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Helbergs Versicherungsblog
Helbergs Versicherungsblog mit Schwerpunkt BU, Einkommenssicherung, Arbeitsunfähigkeit - viel gelesen und oft zitiert
08
Mrz
2016

Wann kommt die BU mit 10 Jahren Wartezeit ohne Gesundheitsfragen?

Kategorie: BU-Versicherung  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  21 Kommentare

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit 10 Jahren Wartezeit ohne Gesundheitsfragen: Das ist die logische Konsequenz aus einem neuen BGH-Urteil. Wann kommt diese BU mit Wartezeit und wer wird sie anbieten?

Berufsunfähigkeitsversicherung mit Wartezeit. Quelle: colourbox.com

Wer heutzutage eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen will und dabei auf Nummer sicher gehen will, muss oftmals großen Aufwand betreiben. Die Versicherer prüfen in aller Regel erst im Leistungsfall, also bei eintretender Berufsunfähigkeit, die Korrektheit der Angaben im Antrag – und zwar normalerweise auf Basis der Aktenlage.

Großer Aufwand: Die BU-Gesundheitsprüfung

Wissen Sie, welche Diagnosen Ärzte, Therapeuten und Krankenkasse über Sie gespeichert haben? Sie sollten das wissen, denn einer wird es im Leistungsfall auf jeden Fall erfahren: Ihr BU-Versicherer. Daher empfehlen wir seit vielen Jahren, die Beantwortung der Gesundheitsfragen penibel vorzunehmen. Oftmals gehören im Vorfeld Anfragen bei Ärzten und Krankenkassen bezüglich der gespeicherten Diagnosen und Behandlungstermine dazu.

In schöner Regelmäßigkeit führen wir in einem weiteren Schritt dann anonymisierte Risikovoranfragen durch – denn längst nicht alle Versicherer schätzen eine Diagnose gleich ein.

Denn besonders bitter wäre es für einen Versicherten, wenn ausgerechnet im Leistungsfall mit einmal Diagnosen auftauchen, die ihm selbst gar nicht bekannt waren. Auch, wenn die allermeisten Ärzte bestimmt gewissenhaft arbeiten und abrechnen, so können doch einmal Fehler passieren, oder schwarze Schafe auch hier ihr Unwesen treiben. Schlagzeilen wie

53.000 Fälle von Krankenkassen-Abrechnungsbetrug (Link zur Quelle: welt.de)

oder unser Blogbeitrag Je schlimmer die Diagnose, desto mehr Geld für Arzt und Krankenkasse mögen dabei helfen, für diese Problematik zu sensibilisieren.

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Bei falschen Angaben: Änderung, Kündigung, Rücktritt, oder Anfechtung

Macht der Kunde bei Abschluss der BU falsche oder unvollständige Angaben, nennt man das eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung. Erfährt nun ein Versicherer (beispielsweise durch ärztliche Berichte im Leistungsfall) von einem solchen Umstand, stehen ihm verschiedene rechtliche Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Je nach Schwere der Anzeigepflichtverletzung kann der Versicherer den bestehenden Vertrag ändern, kündigen, vom Vertrag zurücktreten, oder ihn gar anfechten. Die geschätzte Versicherungsberaterin Angela Baumeister erläutert in diesem Blogbeitrag die verschiedenen Möglichkeiten so gut, dass ich mir hier eine Wiederholung erspare.

Wenn Ihnen danach ist, können Sie im Versicherungsvertraggesetz (VVG) bei den §§ 19 bis 22 selber recherchieren. Wichtig zu wissen ist auf jeden Fall: Falsche Angaben bei Antragsstellung können noch viele Jahre später den Versicherungsschutz kosten.

Nur, wieviele Jahre genau?

