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17
Feb
2015

Die EU-Klausel oder: „Ich dachte, ich hätte eine Berufsunfähigkeitsversicherung…“

Kategorie: BU-Versicherung, Verbraucherschutz  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  0 Kommentare

Da staunt man: Nicht immer steckt in einer Berufsunfähigkeitsversicherung Schutz gegen Berufsunfähigkeit. Das betrifft insbesonders ältere Verträge, die noch als Schüler, Student oder Azubi abgeschlossen wurden. Schuld daran ist die Erwerbsunfähigkeits- bzw. EU-Klausel.

"Ich dachte, ich hätte eine Berufsunfähigkeitsversicherung..."Eine Interessentin schrieb uns, sie habe bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung und suche nun eine Möglichkeit, den bestehenden Schutz aufzustocken. So weit, so gut. Zum Glück der Interessentin ließen wir uns von ihr eine Kopie der bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung schicken. Im entsprechenden Versicherungsschein fanden wir folgenschwere „besondere Vereinbarungen“.

 

Die EU-Klausel: Aus „Berufsunfähigkeit“ wird „Erwerbsunfähigkeit“

In der Berufsunfähigkeitsversicherung der Interessentin fanden wir folgende „Besondere Vereinbarungen“:

EU-Klausel: "Bei Berufsunfähigkeit (...) besteht kein Anspruch auf die Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung"

EU-Klausel: „Bei Berufsunfähigkeit (…) besteht kein Anspruch auf die Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung“

 

Wenn man schon bei Berufsunfähigkeit keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bekommen soll – wann dann? Na, bei Erwerbsunfähigkeit und die wird hier so definiert:

Erwerbsunfähigkeits-Klausel: Das Wort Berufsunfähigkeit wird durch Erwerbsunfähigkeit ersetzt.

Erwerbsunfähigkeits-Klausel: Das Wort Berufsunfähigkeit wird durch Erwerbsunfähigkeit ersetzt.

Bei einer Erwerbsunfähigkeit kommt es auf den ausgeübten Beruf überhaupt nicht an. Eine Leistung wird nur dann erbracht, wenn man quasi keinerlei Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Und in diesem Fall sogar mindestens ein Jahr lang nicht.

 

Der Hintergrund der EU-Klausel

EU-Klauseln wurden früher gern seitens einiger Versicherer verwendet, wenn die zu versichernde Person bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung noch Azubi, Student, oder gar Schüler war.

Oft beinhalten solche Klauseln ein Optionsrecht auf einen Wechsel in eine richtige Berufsunfähigkeitsversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung: Meist allerdings innerhalb bestimmter Fristen nach Ende der Ausbildung bzw. des Studiums, zum Beispiel innerhalb eines Jahres. Wer diese Frist verpasst, hat Pech gehabt.

Die Aushöhlung des Begriffs „Berufsunfähigkeitsversicherung“ war früher möglich, da es noch keine gesetzliche Definition dafür gab. Seit 2008 ist das anders. Nun regelt das Versicherungsvertragsgesetz VVG ab § 172, was unter einer Berufsunfähigkeitsversicherung (mindestens) zu verstehen ist. Daher sollten neuere Verträge den Namen „Berufsunfähigkeitsversicherung“ auch nur noch dann tragen dürfen, wenn auch tatsächlich Berufsunfähigkeit und nicht etwa nur Erwerbsunfähigkeit versichert ist.

 

Fazit zur Erwerbsunfähigkeits- / EU-Klausel

Haben Sie eine „alte“ Berufsunfähigkeitsversicherung aus der Zeit vor 2008 und waren Sie beim Abschluss Schüler, Azubi oder Student, schauen Sie lieber mal nach, ob auch dort eine EU-Klausel vereinbart ist. Lieber jetzt, als wenn Sie berufsunfähig sind und auf Leistungen hoffen…

 

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