„Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste“
Für Versicherungen und die Absicherung von Risiken gilt: Der beste Schaden ist derjenige, der abgewendet werden kann – und zwar für alle Beteiligten. Vor diesem Hintergrund macht es für Gebäudebesitzer durchaus Sinn, zu überlegen, welche baulichen Maßnahmen sinnvoll sein können, um Schäden von vornherein zu vermeiden.
Insbesondere diejenigen, die zum Beispiel von Starkniederschlägen und Überschwemmungen schon einmal betroffen waren, werden vermutlich alles dafür tun, damit sich solches nicht wiederholen kann.
Viele Landesbauordnungen sehen für Neubauten seit vielen Jahren eine Einbaupflicht von Rückstauklappen vor. Wegen der vielen unterschiedlichen Regelungen fragen Sie am besten in dem für Ihr Gebäude zuständigen Bauamt oder bei Ihrem Architekten nach.
Die Frage ist aber, ob man sich freiwillig gegenüber seinem Versicherer zum Einbau von Rückstauklappen verpflichten muss?
Rückstauklappen: Einbau Pflicht?
Zunächst stellt sich die Frage, vor welcher Ausgangsposition man dem Versicherer entgegentritt?
Rückstauklappen, wenn der Schaden schon eingetreten ist
Wer bereits einen Elementarschaden erlitten hat, hat deutlich schlechtere Chancen, zusätzlichen Versicherungsschutz gegen die Folgen von Elementarschäden überhaupt zu bekommen. Da darf man es durchaus als Erfog werten, wenn man Versicherungsschutz zum Beispiel unter der Auflage, Rückstauklappen einzubauen, überhaupt bekommt.
Rückstauklappen ohne Vorschaden
Wer sich hingegen versichern möchte, ohne dass es bereits zum Schadensfall gekommen ist, ist zunächst in einer besseren Ausgangsposition. Jedenfalls, sofern sich das zu versichernde Gebäude nicht in einer ‚gefährdeten‘ Erdbeben-, oder Überschwemmungszone befindet. Muss man trotzdem Rückstauklappen einbauen? Das kommt auf die Versicherungsbedingungen an.
Die Versicherungsbedingungen
Das Schwierige beim Erlangen des richtigen Versicherungsschutzs ist der Umstand, dass die exakten Bedingungen, wann Versicherungsschutz besteht, nicht in großen Buchstaben auf der ersten Seite eines Angebotes zu finden sind. Vielmehr verbergen sie sich meist in den Tiefen der Versicherungsbedingungen. Dort findet sich Mögliches und Unmögliches, wie ein paar Beispiele zeigen.
Die entsprechenden Passagen finden sie bei älteren Verträgen meist in den ‚Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden‘, oft hinter den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung, oder die Gebäudeversicherung.
Wann ist Wasser für die Versicherung eine Überschwemmung?
Unsere Grafik veranschaulicht deutlich, wann Wasser für die Versicherung eine Überschwemmung ist:
Überschwemmung in der Elementarschadenversicherung
Stark unterschiedliche Überschwemmungs-Klauseln
Versicherer / Bedingungen | Definition Überschwemmung / Rückstau | Vertragliche Obliegenheiten (Pflichten) des Versicherungsnehmers |
Ein Direktversicherer mit einer ’24‘ im Namen; Besondere Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (BBWE-W 2009) | 3. Überschwemmung, Rückstau 3.1 Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, b) Witterungsniederschläge, c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b). 3.2 Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. | 10. Besondere Obliegenheiten 10.1 Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden haben Sie a) bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und b) Abflussleitungen (dazu gehören auch Dränagen) auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern Sie hierfür die Gefahr tragen. |
Eine Versicherungsgruppe in Hannover; Bedingungen und Erläuterungen für die Wohngebäudeversicherung FS 3.85 (1.10) | 4.4. 2. Überschwemmung ist eine Überflutung der Geländeoberfläche des Grundstücks, auf dem das versicherte Gebäude steht, verursacht durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Binnengewässern.3. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Binnengewässern bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt. Anmerkung: Es fehlen gleich komplett „Witterungsniederschläge“ und an die Oberfläche gelangendes Grundwasser als Ursache. | Der Versicherungsnehmer hat von sich aus alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesondere sind zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden Wasser führende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück (z. B. Drainagen,Gräben) freizuhalten und Rückstausicherungen gemäß der jeweils geltenden Landesbauordnung stets funktionsbereit zu halten.Anmerkung: Wie hält man eine Drainage frei – regelmäßig ausbuddeln? |
Ein Versicherer für Grundeigentümer; Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008) | § 3. Überschwemmung, Rückstau a) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, bb) Witterungsniederschläge cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb) b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. | § 11. Besondere Obliegenheiten a) Wohngebäudeversicherung (VGB 2008) Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer aa) bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und bb) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. |
Noch ein bundesweit tätiger Versicherer aus Hannover, Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008) (Privat) | § 3 Überschwemmung, Rückstau a) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Witterungs-Niederschläge oder Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Witterungsniederschlägen b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Witterungs-Niederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.Anmerkung: Es fehlt komplett die Ausuferung von oberirdischen Gewässern, sowohl als Ursache für Überschemmung, als auch für Rückstau. | Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer aa) alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen und bb) bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und cc) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. |
Ein Deckungskonzept für Versicherungsmakler; Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008) | § 3 Überschwemmung, Rückstau 1. Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit Oberflächenwasser durch a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, b) Witterungsniederschläge c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b) 2. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem gebäudeeigenen Rohrsystem oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt. | § 11 Besondere Obliegenheiten 1. Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer a) Rückstausicherungen sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt gemäß der jeweils geltenden Landesbauordnung stets funktionsbereit zu halten. Abflussleitungen sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt .auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten. |
Fazit zur Rückstauklappen Pflicht
Sehen Sie super genau in die Versicherungsbedingungen. Aktuelle Versicherungsbedingungen können anders aussehen, als unsere schönen hier zitierten Musterbeispiele aus dem Jahr 2010.
Zum Vergleich Hausratversicherung mit Elementarschadenversicherung.
Zum Vergleich Gebäudeversicherung mit Elementarschadenversicherung.
Weiterführende Links:
- 2010: Katastrophenalarm in Osnabrück wegen Überschwemmung durch Starkregen
- Die Elementarschadenversicherung