Das Wichtigste im Überblick
Arbeitsunfähig sind Sie, wenn Sie vorübergehend krankgeschrieben sind.
Berufsunfähig sind Sie, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauerhaft nicht mehr arbeiten können.
Erwerbsunfähig sind Sie, wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in keinem Beruf mehr arbeiten können.
Inhaltsverzeichnis
Unterschied arbeitsunfähig berufsunfähig erwerbsunfähig
Alle drei Ausdrücke beschreiben eine Phase, in der man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann. Dabei meinen alle drei Ausdrücke eine andere Phase.
Arbeitsunfähig
Als arbeitsunfähig gelten Sie, wenn Sie auf Grund eines medizinischen Befundes vorübergehend Ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ausüben können. Zunächst muss demnach ein Befund vorliegen, aus dem sich ergibt, dass Sie Ihren konkreten Job nicht ausüben können: Sie werden krank geschrieben und erhalten den bekannten ‚gelben Zettel’.
Darüber hinaus lautet die Prognose in der Regel, dass Sie vermutlich wieder gesund werden. Oftmals wird während der Arbeitsunfähigkeit auch eine konkrete Behandlung oder Therapie durchgeführt. Arbeitsunfähigkeit ist kein Dauerzustand: Entweder endet sie durch Heilung und man kann wieder arbeiten, oder es verbleibt eine Invalidität oder Behinderung.
Berufsunfähig
Wann Sie als berufsunfähig gelten – dafür gibt es seit 2008 eine gesetzliche Definition:
„Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“
Im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit geht es hier also um eine voraussichtlich dauerhafte gesundheitliche Einschränkung. Hingegen geht es ähnlich wie bei der Arbeitsunfähigkeit um die ganz konkret ausgeübten Tätigkeiten und nicht um ein abstraktes Berufsbild. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherer auf die abstrakte Verweisung verzichtet.
Bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung richtet sich die Frage, ob man berufsunfähig ist, nicht rein nach einer festen Stunden-Grenze, wie bei der Deutschen Rentenversicherung. Auch muss man nicht seinen Beruf vollständig „an den Nagel hängen“, wie bei den Versorgungswerken von Freiberuflern.
Der BU-Versicherer schaut sich im Leistungsfall an, wie die Tätigkeiten im letzten Beruf aussahen, als man noch nicht gesundheitlich beeinträchtigt war. Anschließend prüft er, ob man in den damaligen Tätigkeiten zu mindestens 50 Prozent eingeschränkt ist. Wenn man das ist, gilt man grundsätzlich als berufsunfähig.
Einerseits ist es ein großer Vorteil, dass so individuell geprüft wird; andererseits macht genau das es so schwer zu erklären, wann man bei privaten Versicherern als berufsunfähig gilt.
Erwerbsunfähig
Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit gibt es für die Erwerbsunfähigkeit in privaten Versicherungsverträgen keine gesetzliche Definition. Jeder Versicherer kann daher Erwerbsunfähigkeit nach eigenen Kriterien definieren. Das erfolgt in den Versicherungsbedingungen der entsprechenden Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
Diese Versicherungsbedingungen haben gemeinsam, dass die versicherte Person für einen Leistungsanspruch infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauerhaft außer stande sein muss, eine übliche Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens 3 Stunden täglich auszuüben. Außerdem muss sie in der Regel außerstande sein, eine selbständige Tätigkeit für mindestens 3 Stunden täglich auszuüben.
Wie bei der Berufsunfähigkeit geht es also um eine voraussichtlich dauerhafte Einschränkung. Aber diese Einschränkung muss nicht nur für den zuletzt ausgeübten Beruf gelten, sondern quasi für alle Erwerbstätigkeiten. Das heißt: Der Geschäftsführer darf auch nicht mehr als Pförtner tätig sein können, um als erwerbsunfähig zu gelten.
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Weiterführende Links
- Berufsunfähigkeitsversicherung: Welcher Beruf ist versichert?
- Wann und für wen ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll?