Helberg Versicherungsmakler
Matthias Helberg Versicherungsmakler e.K. hat 4,93 von 5 Sternen 432 Bewertungen auf ProvenExpert.com
Matthias Helberg Versicherungsmakler e.K. hat 4,93 von 5 Sternen 432 Bewertungen auf ProvenExpert.com
  • +++ Berufsunfähigkeitsversicherung trotz Psychotherapie +++
  • +++ Versicherungsmakler als Vertrauensperson im BU-Leistungsfall +++
  • +++ Vor 25 Jahren habe ich meine erste Berufsunfähigkeitsversicherung vermittelt +++
  • +++ Berufsunfähig wegen Post-Covid: Alte Leipziger zahlt 58.000 Euro plus Rente +++
  • +++ Getsurance verkauft – was wird nun aus den BU-Verträgen? +++
Helbergs Versicherungsblog
Helbergs Versicherungsblog mit Schwerpunkt BU, Einkommenssicherung, Arbeitsunfähigkeit - viel gelesen und oft zitiert
30
Jan
2018

Nürnberger Lebensversicherung zur „spontanen Anzeigepflicht“

Kategorie: BU-Versicherung, Verbraucherschutz  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  0 Kommentare

Die Nürnberger hat eine Vertriebsinformation zum Thema „spontane Anzeigepflicht“ heraus gegeben.

Versicherungsrecht Spontane AnzeigepflichtVielen Dank an dieser Stelle an die Nürnberger für die Freigabe zur Veröffentlichung. Das Thema „spontane Anzeigepflicht“ ist nach wie vor brisant – und eine einheitliche Lösung noch immer nicht in Sicht. Immerhin erklärt sich die LV1871 recht eindeutig und zeigt, wie man als Versicherer schnell und vernünftig reagiert.

Wenn wir weitere Stellungnahmen erhalten, veröffentlichen wir sie gern ebenfalls. Unterhalb der Stellungnahme finden Sie ein Kontaktformular. Nutzen Sie auch die Möglichkeit zur Diskussion ganz unten auf der Seite. Ihr erster Kommentar muss freigeschaltet werden.

 

„Spontane Anzeigepflicht“ – Einschätzung und Vorgehen

Eine mögliche „spontane Anzeigepflicht“ bei Anträgen mit vereinfachten Risiko-/Gesundheitsfragen wird aktuell in vielen Medien und von zahlreichen Vermittlern diskutiert. Die NÜRNBERGER hat sich mit diesen rechtlichen Fragen beschäftigt und bezieht eine klare Position.

Was war geschehen

Am 8.11.2016 hatte das Landgericht Heidelberg (LG Heidelberg vom 8.11.2016, 2 O 90/16) erstinstanzlich über die Anfechtung eines Antrags auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit vereinfachten Gesundheitsfragen zu entscheiden.
In diesem Fall hatte ein Versicherungsnehmer, der an fortgeschrittener Multipler Sklerose litt, am 25.03.2010 einen Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt. Der Versicherungsnehmer war bereits seit dem 31.05.2005 (also gut 5 Jahre vor der Antragsstellung) als schwerbehindert im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung eingestuft worden.
Die einzige Antragsfrage des Versicherers lautete: Ich erkläre, dass bei mir bis zum heutigen Tage weder ein Tumorleiden (Krebs), eine HIV-Infektion (positiver AIDS-Test), noch eine psychische Erkrankung oder ein Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) diagnostiziert oder behandelt wurden. Ich bin nicht pflegebedürftig. Ich bin fähig, in vollem Umfange meiner Berufstätigkeit nachzugehen.“
Als der Versicherungsnehmer am 30.08.2012 Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung geltend machte, verweigerte der Versicherer die Leistung.
Er argumentierte, dass die Multiple Sklerose Erkrankung, losgelöst vom Wortlaut der Antragsfrage, aufgrund ihrer Schwere trotzdem angabepflichtig gewesen wäre. Das Verschweigen sei dadurch eine arglistige Täuschung des Kunden. Das LG Heidelberg folgte dieser Argumentation und gab dem Versicherer Recht.
Dieses Urteil sorgte in den letzten Monaten zu einem verstärkten Medienecho und erzeugte Unsicherheit zur Regulierungspraxis bei Anträgen mit vereinfachter Risiko-/Gesundheitsprüfung.

