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31
Jan
2012

Duales Studium jetzt grundsätzlich versicherungspflichtig

Kategorie: BU-Versicherung, Sozialversicherung  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  2 Kommentare

Wer ein Duales Studium absolviert, ist seit Januar 2012 versicherungspflichtig in der Deutschen Sozialversicherung.

Duales Studium Versicherungspflicht

Von der Ausbildungsvergütung werden Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegepflichtversicherung und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Grundlage ist ein neues zum 01.01.2012 in Kraft getretenes Gesetz.


 Was ist ein duales Studium überhaupt?

Ein duales Studium ist eine relativ neue Art der Ausbildung, bei der der praktische Teil in einem Betrieb erlernt wird und der theoretische Teil an einer Hochschule. Ein duales Studium verbindet somit die Praxisnähe einer betrieblichen Ausbildung mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, wie sie an Hochschulen gelehrt werden. Studenten eines dualen Studiums erhalten wie Auszubildende eine Ausbildungsvergütung, die tariflich vereinbart sein kann. Da es sich um ein Ausbildungsverhältnis und nicht um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, gelten die Bestimmungen zu 400 € Jobs, oder zur Gleitzone nicht.


Was ändert sich nun bei einem dualen Studium?

Bislang galt die Regelung, dass Auszubildende in der Regel der Versicherungspflicht unterliegen, während Studenten meist versicherungsfrei sind. Bei der dualen Ausbildung, die sich besonders in den Wirtschaftszweigen Informatik, Maschinenbau und Wirtschaftswissenschaften wachsender Beliebtheit erfreut, wurde bislang geprüft, ob eher der praktische oder der theoretische Teil der Ausbildung überwiegt. Dementsprechend wurde entweder eine Versicherungspflicht bejaht, oder auch verneint. Das ist nun vorbei: Es ist ein duales Studium jetzt grundsätzlich versicherungspflichtig.

Daher sind nun ab Januar 2012 vom Arbeitgeber jeweils die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile für die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), Gesetzlichen Pflegepflichtversicherung, Gesetzlichen Rentenversicherung und zur Gesetzlichen Arbeitslosenversicherung abzuführen. Die Ausbildungsvergütung reduziert sich also für bislang nicht Versicherungspflichtige Studenten und verteuert sich durch den zusätzlichen Arbeitgeberanteil entsprechend für die Betriebe. Wer bislang als Schüler oder Student privat krankenversichert war, wird nun versicherungspflichtig in der GKV. Wer bislang familienversichert über die Eltern war, muss nun einen eigenen Beitrag zahlen. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011.

Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung beinhaltet im Gegenzug auch einen Anspruch auf deren Leistungen. Das reicht vom potentiellen Arbeitslosengeld nach dem dualen Studium über Ansprüche auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit bis hin zu Rentenansprüchen. Auch für die „Riesterrente“ sind Studenten des Dualen Studiums nun stets direkt förderberechtigt.


Versicherungspflicht gilt nicht für Beihilfe berechtigte Beamtenanwärter im Dualen Studium

Die anfängliche Verunsicherung, ob die neue Versicherungspflicht auch für beihilfeberechtigte Beamtenanwärter im Dualen Studium gelte, war grundlos. Es greift weiterhin die Versicherungsfreiheit. Beamtenanwärter mit einer privaten Restkostenversicherung zur Beihilfe müssen also nicht in die GKV wechseln.


Um welche Versicherungen sollte man sich trotz Versicherungspflicht im Dualen Studium selbst kümmern?

  • Wer bislang privat krankenversichert war und damit rechnet, relativ schnell nach dem Studium wieder die Versicherungspflichtgrenze zu überschreiten, kann sich überlegen, die private Krankenversicherung in Form einer Anwartschaft fortzuführen. Der Versicherungsschutz ruht, kann aber später wieder reaktiviert werden. Durch die Anwartschaft entfällt eine spätere Gesundheitsprüfung (kleine Anwartschaft) und unter Umständen kann auch das Eintrittsalter erhalten bleiben (große Anwartschaft).
  • Trotz Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung beim Dualen Studium sollte – wenn irgend möglich – eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden. Die gesetzliche Rentenversicherung kennt nur noch eine Erwerbsminderungsrente, bei der man nicht nur für den angestrebten oder ausgeübten Beruf, sondern zu allen Erwerbstätigkeiten unfähig sein muss. Für Auszubildende gilt zusätzlich in den ersten 5 Jahren, dass nur Berufskrankheiten oder Berufsunfälle berücksichtigt werden und keine Krankheiten oder Unfälle, die unabhängig von der Berufstätigkeit auftreten. Die Sicherung des Einkommens durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat eine größere Priorität, als das Sparen für das Alter, z.B. in Form einer „Riester-Rente“. Denn nur wer ein Einkommen überhaupt erzielt, kann auch sparen.
  • Eine eigene Privathaftpflichtversicherung oder eine Rechtsschutzversicherung sind dann nicht nötig, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt und man im Vertrag der Eltern mitversichert ist. Das kann man sich von der Versicherung der Eltern bestätigen lassen.
  • Mehr Informationen zu anderen Versicherungen für Auszubildende und Studenten finden Sie auf unserer Seite Welche Versicherung braucht man überhaupt?

Kontaktformular, allgemein

Kommentare zu diesem Beitrag

Manfred76  |   22. Februar 2022 um 10:26 Uhr

Wie verwaltet ihr eure privaten Arztrechnungen?

Matthias Helberg  |   23. Februar 2022 um 17:40 Uhr

Ähm, wir machen keine PKV.

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