar nicht im Anfechtungsschreiben an den Kunden erläutert die Basler, welche Antragsfrage konkret der Kunde falsch beantwortet habe (gerade deshalb führt sie ja auch die „spontane Anzeigepflicht“ – Offenbarung ohne Frage des Versicherers – ins Feld);
    2. Die Basler behauptet im Anfechtungsschreiben auch nicht, dass der Kunde bereits beim Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung berufsunfähig gewesen sei (sondern „Ihnen waren demnach bei Antragstellung bereits gesundheitliche Defizite bekannt.“);
    3. Einmal angenommen, eine Frage wäre tatsächlich absichtlich falsch beantwortet worden, oder der Kunde wäre bei Abschluss bereits berufsunfähig gewesen: Dann hätte die Basler einfach vom Vertrag zurücktreten können – einen Rücktritt vom Vertrag hat sie jedoch nicht erklärt. Wie passt das zusammen?
    4. Im Rahmen der Leistungsprüfung erhielt die Basler auch einen Krankenhaus-Entlassungsbericht für die Deutsche Rentenversicherung. Datiert vom 31.03.2015 – 7 Monate nach Versicherungsbeginn. Zu diesem Zeitpunkt wurde festgestellt, dass der versicherte Kunde über 6 Stunden und mehr am Tag arbeiten konnte ohne „negatives Leistungsvermögen“. Beachtenswert auch laut sozialmedizinischer Epikrise: „Es liegen keine wesentlichen qualitativen Beeinträchtigungen bzgl. der letzten beruflichen Tätigkeit vor“.

Aus einem ärztlichen Abschlussbericht 'Es liegen keine wesentlichen qualitativen Beeinträchtigungen bzgl. der letzten beruflichen Tätigkeit vor.'

5. Mehr noch: Der Basler liegt ein weiterer  ärztlicher Bericht einer Uniklinik vor, in dem die Einschränkungen der beruflichen Tätigkeit dokumentiert werden. Der Bericht stammt aus 05.2017 und nennt als Antwort auf Frage 23 Seit wann bestehen die genannten Leistungseinschränkungen: „06/16“ – fast 2 Jahre nach Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung. Sich nun auf das Argument zurück zu ziehen, der Kunde sei beim Abschluss des Vertrages bereits berufsunfähig gewesen, steht somit in krassem Widerspruch zu 2 ärztlichen Berichten, die dem Versicherer vorliegen.

Wann lag Berufsunfähigkeit vor?

Aus dem Arztbericht einer Uniklinik zu unserem BU-Fall.

 

Und jetzt?

Offensichtlich hat sich die Basler mit der damaligen BU-Aktion des Jahres 2014 verzockt und zieht nun die Notbremse. Allein wir haben unter unseren Kunden schon 3 Leistungsfälle aus dieser einen BU-Aktion: 1x anerkannt, 1x angefochten, 1x in Prüfung. Zum Vergleich: Aus allen anderen BU-Aktionen mit vereinfachten Gesundheitsfragen (mit einem Vielfachen von Verträgen) haben wir bislang keinen einzigen BU-Fall.

So sehr ich nachvollziehen kann, dass es sich als bitter herausstellen kann, über Anträge mit vereinfachter Gesundheitsprüfung Kunden Versicherungsschutz gewährt zu haben, die man ansonsten nicht versichert hätte: Aus meiner Sicht hat der Versicherer nicht nachvollziehbar dargelegt, warum dieser Kunde keinen Leistungsanspruch hat. Dem haltlosen Argument einer „spontanen Anzeigepflicht“ folgen nun ebenso haltlose Argumente der Basler hinsichtlich falsch beantworteter Fragen und einer angeblich bereits beim Abschluss bestehenden Berufsunfähigkeit. Ich sehe es eher so: Die Basler hat damals die Risikoprüfung auf die leichte Schulter genommen und sich offensichtlich hinsichtlich der Risiken verspekuliert.  Aber kann man das wirklich den Kunden ankreiden?

