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21
Mai
2012

Erwerbsminderungsrente: Ja. Berufsunfähigkeitsrente: Nein?

Kategorie: BU-Versicherung, Verbraucherschutz  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  2 Kommentare

Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente: In beiden Fällen geht es grob gesagt darum, dass man aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich auf Dauer nicht mehr voll arbeiten kann. Bei Berufsunfähigkeit bezieht sich dies auf den konkret ausgeübten Beruf, bei Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit auf Erwerbstätigkeiten aller Art. Dennoch gilt man nicht automatisch als berufsunfähig, wenn man eine Erwerminderungsrente bezieht. Wie das?

Ist eine Erwerbsminderungsrente wirklich die Rettung?

Wer Ansprüche auf Leistungen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung hat, kann eine Erwerbsminderungsrente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung beziehen. Die bekommt man, wenn man in keinerlei Beruf mehr arbeiten kann.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung leistet hingegen bereits, wenn man seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann.

Dieser Systematik folgend glauben viele, dass sie quasi automatisch ihre Berufsunfähigkeitsrente erhalten, wenn sie eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Ist dem so? Nein, das ist es nicht.

Ein Praxisbeispiel: Krankenschwester mit Erwerbsminderungsrente ist nicht automatisch berufsunfähig

Ein kleines Beispiel aus der Praxis: Eine Krankenschwester, die im Schichtdienst auf einer interdisziplinären Station arbeitete, war seit Januar 2006 krankgeschrieben. Da keine Besserung absehbar war, beantragte sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente und bei ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Berufsunfähigkeitsrente.

Für die Berufsunfähigkeitsversicherung gab sie an, es bestehe eine Belastungstachykardie mit Luftnot und deutlicher Leistungsbeeinträchtigung bei Verdacht auf Karditis. Außerdem leide sie an den Folgen einer chronischen Borreliose / Neuroborreliose. Schließlich sei sie aufgrund degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule nicht mehr in der Lage, ihre bisherige berufliche Tätigkeit auszuüben.

Die Krankenschwester erhielt von der gesetzlichen Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente (in ihrem Fall 622,22 Euro monatlich). Der Berufsunfähigkeitsversicherer hingegen lehnte die Leistung bis auf eine geringe Kulanzzahlung ab.

Die Krankenschwester klagte gegen den Versicherer – und scheiterte damit (Landgericht Bielefeld, Urteil vom 17.06.2011, AZ 1 O 115/07) .

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Erwerbsunfähig – aber nicht berufsunfähig – wie das?

Schwer zu verstehen, oder? Ich versuche es trotzdem zu erklären: Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben, haben Sie einen privaten Vertrag. Die Versicherungsbedingungen regeln die Einzelheiten.

Ob Sie aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Berufsunfähigkeitsrente bekommen, richtet sich nicht nach anderen Umständen, sondern nach dem Gesetz und eben nach den Versicherungsbedingungen, die dem Vertrag zugrunde liegen.

Für Juristen stellt sich also nicht die Frage, ob Sie erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind, sondern es wird geprüft, ob Sie bedingungsgemäß berufsunfähig sind.

Im Fall der Krankenschwester bedeutete dies:

  • Sie musste ihre Berufsunfähigkeit nachweisen, konnte dies aber nach Ansicht des Gerichts nicht, da die Diagnosen zumindest teilweise strittig waren, wie ein Gutachter feststellte.
  • Die Krankenschwester sei bei der Bearbeitung des Leistungsantrags zur Mitwirkung verpflichtet gewesen. Die von ihr als Ursache angegebene Erkrankung an Neuroborreliose könne nur durch eine Lumbalpunktion diagnostiziert werden, so das Gericht. Eine solche Untersuchung lehnte die Krankenschwester jedoch ab.
  • Dem Vertrag lag eine (leider nicht genau wiedergegebene) Arztanordnungsklausel zu Grunde: Sie könne „durch Aufnahme eines milden Ausdauertrainings zusammen mit einem erneuten Therapieversuch mit dem seit einiger Zeit verfügbaren modernen Beta-Blocker Ivabradin ihre gesundheitliche Situation so weit verbessern, dass sie langfristig wieder voll in das Arbeitsleben integriert werden könne“, so das Gericht.
  • Offenbar war schon der Leistungsantrag nicht fachgerecht gestellt worden: Es wurden zwar Diagnosen mitgeteilt, aber aus Sicht des Gerichts nicht, welche Beschwerden damit verbunden waren und wie sich diese auf den konkreten Berufsalltag auswirkten.
  • Der Versicherer musste daher die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung auf einen anderen Beruf überhaupt nicht mehr prüfen. Die Versicherungsbedingungen dieses alten Vertrages aus dem Jahr 1992 sahen diese Möglichkeit noch vor.