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Neues BGH Urteil

Zu dieser Frage, wie lange einem als Kunden eine vorvertragliche, arglistige Anzeigepflichtverletzung den Versicherungsschutz kosten kann, gibt es nun ein neues Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH). Der Kernsatz des Urteils lautet:

“Die in Paragraf 21 Abs. 3 VVG getroffene Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 – 4 VVG ist auf die für die Arglistanfechtung geltende Zehn‐Jahres‐Frist des § 124 Abs. 3 BGB und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis ohne Einfluss.”
(BGH, Urteil vom 25.11.2015 – IV ZR 277/14)

In dem Fall ging es um einen Mann, der wohl im Antrag Fragen zu Vorerkrankungen verneint hatte, obwohl er zu dem Zeitpunkt schon seit vielen Jahren an Morbus Parkinson („Schüttellähmung“) litt. Sechseinhalb Jahre später wurde er wegen eines Gehirntumors und Parkinson quasi berufsunfähig. Einen entsprechenden Leistungsantrag stellte er knapp 10 Jahre nach Abschluss der BU. 10 Jahre und gut 4 Monate nach Abschluss des Vertrages wollte der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Dagegen wehrte sich die Witwe des inzwischen verstorbenen Mannes.

Der BGH gab der Witwe Recht – mit der Begründung, dass die 10-Jahres-Frist verstrichen gewesen sei und zwar auch ausdrücklich, obwohl die Berufsunfähigkeit bereits vorher eingetreten gewesen sei. Dieses BGH-Urteil kam sicherlich nicht nur für den betroffenen Versicherer überraschend.

Was ist die Konsequenz aus dem BGH-Urteil?

Ich bin mir sicher, dass viele Versicherer schon überlegen, welche Konsequenzen sie aus diesem BGH-Urteil ziehen sollen. Schließlich sieht es nun so aus, dass ein Kunde, der die ersten 10 Jahre nach Abschluss seiner BU ‚übersteht‘, selbst dann noch einen Leistungsanspruch haben kann, wenn er absichtlich und bewusst bei Antragstellung getäuscht hat – und sogar dann, wenn er bereits nach dem fünften und vor dem zehnten Jahr seit Abschluss berufsunfähig geworden ist.

Vielleicht wird neu darüber nachgedacht werden, wie lange man in solchen Fällen rückwirkend leisten will? Oder ob man nun obligatorisch Arztanfragen direkt bei Abschluss der Verträge halten wird? Auf jeden Fall werden die Versicherer solche Situationen einkalkulieren müssen – falls sie es nicht sowieso schon tun.

In die Offensive: BU mit 10 Jahren Wartezeit ohne Gesundheitsfragen

Man mag das BGH-Urteil nicht gutheißen. Dass derjenige Recht bekommt, der potentiell absichtlich einen anderen ‚reingelegt‘ hat, kommt auch mir nicht richtig vor: Schließlich ist das ein Schlag ins Gesicht für alle (Kunden, Vermittler und Versicherer), die sich korrekt, fair und anständig verhalten. Das Urteil ist ein fatales Signal – aber das VVG wurde 2007 sicherlich nicht aus Versehen dahingehend geändert…

Schlimmer noch: Wie sollen Versicherungsvermittler ihre Kunden nun noch davon überzeugen, sich den ganzen Streß mit der Aufarbeitung der Gesundheitshistorie zu machen und bei Antragstellung alles korrekt anzugeben, wenn diese annehmen, auch gleich alle Fragen zu Vorerkrankungen verneinen zu können und „nur“ 10 Jahre durchhalten zu müssen?

Ich meine, hier ist es an der Zeit für ein wirklich offensives Vorgehen seitens der BU-Versicherer. Der Vorschlag ist nicht neu, siehe ‚Wunsch-BU‘ aus dem Jahr 2013.

Wann bieten die Versicherer BU‘s mit 10 Jahren Wartezeit (außer für unfallbedingte Berufsunfähigkeit – da mit sofortigem Versicherungsschutz) und ohne Gesundheitsprüfung an?

Die Vorteile einer BU mit Wartezeit (auch für die Versicherer) liegen auf der Hand:

  • Leichterer Abschluss (weniger Aufwand für die Kunden, weniger Arbeit für Vermittler und die Risikoprüfung);
  • Gute Alternative zur weiterhin möglichen BU mit Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit insbesondere für junge Leute, Schüler, Studenten, Azubis, Berufsanfänger – sofern der Umstand der Wartezeit glasklar und transparent kommuniziert wird;
  • Statt „hintenrum“, mit schlechtem Gewissen, in einer für alle Beteiligten unschönen Art und Weise zu agieren, wüssten alle Beteiligten zumindest, woran sie in den ersten 10 Jahren sind;
  • Größere Kollektive (Ausgleich des Risikos) durch mehr Versicherte;
  • 10 Jahre ständen die Versicherer nicht im Risiko – außer für unfallbedingte BU;
  • 10 Jahre könnten die Versicherer zunächst Beiträge vereinnahmen (auch nicht schlecht…);
  • Die Wartezeit beinhaltete für die Kunden eine Motivation: Achte auf Dich, tue etwas für Deine Gesundheit, den Versicherungsschutz musst Du Dir erst noch ‚ansparen‘.

