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17
Feb
2011

Alkohol am Steuer: Kasko zahlt ab 0,3 Promille nur halben Schaden

Kategorie: KFZ-Versicherung, Urteile  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  0 Kommentare
Kein Alkohol am Steuer

Am Besten: Kein Alkohol am Steuer

Bereits ab 0,3 Promille Alkohol am Steuer muss man damit rechnen, dass die Kaskoversicherung nur den halben Schaden am eigenen Fahrzeug übernimmt. So urteilte am 25.08.2010 das OLG Hamm unter Az I-20 U 74/10 . Ein Versicherer kann in der Schadenversicherung, wie sie die Teilkaskoversicherung oder die Vollkaskoversicherung darstellt, seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, wie der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt. Vor der Einführung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes VVG im Jahr 2008 konnte der Versicherer in solchen Fällen eine Leistung sogar komplett verweigern, nun kann er sie ’nur‘ kürzen. In vielen Bereichen ist aber auch noch über 2 Jahre nach Einführung des neuen Gesetzes unklar, welches Verhalten zu welcher Kürzung führen kann. Vorgaben für derlei „Quotelungen“ finden sich nämlich nicht im VVG, sondern der Gesetzgeber überließ es den Gerichten, entsprechende Werte zu ermitteln. Einige hat nun das OLG Hamm in dem oben erwähnten Urteil genannt:

„Bei Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit (ab ca. 0,3 Promille) wird in der Regel mit einer Kürzungsquote von 50 % zu beginnen sein. Diese Quote steigt nach dem Grad der Alkoholisierung bis auf 100 % bei Erreichen der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille.“

Besonders erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass es zwar einige KFZ-Versicherer gibt, die auf den Einwand der Groben Fahrlässigkeit in der Kaskoversicherung verzichten – diese Versicherer wollen also selbst dann im Schadensfall leisten, wenn sich ihr Versicherungsnehmer grob fahrlässig verhalten hat. Nur gilt dies nicht für alkohol- oder drogenbedingte Schäden. Wer also selbst mit wenig Alkohol am Steuer einen Schaden am eigenen Fahrzeug verursacht, darf selbst bei TOP-Tarifen nicht auf ein Entgegenkommen seines Versicherers hoffen. 

Hier finden Sie das Urteil des OLG Hamm Az.: 20 U 74/10 im Volltext.

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