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06
Nov
2017

Dritte Stellungnahme: Barmenia zur „spontanen Anzeigepflicht“

Kategorie: Verbraucherschutz, Versicherungsgesellschaften  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  0 Kommentare

Mit der Barmenia hat zwischenzeitlich ein dritter Versicherer eine Stellungnahme zur „spontanen Anzeigepflicht“ abgegeben.

Versicherungsrecht Spontane AnzeigepflichtVielen Dank an dieser Stelle an die Barmenia für die Freigabe zur Veröffentlichung der Stellungnahme. Zumal sie sich von den bisherigen Stellungnahmen deutlich abhebt.

Wenn wir weitere für die Öffentlichkeit bestimmte Stellungnahmen von Versicherern erhalten, veröffentlichen wir sie gern ebenfalls. Unterhalb der Stellungnahme finden Sie ein Kontaktformular. Nutzen Sie auch die Möglichkeit zur Diskussion ganz unten auf der Seite. Ihr erster Kommentar muss freigeschaltet werden.

 

Stellungnahme der Barmenia zur „spontanen Anzeigepflicht“

„Was wird unter „spontaner Anzeigepflicht“ verstanden. In Fällen, bei denen der Versicherer nach Gefahrumständen nicht ausdrücklich in Textform gemäß § 126 b BGB gefragt hat, soll ggf. noch ein Anfechtungsrecht des Versicherers gemäß § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB in Frage kommen, so die wohl herrschende Meinung unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zum VVG.

Eine Offenbarungspflicht des Versicherungsnehmers hinsichtlich nicht abgefragter Gefahrumstände im Rahmen der Arglistprüfung soll sich aus § 242 BGB ableiten, jedenfalls bei „auf der Hand liegender“ Gefahrerheblichkeit. Allerdings ist festzuhalten, dass eine Anfechtung nach aktuellem Recht umstritten ist, wenn ein Umstand nicht ausdrücklich abgefragt wurde. Dem gegenüber steht aber die herrschende Meinung der Rechtsprechung (s. o.). Beweisbelastet für die einzelnen Voraussetzungen der Arglist ist der Versicherer.

Was genau unter „auf der Hand liegender“ Gefahrerheblichkeit zu verstehen ist, lässt sich nicht abschließend und für alle Fallgestaltungen darstellen, da es sich dabei um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt.

Beispielhaft wird in Kommentierungen zum VVG etwa das Verschweigen von schweren oder chronischen Erkrankungen genannt. Anders ausgedrückt: Es muss sich dem Versicherungsnehmer also ohne eine entsprechende Antragsfrage geradezu aufdrängen, dass ein Umstand für den Versicherer gefahrerheblich ist.

Aus den hier aufgeführten Darstellungen wird erkennbar, dass die sog. „spontane Anzeigepflicht“ ein ganz besonderes Rechtsmittel darstellt. Auch die Barmenia wird sich grundsätzlich die Möglichkeit offenhalten, im Einzelfall dieses Mittel einzusetzen, um gegen unberechtigte Leistungsansprüche im Einzelfall vorgehen zu können. Allerdings ist ebenso deutlich festzuhalten, dass an eine mögliche Anwendung hohe Hürden gestellt sind. Im Ergebnis wird die Anwendung aus heutiger Sicht sicher eher eine Randnotiz bleiben.“

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