Entschlossenes Handeln seitens der Versicherer, auch im Sinne der Verbraucher, wäre jetzt das richtige Zeichen. Ihre Meinung?

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Nachtrag vom 22.08.2017:

Es gibt Neues zur Berufsunfähigkeitsversicherung mit Wartezeit…

Nachtrag vom 03.06.2020 zum Vorschlag einer BU mit Wartezeit:

Ab und zu bekommen wir seit Veröffentlichung dieses Artikels Rückfragen von Interessenten, ob sie dann nicht gleich kritische Gesundheitsangaben im Antrag weglassen können. Dieses in der Hoffnung, die zehn Jahre schon zu überstehen. Meine stete Antwort: „Können Sie machen. Nur nicht bei uns.“ Der Kollege Torsten Breitag hat auf seinem Blog hübsch beschrieben, warum das niemand tun sollte. Es geht mir, wie vielen anderen Kolleginnen und Kollegen ja gerade nicht darum, Tipps zu geben, wie man Leistungen erschleicht. Vielmehr ist dieser Artikel als Aufruf an Versicherer gedacht, Lösungen für das Dauerthema Gesundheitsfragen zu finden.

Nein, bis heute bietet meines Wissens kein Versicherer eine Berufsunfähigkeitsversicherung (die eine Rente auszahlt) mit Wartezeit statt Gesundheitsfragen an. Die Furcht vor sicheren Leistungsfällen ist zu groß. Als Beispiel werden Kunden genannt, die bereits beim Abschluss z.B. die Diagnose Multiple Sklerose haben, aber erst nach den 10 Jahren berufsunfähig werden. Die gesunden Kunden müssten dann diese absehbaren Leistungsfälle mitfinanzieren. Also so wie in der Sozialversicherung. Meiner Meinung nach wird es jedoch ohne soziale Elemente auch nicht funktionieren, großen Teilen der Bevölkerung BU-Schutz zu ermöglichen.

Immerhin gibt es sichtbare Bemühungen, die Gesundheitsfragen präziser zu stellen oder auch die Abfragezeiträume zu verkürzen. So fragt die Alte Leipziger aktuell in weiten Teilen nur noch nach Krankheiten, Unfallfolgen und körperlichen Schäden der letzten 3 Jahre.

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    Kommentare zu diesem Beitrag

    Sebastian Ohligschläger  |   9. März 2016 um 14:13 Uhr

    Hallo Herr Helberg,

    den Vorschlag Ihrer Produktidee zur BU mit 10 Jahren Wartezeit finde ich spannend. Wahrscheinlich ist es einfach eine Kalkulationssache. Da sind die Aktuare gefragt. Vielleicht schießen sich die Versicherer damit jetzt selbst ins Bein, dass sie diese noch nicht umgesetzt haben. Nämlich dann, wenn es zur „Masche“ wird die Gesundheitsfragen zu frisieren…

    Super-Artikel!

    Josef  |   9. März 2016 um 16:51 Uhr

    Hallo Herr Helberg,

    können Sie sich erklären wie der Versicherer dazu verurteilt werden konnte, die nach Eintritt der Berufsunfähigkeit vom Versicherungsnehmer gezahlten Beiträge zurückzuerstatten, ohne gleichzeitig dazu verurteilt zu werden, die Berufsunfähigkeitsrente für diesen Zeitraum nachzuzahlen? Sind nicht beide Leistungen (die Beitragsbefreiung und die Zahlung der BU-Rente) an die selben Bedingungen geknüpft?

    Matthias Helberg  |   9. März 2016 um 17:49 Uhr

    Hallo Herr Ohligschläger, schönen Dank für den Kommentar und das Lob!

    Matthias Helberg  |   9. März 2016 um 17:49 Uhr

    Hallo Josef, ja: Es war nur die Beitragsbefreiung für die Rentenversicherung versichert, keine BU-Rente.

