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24
Okt
2011

Überschwemmung im Lichtschacht ist kein Elementarschaden

Kategorie: Elementarversicherung, Urteile  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  0 Kommentare

Immer wieder kommt es zu Unklarheiten und Missverständnissen, wann ein Wasserschaden an einem Gebäude oder an Hausrat ein versicherter Elementarschaden ist.

 

Überschwemmung: Wasser drückt im Lichtschacht durch die Bauanschlussfuge in das Gebäudeinnere.Eine „Überschwemmung“ im Keller kann ein versicherter Elementarschaden sein, muss es aber nicht.

Hatte sich beispielsweise lediglich in einem Lichtschacht Wasser angestaut und ist durch eine Bauanschlussfuge zwischen Fenster und Mauerwerk in das Gebäude eingedrungen, liegt kein versicherter Elementarschaden vor. Das geht aus einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.09.2011 Az.: 12 U 92/11 hervor.

 

Überschwemmung im Lichtschacht: Aus dem Urteil des OLG Karlsruhe 12 U 92/11:

„Der Kläger [Anmerkung: Der Versicherungskunde] hat behauptet, zu dem Schadensfall sei es dadurch gekommen, dass sich im Lichtschacht vor dem Fenster des im Kellergeschoß eingerichteten Wohnraumes als Folge der starken Niederschläge Regenwasser in erheblichem Umfang, nämlich bis zur Höhe von ungefähr 1/3 bis zur Hälfte der Fensterhöhe angestaut habe. Das angestaute Regenwasser sei sodann durch eine unterhalb der Fensterbank liegende Bauanschlussfuge in den Keller eingedrungen und an der Innenwand des Kellers heruntergelaufen, wobei die Innenwand des Kellers und der Bodenbereich des Kellers durchfeuchtet worden seien. Der Kellerboden sei überschwemmt worden und das Wasser sei dann über die Randfugen des schwimmenden Estrichs in die darunterliegende Dämmschicht eingedrungen. Für die Beseitigung der eingetretenen Schäden sei ein Aufwand von 6.601,64 EUR erforderlich. (…)“

„Die Beklagte [Anmerkung: Der Versicherer] hat geltend gemacht, ein Versicherungsfall liege nicht vor. Zum Einen sei nicht auszuschließen, dass es sich bei dem eingedrungenen Wasser um an die Kellerwand anstehendes Grundwasser gehandelt habe, das durch die Kellerwand und nicht durch die Bauanschlussfuge in die Kellerräume eingedrungen sei. Im Übrigen setze der Begriff einer Überschwemmung voraus, dass erhebliche Wassermengen erhebliche Teile des versicherten Grundstücks so unter Wasser gesetzt hätten, dass dieses Wasser nicht mehr erdgebunden sei. Die Wasseransammlung in einem Lichtschacht reiche für die Annahme einer Überschwemmung eines erheblichen Teiles des Grundstücks nicht aus. (…)“

„Auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine Überschwemmung ein Zustand, bei dem eine normalerweise trockenliegende Bodenfläche von Wasser bedeckt wird. Die Anstauung von Wassermassen auf   Flachdächern, Terrassen oder Balkonen aufgrund mangelnder Entwässerung unterfällt daher in der Regel nicht dem Versicherungsschutz. Anderes mag gelten, wenn der Abfluss von diesen Gebäudeteilen durch eine Überflutung des Grundstücks beeinträchtigt wird. Ebenso wenig entspricht nach allgemeinem Sprachgebrauch das bloße Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge dessen unzureichender Entwässerung dem Bild des Elementarschadens Überschwemmung. Vielmehr handelt es sich hier um das Ergebnis einer unzureichenden Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes, für welches der durchschnittliche Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz aus der Elementarversicherung erwartet. (…)“

 

Wann ist Wasser für Versicherungen eine Überschwemmung? Mehr Infos »

Volltext des Urteiles vom OLG Karslruhe 20.09.2011 12 U 92/11.

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