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13
Aug
2013

Schweigepflichtentbindung: Besserer Datenschutz Dank Bundesverfassungsgericht

Kategorie: BU-Versicherung, Verbraucherschutz  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  0 Kommentare

Schweigepflichtentbindung: Wer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung beziehen will, muss dem Versicherer die Möglichkeit einräumen, sich durch Anfragen beispielsweise bei Ärzten oder Krankenkassen von seiner Leistungsverpflichtung zu überzeugen. Eine allzu pauschale und „umfassende“ Schweigepflichtentbindung verstößt jedoch gegen das durch das Grundgesetz geschützte Recht der informationellen Selbstbestimmung. So entschied am 17.07.2013 das Bundesverfassungsgericht unter Az 1 BvR 3167/08.

 

Schweigepflichtentbindung vor dem Bundesverfassungsgericht

Schweigepflichtentbindung

Die Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte eine Frau geführt, die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen Depressionen beziehen wollte.

 

Dem Vertrag lagen Versicherungsbedingungen mit folgender Klausel zugrunde:

„§ 5 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen verlangt werden? […](3) Bei Berufsunfähigkeit der versicherten Person sind zusätzlich einzureichen: […]

b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit bzw. bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit über Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit; […]

(4) Wir können außerdem – allerdings auf unsere Kosten – weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise – auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen – verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen.

Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen.“

 

Unter den Unterlagen, die sie zur Beantragung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung einreichen sollte, fand sich auch eine Schweigepflichtentbindung mit folgendem Text:

„Im Zusammenhang mit meinem Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen gebe ich ausdrücklich mein Einverständnis, dass [die Krankenkasse beziehungsweise die jeweilige Ärztin] der [Beklagten] umfassend anhand der vorliegenden Unterlagen über meine Gesundheitsverhältnisse, Arbeitsunfähigkeitszeiten und Behandlungsdaten Auskunft erteilt. […]“

Eine solche Schweigepflichtentbindung wollte die Betoffene so nicht unterschreiben – und der Versicherer sie nicht weiter konkretisieren. Der Versicherer verwies stattdessen auf eine Obliegenheitsverletzung (~ Pflichtverletzung des Versicherten) und stellte die Bearbeitung des Leistungsantrages ein.

Die Dame klagte in 2008 erfolglos vor dem Landgericht Nürnberg und dem Oberlandesgericht Nürnberg. Vor dem Bundesverfassungsgericht argumentierte sie nun so, dass der Schutz ihres Grundrechts ausgehöhlt werde, wenn der Versicherungsnehmer zur Beschaffung von Antworten auf ihm nicht bekannte Fragen des Versicherers verpflichtet sei. Dies würde dazu führen, dass der Versicherte vom Versicherer vorgelegte verfassungswidrige Ermächtigungen unterschreiben würde, nur um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren.

Das Bundesverfassungsgericht gab der Beschwerde jetzt statt, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht Nürnberg. Anerkannt ist die Berufsunfähigkeit damit noch nicht.

Link zum Urteil des Bundesverfassungsgericht: Az 1 BvR 3167/08.

 

Fazit zum Artikel über Schweigepflichtentbindung

Wie schon so oft erwähnt: Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es auf jedes Wort und Komma an. Besonders im Leistungsfall. Hier sind BU-Leistungsfälle unserer Mandanten beschrieben.

 

 

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