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12
Dez
2017

Stellungnahme der AXA zur „spontanen Anzeigepflicht“

Kategorie: Verbraucherschutz, Versicherungsgesellschaften  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  0 Kommentare

Auch die AXA hat nun eine Stellungnahme zur „spontanen Anzeigepflicht“ und dem Urteil des LG Heidelberg abgegeben.

Versicherungsrecht Spontane AnzeigepflichtVielen Dank an dieser Stelle an die AXA für die Freigabe zur Veröffentlichung. Nicht jeder Versicherer möchte sich überhaupt zu diesem Thema äußern und nicht jeder Versicherer möchte seine Meinung veröffentlicht sehen.

Wenn wir weitere Stellungnahmen von Versicherern erhalten, veröffentlichen wir sie gern ebenfalls. Unterhalb der Stellungnahme finden Sie ein Kontaktformular. Nutzen Sie auch die Möglichkeit zur Diskussion ganz unten auf der Seite. Ihr erster Kommentar muss freigeschaltet werden.

 

„Stellungnahme zum Urteil zur spontanen Anzeigepflicht

Seit einiger Zeit wird in der Fachpresse über die Auswirkungen eines nicht rechtskräftigen Urteils berichtet, in dem ein Versicherer im Schadenfall arglistige Täuschung unterstellte und die Leistung verweigert hat (LG Heidelberg, Aktenzeichen 2 O 90/16, derzeit in Berufung vor dem OLG Karlsruhe, Aktenzeichen 12 U 156/16).

Der Versicherer hat trotz wahrgemäßer Beantwortung der Gesundheitsfragen die Leistung unter Verweis auf eine „spontane Anzeigepflichtverletzung“ verweigert. In dem Fall hat ein seit 2002 an Multipler Sklerose (MS) erkrankter Kunde 2010 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Bei den vereinfachten Gesundheitsfragen im Antrag wurde nicht danach gefragt und die anderen Fragen zu seinem Gesundheitszustand hatte der Kunde wahrheitsgemäß beantwortet.

Vor diesem Hintergrund stellen wir klar, dass wir im Rahmen der Prüfung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bei unserer bisherigen Praxis bleiben. Wir prüfen, ob die Fragen oder Erklärungen richtig abgegeben wurden. Wir halten uns an die Regelung des § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dass sich die Anzeigeobliegenheit auf die in Textform gestellten Fragen bezieht.

Bei arbeitgeberfinanzierten Kollektivverträgen genügt die Bestätigung des Arbeitsgebers, dass sein Mitarbeiter voll dienstfähig ist. Das bedeutet, dass Mitarbeiter mit chronischen Erkrankungen wie z. B. Diabetes, Bluthochdruck, Multiples Sklerose etc. durchaus in der Lage sein können, ihre Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben.

Wir prüfen ob diese Aussage richtig ist. Sollte bereits vor Antragstellung eine schwerwiegende Erkrankung mit funktionellen Einschränkungen vorliegen, prüfen wir, ob vielleicht schon eine Berufsunfähigkeit vor Antragstellung vorlag („mitgebrachte BU“).

Im Falle von Fragen nach zusammenhängenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von zehn Tagen in den letzten 12 Monaten oder das Vorliegen eines Grad der Behinderung (GdB), prüfen wir, ob die Angaben richtig sind. Sind die Fragen nicht korrekt beantwortet, werden wir wie bisher aufgrund vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung zurücktreten oder den Vertrag anfechten.

Fazit: Verkürzte Gesundheitsfragen – AXA prüft im Rahmen der Anzeigeobliegenheit die in Textform gestellten Fragen und Erklärungen.

Freundlich grüßt Sie
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