Helberg Versicherungsmakler
  • +++ Getsurance verkauft – was wird nun aus den BU-Verträgen? +++
  • +++ Anpassungsstörung mit Krankschreibung: Problem beim BU Antrag? +++
  • +++ So war unser Jahr 2023: Kein Antrag abgelehnt +++
  • +++ Dortmunder Grundfähigkeitsversicherung zahlt 63.000 Euro plus Rente +++
  • +++ Als Online Marketing Manager in 548 Tagen zur BU-Versicherung +++
Helbergs Versicherungsblog
Helbergs Versicherungsblog mit Schwerpunkt BU, Einkommenssicherung, Arbeitsunfähigkeit - viel gelesen und oft zitiert
10
Nov
2017

Fünfte Stellungnahme: Signal Iduna zur spontanen Anzeigepflicht

Kategorie: Verbraucherschutz, Versicherungsgesellschaften  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  0 Kommentare

Mit der Signal Iduna hat ein fünfter Versicherer eine Stellungnahme zur „spontanen Anzeigepflicht“ abgegeben.

Versicherungsrecht Spontane AnzeigepflichtVielen Dank an dieser Stelle an die  Signal Iduna für die Freigabe zur Veröffentlichung der Stellungnahme. Nicht jeder Versicherer möchte seine Stellungnahme veröffentlicht sehen.

Wenn wir weitere für die Öffentlichkeit bestimmte Stellungnahmen von Versicherern erhalten, veröffentlichen wir sie gern ebenfalls. Unterhalb der Stellungnahme finden Sie ein Kontaktformular. Nutzen Sie auch die Möglichkeit zur Diskussion ganz unten auf der Seite. Ihr erster Kommentar muss freigeschaltet werden.

 

Stellungnahme der Signal Iduna zur „spontanen Anzeigepflicht“

„Grundsätzlich hat der Versicherer die Pflicht, nach Krankheiten zu fragen, die er für annahmerelevant hält.

Es gibt grundsätzlich auch keine spontane Anzeigepflicht (mehr).

Ja, wir verzichten –sofern nicht ein ganz besonderer Sachverhalt vorliegt (siehe allgemeine Anmerkung)- auf die Anfechtung eines mittels vereinfachter Risikoprüfung nach 2008 zustande gekommenen Vertrages, wenn die einzige Begründung ist, dass der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person gefahrerhebliche Umstände hätte anzeigen müssen, obwohl im Antrag nicht danach gefragt wurde.

 

Zu dem Gesamtthema noch folgende Anmerkung:

Eine uneingeschränkte spontane Anzeigepflicht gibt es unseres Erachtens seit Geltung des VVG 2008 nicht (mehr). Entsprechend dieser Einschätzung erfolgt auch unsere Prüfung im Leistungsfall zum Thema vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung. Wir können aber nicht ausschließen,  dass es Fälle gibt, in denen die Nichtangabe einer sehr schweren Krankheit unter dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. im Hinblick auf die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigt.“

 

    Fordern Sie jetzt Ihre Beratungsunterlagen an und Sie erhalten kostenlos unseren Ratgeber "Mit Strategie zur Berufsunfähigkeitsversicherung!"

    Vertrauensgarantie


    Hier direkt kostenlosen Telefon- oder Video-Call-Termin buchen »

    Ihr Absicherungswunsch? (Mehrfachauswahl möglich)


    Arbeitskraft absichernBaufinanzierung absichernKinder absichern ('Helbi')speziell Krankentagegeldversicherungspeziell Berufsunfähigkeitsversicherungspeziell Dienstunfähigkeitsversicherungspeziell Erwerbsunfähigkeitsversicherungspeziell Grundfähigkeitsversicherungspeziell RisikolebensversicherungNewsletter abonnierenanderes, siehe Nachricht

    Pflichtfeld: Ich stimme zu, dass meine Angaben aus diesem Kontaktformular verarbeitet werden. Zweck ist die Beantwortung meiner Anfrage. Details regelt 2. b) der Datenschutzerklärung. Meine Einwilligung kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen.

    Nach erfolgreichem Absenden des Formulars erhalten Sie hier unterhalb des Buttons "Senden" einen Bestätigungshinweis (nach dem Absenden gegebenenfalls etwas nach unten scrollen).

    Noch keine Kommentare vorhanden

    Einen Kommentar schreiben