    Matthias Rücker  |   9. März 2016 um 18:06 Uhr

    Hallo Herr Helberg,
    das ist eine gute Idee, 10 Jahre Wartezeit. Dann wäre das Risiko auf beiden Seiten verteilt, Kunde und Versicherer. Und schwarze Schafe wird es immer geben die meinen ich sitze die 10 Jahre ab, bevor ich eine Leistung in Anspruch nehme. Die Gesellschaften sollten jetzt einmal reagieren.
    Gleichfalls ein gut geschriebener Artikel. Weiter so.

    Matthias Helberg  |   10. März 2016 um 08:10 Uhr

    Hallo Herr Rücker, schönen Dank für den Kommentar und das Lob!

    Rüdiger Falken  |   10. März 2016 um 09:11 Uhr

    Hallo, Herr Hellberg,

    seit der VVG-Novellierung ist nicht nur uns Versicherungsberatern, sondern auch den Vermittlern bekannt, dass es faktisch dieses Produkt mit der 10-jährigen Wartezeit gibt. Ein realer Vertrag mit 10 Jahren Wartezeit würde sicherlich hilfreich sein, aber auch nicht wirklich viel bringen, wenn die Bedingungen eines Vertrages ohne vereinbarte Wartezeit günstiger sind. Besser ist in jedem Fall ein Vertrag ohne Wartezeit und da begrüße ich Ihr Vorgehen mit den Gesundheitsfragen. Das müsste für alle Makler verpflichtend sein!

    Matthias Helberg  |   10. März 2016 um 09:43 Uhr

    Hallo Herr Falken, vielen Dank für Ihren Kommentar. Eine BU mit 10 Jahren Wartezeit gibt es natürlich noch nicht. „Faktisch“ mag es Kunden geben, die vorsätzlich falsche / unvollständige Angaben im Antrag machen. Und es mag Versicherungsvermittler und -Berater geben, die sie dabei unterstützen, oder die sich fragen (lassen) müssen, ob hier das ehrliche Vorgehen wirklich immer das Bessere ist. Es wäre meines Erachtens viel besser für alle Beteiligten, man würde solche Gewissensentscheidungen überflüssig machen und klare (und faire) Verhältnisse für alle schaffen: Wer sofort BU-Versicherungsschutz möchte, wird dann weiterhin durch die Gesundheitsprüfung müssen. Und wer das (aus welchem Grunde auch immer) nicht möchte, bekommt mit der BU mit 10 Jahren Wartezeit immerhin die Perspektive auf Versicherungsschutz – was heute ja längst leider nicht alle bekommen. Was für den einzelnen sinnvoll & realisierbar ist, wird stets individuell geklärt werden müssen.

    Marco Mahling  |   10. März 2016 um 12:01 Uhr

    Hallo Herr Helberg,
    super Artikel zu diesem aktuellen Urteil und ich bin ganz Ihrer Meinung, dass die Vorteile auf der Hand liegen und es die BU mit 10 Jahren Wartezeit bald geben sollte.
    Beste Grüsse
    Marco Mahling

    Matthias Helberg  |   10. März 2016 um 12:20 Uhr

    Hallo Herr Mahling, schönen Dank für’s Lob und Ihren Kommentar (und die Likes 😉 )!

    Hans Campenhausen  |   10. März 2016 um 20:05 Uhr

    Hallo Herr Hellberg, es ist eine schöne Idee, die zu vertretbaren Preisen nicht funktioniert. Was macht der Gesunde? Die bisherige BU mit Gesundheitsprüfung. Letztendlich bleiben nur die Kranken übrig – BU Eintrittswahrscheinlichkeit nach 10 Jahren nahe 100 %. Was folgt: Der Beitrag muss so hoch angesetzt werden, dass in den ersten 10 Jahren die Deckungsrückstellung für den Leistungsfall im 11. Jahr finanziert wird. Fazit: Eine schöne Idee, aber nicht umsetzbar.

