Zur Frage des Umgangs mit der „spontanen Anzeigepflicht“ hatten wir einige Versicherer um eine Stellungnahme gebeten. Der erste Versicherer, der einer Veröffentlichung zugestimmt hat, ist die Alte Leipziger.
Vielen Dank an dieser Stelle an die Alte Leipziger für die schnelle Reaktion. Wenn wir weitere für die Öffentlichkeit bestimmte Stellungnahmen von Versicherern erhalten, veröffentlichen wir sie gern ebenfalls. Unterhalb der Stellungnahme finden Sie ein Kontaktformular. Nutzen Sie auch die Möglichkeit zur Diskussion ganz unten auf der Seite. Ihr erster Kommentar muss freigeschaltet werden.
Alte Leipziger Lebensversicherung a.G. zur „spontanen Anzeigepflicht“
„Wir halten die Entscheidung des LG Heidelberg mit der gegebenen Begründung für fragwürdig, wir hätten den Fall so nicht entschieden und würden uns in einer vergleichbaren Situation auf diese Entscheidung nicht beziehen. Ich bin mir sicher, dass in der zweiten Instanz das Urteil mit dieser Begründung keinen Bestand haben wird.
Wir halten vielmehr die vom OLG Celle (Urteil vom 9.11.2015 8 U 10/15, ZfS 2016, 270) zu diesem Punkt -Anfechtung und spontane Anzeigepflichtverletzung- vertretene Auffassung für zutreffend. Diese Auffassung wird auch von namhaften Richtern und Professoren (Rixecker ZfS 2017, 277, Schimikowski Anmerkung zum Urteil des LG Heidelberg jurisPR-VersR 1/2017) vertreten, dazu gleich.
Urteil des LG Heidelberg vom 8.11.2016, 2 O 90/16 (nicht rechtskräftig):
In dem Urteil des LG Heidelberg geht es um die Anfechtung des VR bei spontaner Anzeigepflicht. Das heißt, muß der VN gefahrerhebliche Umstände offenbaren, auch wenn er nicht danach gefragt wird ? Und kann der VR dann anfechten, wenn derartige Umstände verschwiegen werden ?
Das LG Heidelberg nimmt eine solche spontane Anzeigepflicht des VN mit Anfechtungsmöglichkeiten des VR schon dann an, wenn dieser erkennt, dass es bei der nicht erfragten, aber bei ihm vorliegenden, Krankheit um eine solche handelt, die für den Abschluß des Vertrags durch den VR von Bedeutung ist. Konkret ging es um eine MS-Erkrankung, die der VR in seinem Kurzantrag (HIV, Krebs, Psyche, Diabetes + volle Berufsfähigkeit) nicht erfragt hatte.
Mit dieser Begründung könnte der VR faktisch jede im Kurzantrag nicht erfragte, aber vom VN als gefahrerheblich erkannte, Erkrankung nachträglich im Leistungsfall sanktionieren.
Das ist zu weitgehend.
- Nach Einführung des neuen VVG ging man zunächst davon aus, dass es wegen des Textformerfordernisses aus § 19 Abs. 1 VVG keine spontane Anzeigepflicht des VN (Angabe spontan, ohne dass gefragt wird) mehr gibt, „wer nicht fragt, bleibt dumm“.
- Mittlerweile geht jedoch die herrschende Auffassung davon aus, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung grs. möglich ist, wenn der VN Umstände verschwiegen hat, nach denen nicht ausdrücklich gefragt ist (Prölss Martin 29. A., § 22, 3 u.a.).
Das OLG Celle, ZfS 2016, 270 (ähnlich wie OLG Karlsruhe Urteil vom 3.12.2015, 12 U 57/15) vertritt dazu eine sehr vernünftige Auffassung, die wir für zutreffend halten:
Danach ergibt sich aus Treu und Glauben eine weitere Aufklärungspflicht des VN über § 19 Abs. 1 VVG hinaus für nicht erfragte Umstände, dies jedoch nur bei Umständen, die zwar offensichtlich gefahrerheblich sind, aber so ungewöhnlich, dass eine konkrete Frage danach nicht erwartet werden kann.
Das kann z.B. bei besonders seltenen oder erst kürzlich erforschten Krankheiten der Fall sein, von denen nicht erwartet werden kann, dass der VR sie bereits in seinen Fragenkatalog aufgenommen hat.
- Ansonsten muss der VN und auch der VM davon ausgehen können, dass das, was der VR in seinen Fragen wissen will, abschließend ist und ihn weitere Dinge nicht interessieren.
Bei einer verschwiegenen MS-Erkrankung wird man wohl nicht von einer solch ungewöhnlichen Erkrankung ausgehen können, auch das OLG Celle ging bei Verschweigen einer Entwicklungsverzögerung eines Kindes nicht von einem „so ungewöhnlichen Umstand“ aus. Erst recht wird man das nicht von einer Diabetes annehmen können.
- Selbst wenn man nach Vorstehendem eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben annimmt, ist eine Arglist des VN in solchen Fällen schwer beweisbar. Denn in der Regel wird das Vertrauen des VN darauf, dass in den Fragen abschließend gefragt wird, einem Arglistvorwurf entgegenstehen.
Etwas anderes gilt dann, wenn die Erkrankung derart ungewöhnlich ist, dass sich dem VN aufdrängen mußte, dass der VR bei Erstellung des Fragenkatalogs nicht an die Möglichkeit einer solchen Erkrankung gedacht hat.
Das wird man nur in ganz seltenen Fällen annehmen können, so dass sich die Anfechtungsmöglichkeiten in solchen Fällen auf ganz wenige Fälle reduzieren werden.
Fazit:
Einen generellen Verzicht auf Sanktionen bei spontaner Anzeigepflicht wollen wir nicht aussprechen, allerdings halten wir es mit dem OLG Celle, indem wir die Anwendung auf ganz besonders ungewöhnliche Fälle beschränken.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
i.V. Dr. Christina Leggewie
ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a.G.“
Kommentare zu diesem Beitrag
Herr Kollege Helberg!
Danke für Ihre professionelle Arbeit und die prompte Einholung der Stellungnahmen. Und auch Danke dafür, dass Sie Ihre Erkenntnisse teilen.
Hervorragend!
Hallo Herr Sabel,
schönen Dank für das Feedback und das Lob!
ich kann mich meinem Vorredner nur anschließen. Danke für die Arbeit und das Teilen!
Hallo Herr Vogt, schönen Dank für das Lob! Wir bleiben weiterhin am Ball.