Wer bei einer Bank ein Darlehn aufnimmt und dort den Beitritt zu einer „Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung“ erklärt, muss aufpassen: Eine Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung muss nämlich nicht bei Berufsunfähigkeit leisten, entschied der Bundesgerichtshof am 11.09.2013 unter Az.: IV ZR 303/12.
Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit? Diesen Unterschied sauber zu erfassen, fällt nicht nur vielen Verbrauchern, sondern auch manchem Versicherungsvermittler schwer. Ganz kurz nochmal: Arbeitsunfähigkeit ist eine vorübergehende, Berufsunfähigkeit eine (voraussichtlich) dauerhafte Einschränkung. Ein Verbraucherschutzverband fand die Versicherungsbedingungen eines niederländischen Anbieters einer Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung intransparent und klagte bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Erfolglos.
Klausel der Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung vor dem BGH
In den Versicherungsbedingungen des niederländischen Anbieters der Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung heißt es in § 1:
„1. Die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung dient der Absicherung von Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers (versicherte Person) gegenüber dem Darlehensgeber (Versicherungsnehmer) für den Fall der Arbeitsunfähigkeit.
2. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen sind, vorübergehend außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“
Und weiter in § 5 Nr. 4:
„Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung erlischt, wenn
…
c) die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird.“
Wie gesagt: Der Verbraucherschutzverband empfand diese Klausel der Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung als intransparent und sah eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher.
Der BGH befand in seinem Urteil:
„Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Damit kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (…). “ Und weiter:
„Nach diesem Maßstab kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer / Versicherte Gegenstand und Reichweite der Ausschlussklausel in § 5 Nr. 4 Satz 1c AVB hinreichend klar erkennen.“
Die Klage des Verbraucherschutzvereins wurde abgewiesen.
Fazit zur Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung
Bitte merken: Eine Ratenschutz- Arbeitsunfähigkeitsversicherung ersetzt keine Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch wenn es eine Entlastung darstellt, bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit einige Monate lang Darlehnszahlungen nicht selber leisten zu müssen: Das viel, viel größere finanzielle Risiko ist es, aus gesundheitlichen Gründen bis zur Rente nicht mehr arbeiten zu können. Größeres Risiko -> größere Priorität.
Besser als eine Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung gefällt uns der Baufi-Schutzbrief der Allianz. Den kann man auch ohne Gesundheitsfragen abschließen.
Hier geht es zum BGH Urteil Az.: IV ZR 303/12 vom 11.09.2013.
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