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30
Jul
2018

Allianz Lebensversicherung zur „spontanen Anzeigepflicht“

Kategorie: Verbraucherschutz  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  1 Kommentar

Mit der Gelassenheit des Marktführers hat nun auch die Allianz Lebensversicherung eine Stellungnahme zur „spontanen Anzeigepflicht“ abgegeben.

Versicherungsrecht Spontane AnzeigepflichtVielen Dank an dieser Stelle an die Allianz für die Freigabe zur Veröffentlichung der Stellungnahme.

 

 

 

„Position der Allianz Lebensversicherungs-AG zur spontanen Anzeigepflicht bei Anträgen mit vereinfachten Risiko-/Gesundheitsfragen aus Sicht der Leistungsregulierung

In nachfolgender Erklärung sind die Hintergründe zum „Heidelberger Urteil“ und die Sicht von Allianz Leben im Detail dargestellt. Im Ergebnis ist festzuhalten: Der möglichen Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer wegen arglistigem Verschweigen eines gefahrerheblichen Umstandes durch das LG Heidelberg wiedersprach das OLG Karlsruhe. Das arglistige Verschweigen eines nicht anzeigepflichtigen Umstands stellt keine Täuschung im Sinne des Gesetzes dar. Der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wurde trotzdem stattgegeben, da der Arbeitnehmer bereits vor Antragstellung nicht mehr in der Lage war, in vollem Umfang seiner Berufstätigkeit nachzugehen, er dies jedoch mit der abgegebenen DO bejaht hatte.

Allianz Leben stellt auch im Rahmen einer Dienstobliegenheitserklärung konkrete Nachfragen nach Behandlungen und Krankheiten. Bei anderen (nicht gefragten) Umständen verzichtet die Allianz auf die spontane Anzeigepflicht selbst im Falle eines arglistigen Verschweigens. Ausgenommen von dem Verzicht sind solche Erkrankungen, deren Auftreten so selten und unwahrscheinlich ist, dass ein Versicherer nicht damit rechnen kann und deshalb in seinen Gesundheitsfragen auch nicht danach fragt. Beispielhaft kann das eine seltene tropische oder eine noch unbekannte Krankheit sein. Es handelt sich also um absolute Ausnahmefälle.

Vor dem Hintergrund des „Heidelberger Urteils“ zeigt sich, dass die oftmals als zu umfangreich und zu sperrig bewertete Eigen-DO von Allianz Leben den Ansprüchen aller Beteiligten genügen kann:

  • Sicht des Kunden: Einfache verständliche Risikoprüfung
  • Sicht des Vermittlers: Möglichst hohe Potentialgewinnung und Sicherheit in der Beratung
  • Sicht Allianz Leben: Im Gruppenvertrag tarifgerechte Risikoeinschätzung

Stuttgart, Juli 2018″

 

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    Kommentare zu diesem Beitrag

    Andreas  |   18. November 2018 um 17:42 Uhr

    Es stellt sich allerdings die Frage, warum die Allianz dann nicht eine Frage im Sinne von „Leiden Sie an einer tropischen oder noch unbekannten Krankheit?“ in den Fragebogen aufnimmt. Insofern überzeugt es mich nicht, dass es sich um eine arglistige Täuschung handelt soll, wenn eine solche nicht angegeben wird.

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