Helberg Versicherungsmakler
Matthias Helberg Versicherungsmakler e.K. hat 4,93 von 5 Sternen 432 Bewertungen auf ProvenExpert.com
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  • +++ Versicherungsmakler als Vertrauensperson im BU-Leistungsfall +++
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Versicherungen: Wichtig wie ein Rettungsring.

Direktversicherer

 

Was sind Direktversicherer?

Versicherungsgesellschaften, die ohne Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler arbeiten, nennt man Direktversicherer. Verwechseln Sie das bitte nicht mit dem Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen einer Direktversicherung.

Direktversicherer vertreiben ihre Produkte nur per Internet, Telefon oder auf dem Postweg – im sogenannten ‚Fernabsatz’, wie es früh hieß.

So sparen sich diese Versicherer einerseits die Kosten für Provisionen für Versicherungsvertreter und Courtagen für Versicherungsmakler. Andererseits müssen sie ganz erhebliche Kosten für die Direktwerbung im TV, bei Suchmaschinen wie Google und anderen Medien aufbringen.

Beispiele für Direktversicherer sind:

  1. Admiraldirekt (kurz vor dem Rückzug aus dem Deutschen Markt von der Itzehoer aufgekauft);
  2. Asstel (im Jahr 2017 mit der Gothaer Allgemeinen verschmolzen, gibt es also nicht mehr);
  3. CosmosDirekt, Direktversicherer der Generali Gruppe;
  4. DA Direkt, Direktversicherer der Zurich Gruppe;
  5. Ergo direkt (inzwischen auf Ergo verschmolzen);
  6. Hannoversche Direktversicherung (im Jahr 2003 von der VHV übernommen);
  7. HUK24, Direktversicherer der HUK;
  8. Ineas / LadycarOnline (insolvent & abgewickelt);
  9. KarstadtQuelle (erst von Ergo direkt übernommen, diese nun auf Ergo verschmolzen) …

… und vermutlich alle Versicherer, die eine ‚24’ oder ein ‚Direkt‘ im Namen führen.

Digitalisierung & Direktversicherer

Wie man wohl allein an der bewegten Geschichte vieler Direktversicherer erkennen kann, tun sich die deutschen Versicherer nicht so leicht mit ihren Versicherungstöchtern ohne klassischen Vertrieb. Waren manche nur für ihre Zeit zu früh oder ist das nach wie vor eine sehr kleine Nische?

Immerhin hat sich die Rechtslage inzwischen positiv für Verbraucher geändert: Seit Februar 2018 müssen alle Versicherer ihre Kunden beraten. Die Ausnahme „Fernabsatz“ gibt es (erst!) seitdem nicht mehr.

Wie die Lage vorher war, können Sie den grau hinterlegten Abschnitten unten entnehmen. Gut, dass hier der Gesetzgeber im Sinne der Verbraucher eingeschritten ist.

Falls Sie sich für die unterschiedlichen Versionen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vor und nach Februar 2018 interessieren, finden Sie hier eine gute Gegenüberstellung altes und neues VVG.

Veraltete Rechtslage: Was über Direktversicherer kaum bekannt ist

Direktversicherer sind – im Gegensatz zu Versicherungsvermittlern – nicht gesetzlich zur Beratung ihrer Kunden verpflichtet und müssen daher auch keine Beratung dokumentieren – siehe unten. Das gilt bei Direktversicherern für die Phase des Vertragsabschlusses und vermutlich auch während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages (Urteile dazu sind noch nicht bekannt).
Ob das, was man sich bei einem Direktversicherer aussucht, anschließend auch passt, oder falls erforderlich aktualisiert wird, ist also potentiell vollständig Risiko des Kunden.

Wir meinen: Ein hoher Preis für eine manchmal niedrige erscheinende Prämie. Um so unverständlicher mutet es an, dass gerade Verbraucherschützer immer wieder Direktversicherer empfehlen, ohne dabei über diese Nachteile aufzuklären.

Direkt- Versicherer können wir grundsätzlich nicht bei unserer Versicherer-Auswahl berücksichtigen. Dennoch nehmen wir – nach gesonderter Absprache mit unseren Mandanten – gelegentlich den einen oder anderen Vertrag in unsere Verwaltung, um unseren Mandanten das Prinzip des einen Ansprechpartners zu ermöglichen.

Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 6 (alte Fassung vor Februar 2018)

„Beratung des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Die Angaben dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
(…)

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind (…) nicht anzuwenden, (…) wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.“

Der Absatz (6) des § 6 VVG kennt auch eine Ausnahme, „wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird“. Dadurch wird allerdings nur eine Doppelberatung in der Vermittlungsphase vermieden, da Versicherungsmakler selber nach VVG § 61 VVG zur Beratung verpflichtet sind.

Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 61 (alte Fassung vor Februar 2018)

„Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.
Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
(…)“

Zuletzt überarbeitet am 20.02.2024 Direktversicherer