Mit der hier nun praktizierten Vorgehensweise, sich auf das hauchdünne Eis einer „spontanen Anzeigepflicht“ zu begeben, schadet die Basler Lebensversicherung meines Erachtens der ganzen Branche. Sie bestätigt mit dieser Anfechtung exakt die Vorurteile, die uns als Branche aus Ecken des Verbraucherschutzes, der Öffentlichkeit und Politik vorgeworfen werden: „Gerne Neugeschäft annehmen, sich dann aber im Leistungsfall herauswinden“. Dazu passen auch die „alternativen Fakten“ aus der Vertriebsinfo. Das kann nicht der richtige Weg sein. Oder wie sehen Sie das?

 

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    Kommentare zu diesem Beitrag

    N. Hildebrandt  |   23. Januar 2018 um 14:51 Uhr

    hallo herr helberg,
    danke, dass sie das publik machen und dann noch so nachvollziehbar. weiter so!
    gruß
    hildebrandt

    Matthias Helberg  |   23. Januar 2018 um 16:24 Uhr

    Hallo Frau oder Herr Hildebrandt,
    schönen Dank für das Lob. Wir bleiben am Ball.
    Herzliche Grüße
    Matthias Helberg

    Markus Tiemann  |   24. Januar 2018 um 14:30 Uhr

    Können Sie die Basler nun noch guten Gewissens empfehlen, Herr Helberg?

    Matthias Helberg  |   24. Januar 2018 um 19:07 Uhr

    Hallo Herr Tiemann,
    vielen Dank für die kniffelige Frage 😉
    Die Basler hat in einem anderen Fall ja Leistungsbereitschaft gezeigt. Es ist immer schwer, von einzelnen Fällen auf den gesamten Versicherer zu schließen. Wir werden genauer schauen, ob sich dies als einmaliger Ausrutscher herausstellt (der dennoch vernünftig gelöst werden muss), oder ob sich der Versicherer nun tatsächlich häufiger um seine Leistungspflicht drückt.
    Herzliche Grüße
    Matthias Helberg

    Mayr  |   13. Februar 2018 um 13:43 Uhr

    Sehr geehrter Herr Helberg,
    was mich interessieren würde: der Versicherte hat ja mit dem Vertrag der Basler eine bereits bestehende BU aufgestock. Wissen Sie, ob die ursprüngliche BU (andere Gesellschaft oder Basler) denn zahlt oder sich diese auch windet?

    Matthias Helberg  |   13. Februar 2018 um 14:29 Uhr

    Sehr geehrter Herr Mayr,
    nein, das ist mir nicht bekannt. Es gibt da aber auch keinen Automatismus: Jeder Versicherer entscheidet auf Basis des eigenen Vertrages, des eigenen Antrags und der eigenen Versicherungsbedingungen.
    Herzliche Grüße
    Matthias Helberg

    Jotta  |   22. August 2019 um 17:09 Uhr

    Wurde die Anfechtung denn nicht durch einen Rechtsanwalt geprüft und zur Klage gebracht? Hat der Kunde es einfach akzeptiert? Oder waren die Umstände so mies, dass er den Rechtsanwalt nicht bezahlen kann?

    Matthias Helberg  |   27. August 2019 um 12:42 Uhr

    Hallo Jotta,
    wir hatten dem Kunden mehrfach unsere Unterstützung angeboten, aber er hat sich selber einen Anwalt genommen und das Ganze ist anscheinend im Sande verlaufen. Ein weiteres Beispiel dafür, dass man sowohl beim Abschluss als auch im Leistungsfall professionelle Hilfe braucht. Und professionelle bedeutet: Auch nur einen solchen Anwalt nehmen, der auf BU-Leistungsfälle spezialisiert ist.
    Herzliche Grüße
    Matthias Helberg

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