    Matthias Helberg  |   11. März 2016 um 08:06 Uhr

    Hallo Herr Campenhusen, vielen Dank für Ihren Kommentar. Zuerst habe ich auch so gedacht, wie Sie. Inzwischen meine ich allerdings, dass es genau anders ist: Wer jetzt schon die ‚Zipperlein‘ spürt, ist um möglichst schnellen Versicherungsschutz bemüht – und eher nicht auf 10 Jahre warten. Dort, wo – wie es in unserer Branche heißt – das Haus schon brennt, ist gerade der Vertrag mit den 10 Jahren Wartezeit positiv für die Versicherer, denn sie stehen die ersten 10 Jahre nicht im Risiko. Das tun sie aber bei den bisherigen BU’s – und wie man am Urteil sieht, unter Umständen sogar dann, wenn vorsätzlich falsche Angaben bei Antragstellung gemacht wurden.

    Bullerjan  |   18. März 2016 um 14:36 Uhr

    BU mit 10 Jahren Wartezeit beschäftigt mich nicht erst seit dem Urteil … es ist schon bedauerlich, wenn ich einem Mandanten den BU-Antrag mit dem Hinweis auf die Gesetzeslage zum Ausfüllen hinlegen sollte – ich kann mich zu diesem gesetzlich sanktionierten Betrug einfach nicht durchringen; Verbraucherschützer müßten eigentlich in die Hände klatschen, Versicherer müßten aufheulen oder endlich mal wirkliche Innovationskraft entwickeln!
    Ist das die Steilvorlage für die halbanonyme digitale Welt?

    Matthias Helberg  |   22. März 2016 um 14:18 Uhr

    „Das Investment“ hat Versicherer zu unserem Vorschlag befragt und lässt Swiss Life und Alte Leipziger zu Wort kommen, warum man dort nicht unmittelbar entsprechende Tarife auflegen will: http://www.dasinvestment.com/nc/investments/versicherungen/news/datum/2016/03/22/so-begruenden-die-bu-versicherer-ihre-absage-an-das-helberg-modell/ Wie heißt es doch so schön: „Wenn jemand sagt, ‚Das geht nicht!‘ denke daran: Das sind seine Grenzen. Nicht deine.“

    Oliver Pradetto  |   5. September 2016 um 17:22 Uhr

    Wünschenswert wäre das, aber naiv ist es doch gleichwohl.
    Nehmen wir an, morgen würde die Hellberg-Insurance gegründet mit diesem Produkt.
    Jeder Makler würde es begeistert vermitteln: Nur an welche Kunden?

    Ist hier eine Negativselektion überhaupt vermeidbar? Wären nicht potentiell 50% der Antragssteller schon bei Abschluss BU?

    Ein solches Angebot lässt sich nur machen, wenn es gemeinschaftlich getragen würde. Damit es für den Kunden finanzierbar ist, müsste es zudem aus dem Normalbestand querfinanziert sein. Soweit ist die Branche aber wohl noch nicht.

    Bleibt die Frage, was eigentlich dem Makler potentiell passiert, wenn ein Makler wissentlich entsprechenden Kunden zu falschen Angaben und zehnjähriger Wartezeit rät. Dazu wünsche ich mir mal einen Blogbeitrag. 🙂

    Kollegiale Grüße
    Oliver Pradetto

    Matthias Helberg  |   5. September 2016 um 19:56 Uhr

    Hallo Herr Pradetto,
    naive Überlegungen schrecken mich nicht ab 😉

    Die Leute, die falsche Angaben im Antrag machen wollen, machen das jetzt auch schon. Das kennen Sie bestimmt. Die Versicherer sind gerade jetzt machtlos, wenn diese Kunden 10 Jahre durchhalten. Wer bereits mehr als Zipperlein spürt, wird auch nicht noch gern 10 Jahre warten wollen, sondern sucht Versicherungsschutz so schnell wie möglich.

    Weiteres Rosinenpicken wird eher früher als später den Gesetzgeber auf den Plan rufen. Angedachte Verträge mit Annahmegarantie werden erst Recht zu einer negativen Selektion führen (weil die Kunden so lange wie möglich mit dem Abschluss warten).

    Was bleibt? Eine „gerechtere“ Verteilung des Risikos zwischen Kunde und Versicherer: Die Wartezeit-BU (außer bei Unfall-BU) mit dem Effekt, die Kunden zu einer bewussteren Lebensweise zu annimieren, da sie sich ihren Versicherungsschutz erst noch „ansparen“ müssen. (Bestands-)sichere Einnahmen für die Versicherer, weil kaum jemand ohne Not wechseln wird, 10 Jahre Beitragseinnahmen ohne allzu großes Risiko für die Versicherer in dieser Zeit. Keine falschen Kunden-Angaben, da ohne Gesundheitsfragen. Kein Rauswurf, da kaum vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung möglich.