Kann man eine Erwerbsminderungsrente und eine Berufsunfähigkeitsrente gleichzeitig bekommen?

Ja, das kann man. Eine gute Arbeitskraftabsicherung setzt sich immer aus mehreren Bausteinen zusammen. Viele unserer berufsunfähigen Kundinnen und Kunden bekommen außer ihrer privaten Berufsunfähigkeitsrente auch eine Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung. Beide Ansprüche können parallel bestehen. Es gibt keine wechselseitigen Anrechnungen.

Fazit zum Artikel: „Erwerbsminderungsrente: Ja. Berufsunfähigkeitsrente: Nein?“

In solchen Fällen bin ich immer hin und her gerissen. Einerseits kann ich die juristische Seite nachvollziehen, wie es zu solchen Entscheidungen kommt: „Das wurde vereinbart, dafür wurde bezahlt, auf der Grundlage wird entschieden“. Vor allem kann ich immer wieder nur darauf hinweisen, wie wichtig es ist, die Versicherungsbedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung zu lesen und sich ausführlich und individuell beraten zu lassen. Der Bedarf ist immens – siehe oben: Die volle Erwerbsminderungsrente der Krankenschwester beträgt 622,22 Euro. Das ist zum Sterben zu viel, zum Leben zu wenig.

Andererseits kann ich gut verstehen, wie sehr Laien mit dem Kopf schütteln, wenn sie solche Entscheidungen lesen. „Bezieht die versicherte Person aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, so liegt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor“ – das wäre eine bessere, eine transparentere und damit verbraucherfreundliche Klausel. Welcher Versicherer verwendet eine solche Klausel?

PS: Bevor die Frage kommt: Nein, einen solchen Fall hatten wir hier in 20 Jahren noch nicht. Wer von unseren Kundinnen und Kunden eine volle Erwerbsminderungsrente bezog, bekam auch seine private Berufsunfähigkeitsrente anerkannt.

So unterstützen wir Sie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

  • Wir analysieren Ihre Ausgangssituation und überprüfen auf Wunsch auch Ihre bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen des kostenlosen Vertrags-Checks;
  • Bei der Aufarbeitung Ihrer Gesundheitshistorie helfen wir Ihnen einschließlich Sichtung Ihrer Krankenkassenauskunft und Patientenakte, insbesondere auch bei Abrechnungsdiagnosen;
  • Wir führen intern eine Einschätzung Ihrer Versicherbarkeit durch, basierend auf Ihren Angaben zu Beruf, Hobbys und Vorerkrankungen;
  • Sie bekommen bei uns als freie Versicherungsmakler kostenlos zuverlässige anonyme Risikovoranfragen von mehreren Versicherern, damit Sie beim Abschluss keine unerwarteten Überraschungen erleben;
  • Wenn es für Sie sinnvoll ist, suchen wir nach passenden Angeboten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Gesundheitsfragen;
  • Auch nach dem Abschluss betreuen wir von uns vermittelte Verträge kontinuierlich weiter und weisen Sie auf wichtige Fristen hin.
  • Selbst wenn Sie berufsunfähig werden, sind wir weiterhin für Sie da und unterstützen Sie selbstverständlich. So haben in den vergangenen 20 Jahren 9 von 10 unserer berufsunfähigen Kundinnen und Kunden im Leistungsfall ihre Berufsunfähigkeitsrente bekommen.

Kontaktformular, allgemein

Kommentare zu diesem Beitrag

Borchardt (@pkv_bu_beratung)  |   29. Mai 2012 um 17:50 Uhr

Erwerbsminderungsrente: Ja. Berufsunfähigkeitsrente: Nein http://t.co/YusS0Dbl via @MatthiasHelberg

Vesna  |   1. April 2015 um 19:01 Uhr

Ein sehr hilfreicher Artikel,
Der Begriff Erwerbsunfähigkeitsrente, kurz EU Rente, galt bis zum 31.12.2000 und wurde am 01.01.2001 durch den Begriff Erwerbsminderungsrente, kurz EM Rente, mit neuen gesetzlichen Regelungen ersetzt.
Wurde jedoch ein Anspruch auf EU Rente vor dem 01.01.2001 gewährt, erhält die versicherte Person auch nach der Änderung die EU Rente.

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