Der GDV e.V. schlägt folgende Musterbedingungen Elementar des GDV vor; jeder Versicherer kann, muss aber die Bedingungen so nicht übernehmen. Unterschiede sind insbesondere in den Auschlüssen (’nicht versichert sind‘) und den Obliegenheiten (Pflichten) bekannt.
Musterbedingungen Elementar des GDV
„Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten
a) die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008),
b) Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008)
c) die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2008)
(Hauptvertrag), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Überschwemmung , Rückstau
b) Erdbeben
c) Erdsenkung, Erdrutsch
d) Schneedruck, Lawinen
e) Vulkanausbruch
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
§ 3 Überschwemmung, Rückstau
a) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
bb) Witterungsniederschläge
cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb)
b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
§ 4 Erdbeben
a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
b) Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
§ 5 Erdsenkung
Erdsenkung ist ein naturbedingter Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung.
§ 6 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteins-massen.
§ 7 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen
§ 8 Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle.
§ 9 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
§ 10 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
a) Schäden an versicherten Gebäuden oder versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind.
b) Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen. Dies gilt auch in der Außenversicherung
c) – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – Schäden durch
aa) Sturmflut;
bb) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3)
§ 11 Besondere Obliegenheiten
a) Wohngebäudeversicherung (VGB 2008)
Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer
aa) bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und
bb) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt .
b) Hausratversicherung (VHB 2008)
Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer als Gebäudeeigentümer – oder als Mieter, wenn er nach dem Mietvertrag verpflichtet ist – wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten.
c) Allgemeine Sturmversicherung (AStB 2008)
Der Versicherungsnehmer hat
aa) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und Abflussleitungen auf dem Versicherungs-grundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt;
bb) alle wasserführenden Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, Störungen, Mängel oder Schäden an diesen Anlagen unver-züglich beseitigen zu lassen und notwendige Neubeschaffungen oder Änderungen dieser Anlagen oder Maßnahmen gegen Frost unverzüglich durchzuführen;
cc) während der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile genü-gend zu beheizen und genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entlee-ren und entleert zu halten;
dd) nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
ee) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern;
ff) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können.
d) Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt „B„ [Verweis auf die Regelungen zu den Obliegenheiten im Hauptvertrag] beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
§ 12 Wartezeit, Selbstbehalt
a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von _ Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit).
b) Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
§ 13 Kündigung
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versiche-rers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 14 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden.“
Zum Vergleich Hausratversicherung mit Elementarschadenversicherung.
Zum Vergleich Gebäudeversicherung mit Elementarschadenversicherung.