    Manche nennen es Pinocchio-BU. Andere naiv. Wiederum andere nicht kalkulierbar. Oder noch schlimmer 😉 : Nicht vermittelbar.
    Ich meine, wir müssen den Kunden den Abschluss funktionierender Versicherungen erleichtern und ihn nicht zu einer „Doktorarbeit“ werden lassen, wie es neulich ein Kunde formulierte. Wenn Sie dafür eine bessere Lösung haben, finde ich bestimmt bei Ihnen einen Blogbeitrag dazu?! 😉

    Thomas Kupczok  |   13. September 2016 um 19:06 Uhr

    Hallo Matthias,
    Sehr spannender Beitrag. Sehe das ähnlich wie Du. das ist doch ähnlich wie früher in der PHV: 30% aller Schäden waren Betrug – dann haben Versicherer gesagt, naja, wir zahlen es doch eh, also machen wir es offiziell und verlangen einfach nen Schnaps oben drauf (für Kinder, Geliehenes, Gefälligkeiten, etc.).
    Ebenso funktionieren ja die Tarife mit BU-Beitragsbefreiung ohne Gesundheitsprüfung mit 3 Jahren Wartezeit, die es bereits am Markt gibt. Eine EU oder Pflege der Generali läuft auch seit Ewigkeiten nach diesem Konzept, warum also nicht auch ne BU?
    Ich glaube nicht, dass sich hier automatisch die „Totkranken“ sammeln – die erleben ja die 10 Jahre eh nicht mehr. Sprich entweder wissen die das eh oder sie sorgen für zusätzliche Kollektivgewinne durch vorzeitigen Tod. Vielmehr sehe ich hier Potential bei all denen, die eine „normale BU“ nur gegen Aussschlüsse bekommen würden. Bestes Beispiel ist hier der Bandscheibenvorfall: gibt automatisch einen Ausschluss, aber bei faktisch allen Bandscheibenvorfällen in meinem Bestand sind jetzt die Kunden sensiblisiert, trainieren und machen mehr für den Rücken als die vermeintlich Gesunden. Vielleicht wäre es ja ein Weg, solch ein Produkt zu Beginn mit einer vereinfachten Gesundheitsprüfung auf den Weg zu bringen, in dem z.B. im Antrag eine abgeschlossene Liste von degenerativen Krankheiten aufgezählt wird (HIV, Krebs, MS…) und der Kunde seinen Vertrag bekommt (mit den 10 Jahren Wartezeit), wenn er bestätigen kann, dahingehend in den letzten zB 3 Jahren nicht behandelt worden zu sein.
    Mach doch mal eine Ausschreibung – vielleicht gibt es dann bald die „Helberg-BU“? 🙂

    Matthias Helberg  |   26. September 2016 um 10:24 Uhr

    Hallo Thomas,
    schönen Dank für Deinen Kommentar. Ich fürchte, aktuell haben viele Lebensversicherer andere Heruaforderungen, als sich mit gänzlich neuen Ideen zur BU zu befassen. Das wird alles eine Weile dauern…

    Herzliche Grüße

    Arne Geffert  |   10. November 2016 um 23:04 Uhr

    Hallo Herr Helberg,

    dass die Arglist im zivilrechtlichen Sinne nach 10 Jahren verjährt, mag die Gesundheitsprüfung für so manchen ‚Hinterhältigen‘ tatsächlich wie einen Papiertiger erscheinen lassen.

    Aber denken Sie doch mal an die (theoretischen) strafrechtlichen Konsequenzen eines Versicherungsbetruges – insbesondere die bei einer betrügerischen Anzeigepflichtverletzung (nach § 78a StGB) nie zu laufen beginnende Verjährung.

    Matthias Helberg  |   13. November 2016 um 15:17 Uhr

    Hallo Herr Geffert,
    vielen Dank für Ihren Kommentar!

    Sie schrieben es schon richtig, die theoretischen Konsequenzen.

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