Eine abstrakte Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist gar nicht so einfach. Auch nicht für den Versicherer. Das zeigt sich erneut durch ein aktuelles Urteil (vom 06.12.2012) des OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 93/12. Ein ehemals selbständiger Gas- und Wasserinstallateur Meister hat demnach auch weiterhin Anspruch auf seine Berufsunfähigkeitsrente, obwohl er zwischenzeitlich zum medizinisch-technischen Laborassistenten (MTLA) umschulte, in einem Angestelltenverhältnis ist und sogar mehr als vorher verdient.
Was bedeutet „abstrakte Verweisung“?
In der Berufsunfähigkeitsversicherung bedeutet die Möglichkeit der abstrakten Verweisung eine zusätzliche Erschwernis für den Versicherten, seine Berufsunfähigkeit anerkannt zu bekommen. Das liegt daran, dass Berufsunfähigkeit nicht nur für den dann aktuell ausgeübten Beruf vorliegen muss, sondern auch für bestimmte andere Tätigkeiten (Verweisungsberuf) – selbst wenn man sie gar nicht wirklich ausübt. Für den Laien ist eine abstrakte Verweisung oft schwer zu erkennen, nicht zuletzt deswegen, weil die Wörter “ abstrakte Verweisung “ gar nicht in den Versicherungsbedingungen vorkommen müssen.
Bei dem besagten Urteil hieß es in den Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung beispielsweise:
„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“
Deutlicher wird die abstrakte Verweisung, wenn man den Satz auf den Kern reduziert: „(…) eine andere Tätigkeit (…), die (…) ausgeübt werden kann (…).“ Ob diese andere Tätigkeit wirklich ausgeübt wird, ist bei der abstrakten Verweisung nicht ausschlaggebend.
Unterschiedliche Auffassungen zu den Merkmalen des Verweisungsberufs
Dass sich ein Versicherer nun nicht gerade irgendwelche beliebigen Tätigkeiten ‚ausdenken‘ kann, auf die er den Berufsunfähigen verweisen kann, dafür sorgen Anforderungen wie „Kenntnisse“, „Fähigkeiten“ und „bisherige Lebensstellung“. Allein hierzu gibt es wiederum zahlreiche Urteile, die sich um eine genauere Klärung dieser Ausdrücke bemühen.
In dem o.g. Fall hielt der Versicherer die Anforderungen an die bisherige Lebensstellung im neuen Beruf des MTLA und damit die abstrakte Verweisung für erfüllt, da die Lebensstellung in erster Linie durch das Einkommen geprägt sei. Und das war nun sogar höher als früher als selbständiger Solo Handwerksmeister.
Der Betroffene selbst (oder sein Anwalt) hielt dagegen, dass es bei der Lebensstellung auch um Qualifikation ginge, um verantworliche Tätigkeiten und eigenständig zu treffende Entscheidungen. All das sei beim Handwerksmeister gegeben, nicht aber in der Anstellung als MTLA. Außerdem habe der Betroffene auch gar keinen unbefristeten Arbeitsvertrag. Eine abstrakte Verweisung sei daher nicht möglich.
Ein von der Vorinstanz (Landgericht Heidelberg, 15.05.2012 – 2 O 30/11) hinzugezogener Sachverständiger war wiederum der Auffassung, „das Mehr an Qualifikation und gesellschaftlicher Wertschätzung in der früheren selbständigen Tätigkeit werde durch die jetzige kürzere Arbeitszeit, das höhere Entgelt und die sozialversicherungsrechtliche Absicherung abgeschmolzen und ausgeglichen.“
Das Gericht kam zu diesem Schluss:
„Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass er bei seiner gesundheitlichen Vorgeschichte bislang kein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen konnte und – wohl auch im Hinblick auf seine gesundheitsbedingten Ausfälle bei seiner derzeitigen Tätigkeit – auf das Wohlwollen Dritter und die Genehmigung von Fördermitteln angewiesen ist. Schon dieser Umstand steht der Annahme, der Kläger übe jetzt einen Verweisberuf aus, entgegen (…).“
… und gab dem Betroffenen Recht, der Versicherer muss die Berufusnfähigkeitsrente weiter zahlen, eine abstrakte Verweisung sei nicht möglich.
Anmerkung zum Urteil
Liest man das Urteil im Volltext (OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 93/12) , stellen sich Fragen. Das Gericht bezieht sich im Urteil mehrfach auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit abstrakter Verweisung. Es wird ein Passus der Versicherungsbedingungen zitiert, der die Berufsunfähigkeit mit abstrakte Verweisung definiert – in der Erstprüfung. Der Betroffene hatte aber bereits über Jahre eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten, der Versicherer hatte eine Nachprüfung durchgeführt, geänderte Verhältnisse festgestellt und daher die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente eingestellt.
Der Betroffene übte eine andere Tätigkeit bereits konkret aus. Gab es keine Klausel, die die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit regelt? Hätte der Versicherer hier nicht die – im Gegensatz zur abstrakten Verweisung fast in allen Bedingungswerken mögliche – konkrete Verweisung anwenden können? Viel Diskussionsstoff im Kollegenkreis…
Verbraucherfreundlich: Verzicht auf die abstrakte Verweisung
Wie Sie sicherlich bereits ahnten und durch dieses Urteil bestätigt bekommen können: Alles nicht so einfach. Wollen Sie sich im Leistungsfall – also wenn Sie krank / kaputt / down / erschöpft / fertig sind, jahrelang auch noch mit Ihrem Versicherer um solche Auslegungssachen vor Gericht streiten? In diesem Fall hatte der Versicherer im Juli 2010 mitgeteilt, er stelle die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ein. Das Urteil der ersten Instanz erging im Mai 2012, das Berufungsurteil der zweiten Instanz im Dezember 2012: Das sind 2 1/2 Jahre weniger Geld und dafür Unsicherheit und Kampf. Für verbraucherfreundlicher halte ich Versicherungsbedingungen, die möglichst klar formuliert sind und möglichst wenig Spielraum für unterschiedliche Auslegungen bieten.
Wenn Sie nun nach einer verbracherfreundlichen Berufsunfähigkeitsversicherung suchen, achten Sie zunächst auf Versicherungsbedingungen, in denen auf die abstrakte Verweisung verzichtet wird. Analog der Formulierung oben, muss dabei der Ausdruck „abstrakte Verweisung“ überhaupt nicht im Text auftauchen. Es ist erforderlich, dass nicht auf eine andere Tätigkeit verwiesen wird, die ausgeübt werden KANN oder KÖNNTE. Und zwar gleichermaßen bei der Erstprüfung, wie auch der Nachprüfung zur Berufsunfähigkeit.
Gern biete ich Ihnen Unterstützung an bei der Auswahl einer passenden Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem Verzicht auf die Abstrakte Verweisung.
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