Positonierung der NÜRNBERGER

Vor allem im bAV-Gruppengeschäft verzichten wir je nach angebotenem Modell zum Vorteil unserer Kunden auf die sonst üblichen Gesundheitsfragen. Der Kunde gibt stattdessen eine sog. Dienstobliegenheitserklärung (DOE) ab; daneben stellen wir nur Risikofragen zum Tätigkeitsbild und zum Rauchverhalten. Wir beschränken in diesen Fällen unsere Risikoprüfung auf die in der DOE und den Risikofragen genannten Umstände. Andere Umstände sanktionieren wir selbst im Falle der Arglist nicht – entgegen der u. E. abzulehnenden Rechtsauffassung des LG Heidelberg vom 08.11.2016 (2 O 90/16). Dies gilt analog auch für die Fälle, in denen wir aus anderen Gründen einen Antrag mit verkürzten Risiko-/Gesundheitsfragen anbieten.
Ausgenommen sind nur absolute Ausnahmefälle, die in unserer Regulierungspraxis allerdings noch keine Rolle gespielt haben (völlig außergewöhnliche und fernliegende Umstände, siehe OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2015, 20 U 26/15; OLG Celle, Urteil vom 09.11.2015, 8 U 10/15).

Anfechtungsrecht kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden

In einigen Medien wird neben einer Positionierung auch gefordert, dass die Versicherer für diese Fälle bereits im Voraus auf ihr Recht der Anfechtung verzichten sollen.
Ein im Voraus vereinbarter Ausschluss des Anfechtungsrechts aus § 123 Abs. 1 BGB ist nach unserer Überzeugung jedoch unwirksam und damit auch irreführend, weil nach Ansicht des BGH (BGH, Beschluss vom 21.09.2011, IV ZR 38/09) dem Täuschenden ermöglicht werden würde, Vorteile aus seiner Täuschung zu ziehen, ohne eine Rückabwicklung des Vertrages befürchten zu müssen und ein arglistig Täuschender den Schutz der Rechtsordnung nicht verdient hat. Außerdem hätten unsere redlichen Kunden keinen Mehrwert davon, sondern im Gegenteil. Deren Überschussbeteiligung könnte beeinträchtigt werden.

Fazit

Die „spontane Anzeigepflicht“ sorgt aktuell für sehr viel Unsicherheit bei Vermittlern und Kunden. Grundsätzlich sollte in dieser Frage die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abgewartet werden, da es aus unserer Sicht nicht überraschend wäre, wenn die Berufungsinstanzen zu einem kundenfreundlicheren Ergebnis kommen. Um Unsicherheiten zu vermeiden hat sich die NÜRNBERGER bezüglich ihrer zukünftigen Regulierung klar positioniert.“

 

PS zum aktuellen Stand:

Das Berufungsverfahren zum Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 8.11.2016, 2 O 90/16 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ist vom 30.01. auf den 15.03.2018 verschoben worden.

 

    Fordern Sie jetzt Ihre Beratungsunterlagen an und Sie erhalten kostenlos unseren Ratgeber "Mit Strategie zur Berufsunfähigkeitsversicherung!"

    Vertrauensgarantie


    Hier direkt kostenlosen Telefon- oder Video-Call-Termin buchen »

    Ihr Absicherungswunsch? (Mehrfachauswahl möglich)


    Arbeitskraft absichernBaufinanzierung absichernKinder absichern ('Helbi')speziell Krankentagegeldversicherungspeziell Berufsunfähigkeitsversicherungspeziell Dienstunfähigkeitsversicherungspeziell Erwerbsunfähigkeitsversicherungspeziell Grundfähigkeitsversicherungspeziell RisikolebensversicherungNewsletter abonnierenanderes, siehe Nachricht

    Pflichtfeld: Ich stimme zu, dass meine Angaben aus diesem Kontaktformular verarbeitet werden. Zweck ist die Beantwortung meiner Anfrage. Details regelt 2. b) der Datenschutzerklärung. Meine Einwilligung kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen.

    Nach erfolgreichem Absenden des Formulars erhalten Sie hier unterhalb des Buttons "Senden" einen Bestätigungshinweis (nach dem Absenden gegebenenfalls etwas nach unten scrollen).

     

    Noch keine Kommentare vorhanden

    Einen Kommentar schreiben