Der HDI hat am 27.11.2017 eine Unternehmensinformation zum Thema spontane Anzeigepflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung herausgegeben.
Vielen Dank an dieser Stelle an den HDI.
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„Information zum Thema „spontane Anzeigepflicht“ in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Verschiedene Fachmedien berichten aktuell über das Thema „spontane Anzeigepflicht“ in der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Anlass der Berichterstattung sind Gerichtsurteile, beispielsweise das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 8. November 2016 (Az.: 2 O 90/16). In der Urteilsbegründung heißt es wörtlich:
„Anders als in Fällen, in denen der Versicherer dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss einen umfangreichen Fragenkatalog präsentiert und darüber hinaus die Namen der Ärzte erfragt, die den Antragsteller regelmäßig behandeln oder in den zurückliegenden Jahren behandelten, durfte der Kläger im Streitfall redlicherweise nicht darauf vertrauen, er habe bereits mit dem wahrheitsgemäßen Ankreuzen der vorgedruckten Erklärung seine Anzeigepflicht vollständig erfüllt. Indem er gleichwohl eine von ihm selbst als gefahrerheblich erkannte Krankheit nicht angab, hat er zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Versicherer den Vertrag bei Anzeige der Krankheit nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte.“
HDI war in diesem Verfahren nicht Beklagter. Um unseren Kunden und Vermittlern größtmögliche Transparenz zu bieten, möchten wir dennoch unseren Standpunkt zu diesem Thema darlegen:
Frage rechtlich nicht abschließend geklärt
Ob eine „spontane Anzeigepflicht“ besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Ein höchstrichterliches Urteil zu dieser Frage fehlt bislang. Das Thema ist rechtlich also nicht abschließend geklärt.
Selbst wenn die weitere Entwicklung des Rechts ergeben sollte, dass eine „spontane Anzeigepflicht“ besteht, wäre ihre Anwendbarkeit wohl auf wenige Einzelfälle beschränkt. Konkret auf solche Einzelfälle, in denen der Antragsteller außergewöhnliche und besonders wesentliche Informationen und Umstände nicht offen gelegt hat, die klar auf der Hand lagen und bei denen zugleich offensichtlich war, dass sie für die Risikoeinschätzung durch den Versicherer erheblich waren.
Hinzu kommt: Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt wäre, würde eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung darüber hinaus noch den Nachweis der Arglist des Antragstellers voraussetzen.
Vermutlich geringe Praxisrelevanz
Mit anderen Worten: In der Praxis dürfte das Thema „spontane Anzeigepflicht“ weit weniger relevant sein als es auf den ersten Blick vielleicht erscheinen mag.
Trotzdem gilt: Wir können die weitere Entwicklung des Rechts nicht vorhersehen. Deshalb können wir heute auch keine pauschale Aussage darüber treffen, wie wir uns zukünftig zu dieser – rechtlich noch nicht abschließend geklärten – Frage verhalten werden. Damit handeln wir ganz bewusst im Sinne des Kollektivs, also der Gemeinschaft unserer ehrlichen BU-Kunden.
HDI Lebensversicherung AG“
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