Mit dem Volkswohl Bund hat nun ein vierter Versicherer eine Stellungnahme zur „spontanen Anzeigepflicht“ abgegeben.

Vielen Dank an dieser Stelle an den Volkswohl Bund für die Freigabe zur Veröffentlichung der Stellungnahme.
Wenn wir weitere für die Öffentlichkeit bestimmte Stellungnahmen von Versicherern erhalten, veröffentlichen wir sie gern ebenfalls. Unterhalb der Stellungnahme finden Sie ein Kontaktformular. Nutzen Sie auch die Möglichkeit zur Diskussion ganz unten auf der Seite. Ihr erster Kommentar muss freigeschaltet werden
Stellungnahme des Volkswohl Bund zur „spontanen Anzeigepflicht“
„Zu Leistungsentscheidungen anderer Versicherer wollen und können wir auf Grundlage einiger weniger Informationen keine Stellungnahme abgeben.
Eine Verzichtserklärung können wir nicht abgeben.
Bestätigen können wir, dass schon aus Rechtsgründen bei verkürzten Gesundheitsfragen Arglist durch Verschweigen nicht erfragter Tatsachen nur in ganz krassen Ausnahmefällen vorliegen kann und dass wir nur in solchen Fällen eine Anfechtung in Betracht ziehen werden. Dafür genügt es bei einem verkürzten Fragenkatalog u.E. nicht, dass ein Antragsteller Lücken in den Antragsfragen „ausnutzt“ , um Versicherungsschutz zu erlangen. Wenn ich gezielt nur nach bestimmten Konstellationen frage, kann der Antragsteller grundsätzlich davon ausgehen, dass nicht abgefragte Umstände nicht relevant sind.
Der Gesetzgeber hat bewusst neben den rechtsgestaltenden Erklärungen des § 19 VVG auch nach der VVG-Reform 2008 die Anfechtung im Falle der Arglist in § 22 VVG vorgesehen. Arglistig kann auch ein Verschweigen relevanter Tatsachen sein. Das hat der Gesetzgeber ausdrücklich in der Begründung zu § 19 VVG festgestellt. Dort (BT-Drucksache 16/3945, S. 64) heißt es: „Das Verschweigen eines gefahrerheblichen Umstandes, den der Versicherer nicht oder nur mündlich nachgefragt hat, kann bei Arglist des Versicherungsnehmers ein Anfechtungsrecht des Versicherers nach § 123 BGB begründen.“
In der E-Mail von Herrn Helberg bzw. der Ablehnung des anderen Versicherers wird auf das Urteil des LG Heidelberg vom 08.11.2016 Bezug genommen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es sich um eine erstinstanzliche und noch nicht rechtskräftige Entscheidung handelt. Es bleibt also abzuwarten, ob weitere Instanzen die Einschätzung des LG bestätigen oder das Urteil kassieren.
Die Rechtsauffassung des LG Heidelberg ist umstritten. Entscheidend ist dabei das Verhältnis zwischen § 19 Absatz 1 VVG, wonach Gefahrumstände nur erheblich sind, wenn der Versicherer danach fragt, und einem arglistigen Verschweigen. Wie immer bei subjektiven Merkmalen eröffnet sich eine Auslegungsbandbreite. So sieht das OLG Celle, VersR 2017, 211, den Anwendungsbereich des § 22 VVG (Arglistanfechtung) durch § 19 Abs. 1 VVG offenbar wesentlich eingeschränkter als das LG Heidelberg. Es bleibt also abzuwarten, wie sich hier die Rechtsprechung in Zukunft entwickeln wird.“
Noch keine Kommentare vorhanden