Helberg Versicherungsmakler
  • +++ Versicherungsmakler als Vertrauensperson im BU-Leistungsfall +++
  • +++ Vor 25 Jahren habe ich meine erste Berufsunfähigkeitsversicherung vermittelt +++
  • +++ Berufsunfähig wegen Post-Covid: Alte Leipziger zahlt 58.000 Euro plus Rente +++
  • +++ Getsurance verkauft – was wird nun aus den BU-Verträgen? +++
  • +++ Anpassungsstörung mit Krankschreibung: Problem beim BU Antrag? +++
Helbergs Versicherungsblog
Helbergs Versicherungsblog mit Schwerpunkt BU, Einkommenssicherung, Arbeitsunfähigkeit - viel gelesen und oft zitiert
07
Sep
2015

Liebe Versicherer: Mehr Tarifbezeichnungs-Transparenz, bitte!

Kategorie: Verbraucherschutz  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  5 Kommentare

Woher soll ein Kunde wissen, welcher exakte Tarif und damit welche Versicherungsbedingungen für einen Vertrag gelten? Was sich Versicherer von Software-Anbietern abgucken sollten.

Mehr Transparenz - schon bei der TarifbezeichnungSie nennen sich „BV10“, „PremiumBU“, „EGO Top“, „XXL“, „Prestige“ oder „Pflege Aktiv“: Wenn man bei Versicherungsgesellschaften einmal kreativ sein will, dann gerne bei den Namen der Versicherungstarife. Ob vielversprechende Bezeichnungen auch stets auf entsprechenden Inhalt schließen lassen? Darum soll es hier gar nicht gehen, sondern um etwas viel Simpleres.

 

Neue Versicherungsbedingungen + gleiche Tarifbezeichnung = Intransparent

Ändern sich die Versicherungsbedingungen eines Tarifs, ändert sich nicht automatisch dessen Name, also die Tarifbezeichnung. Für uns als Versicherungsmakler ist das selbstverständliches Basiswissen. Genau hinsehen gehört eben zum Job. Nur gut, dass unsere Kunden uns so viel fragen. Denn erst dadurch sehen wir wieder einmal, wie intransparent die einfachsten Dinge im Versicherungsbereich sind. Unser Kunde fragte ganz einfach:

Woher soll ich wissen, ob mein Versicherungsvertrag mit dem Tarif „BV10“ aus dem Jahr 2013 der getestete Tarif „BV10“ aus dem Jahr 2015 ist?

Eine total berechtigte und gute Frage: Zweimal verwendet der Versicherer den gleichen Namen für den Tarif, aber in der Zwischenzeit gab es mindestens 3 verschiedene Versionen von Versicherungsbedingungen. Die Tarifbezeichnung allein hilft da nichts: Man braucht zusätzlich den Stand der Versicherungsbedingungen (zum Beispiel 01.2014) und am besten die Druckstücknummern der Versicherungsbedingungen. Und zwar der Allgemeinen Versicherungsbedingungen plus der Besonderen Versicherungsbedingungen plus der Tarifbestimmungen plus der Dynamik- und Nachversicherungsbedingungen + der Versicherungsbedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz…

Tarifbezeichnung und Druckstücknummer

Beispiel einer Druckstücknummer und Stand der Versicherungsbedingungen: Erst dadurch wird die Tarifbezeichnung „BV10“ konkretisiert.

 

 

Tarifbezeichnung ohne weitere Angaben = Murks

So richtiger Murks entsteht, wenn jemand zur Information Tarifbezeichnungen nennt, ohne Druckstücknummern oder wenigstens den Stand der Versicherungsbedingungen zu ergänzen. Besonders blöd ist das zum Beispiel im Zusammenhang mit Versicherungs-Tests und Testergebnissen.  Der Ober-Pfusch entsteht, wenn sogar nur der Name des Versicherers genannt wird und noch nicht einmal die Tarifbezeichnung:

Aktuelle Testsieger: Fehlende Tarifbezeichnung

Ober-Pfusch: Keine Druckstücknummer, kein Datum der Versicherungsbedingungen, keine Tarifbezeichnung. Grafikquelle: www.bu-versicherung-test.de

 

Von Software-Anbietern lernen: „BV10 7.0“

Wir alle kennen es von Software: Windows 3.1 stammt auch von Microsoft, ist aber eine ältere Version, als Windows 7.0. Dazwischen gab es weitere Versionen. Der BU Tarif „BV10 7.0“ wäre demnach aktueller – und vermutlich anders – als der BU-Tarif „BV10 6.0“. Simpel und verständlich, oder?

Eine solche klare und transparente Kennzeichnung würde nicht nur den Versicherungskunden, sondern auch Mitarbeitern der Versicherer und uns Versicherungsmaklern das Leben erleichtern. Und das Schönste: Es kostet die Versicherer nicht einmal viel. Was meinen Sie?

 

Kommentare zu diesem Beitrag

Wolfgang Ruch  |   7. September 2015 um 17:16 Uhr

Hallo Matthias,

das ist eine völlig berechtigte Forderung und eigentlich eine absolute Selbstverständlichkeit. Ich habe leider manchmal das Gefühl, das dies eine Taktik in der Schadenregulierung ist. Kann man sich dann doch die passenden Versicherungsbedingungen nehmen und kein Kunde, kein Rechtsanwalt oder ein Gericht hat eine Chance festzustellen, dass dies gar nicht die richtigen Bedingungen sind.

Seit Jahren speichere ich die Bedingungen zu jedem einzelnen Antrag für jeden einzelnen Kunden ab und kann daher auf das Bedingungswerk des Kunden zurückgreifen. Nicht nur einmal konnte ich damit einen Schadensbearbeiter überraschen und die für uns vorteilhafteren Bedingungen anwenden lassen.

Vielleicht hilft dein Blogbeitrag ja etwas. Vielleicht greift die Presse dieses Thema auf und die Versicherungsgesellschaften führen eine Selbstverständlichkeit ein. Dann hätten wir als Makler richtig was bewegt!!!

Gruß
Wolfgang Ruch

Matthias Helberg  |   7. September 2015 um 17:20 Uhr

Hallo Wolfgang,
schönen Dank für Deinen Kommentar. Du weißt ja: Steter Tropfen höhlt den Stein… 😉

Bernd Herbert  |   7. September 2015 um 20:10 Uhr

Hallo Matthias, zum Glück gibt es Versicherungsmakler wie Dich. Perfekt im Beruf und perfekt im schreiben. Vielleicht bewegt sich hier etwas in die richtige Richtung. Deine Beiträge haben mittlerweile sehr viel Gewicht in der Öffentlichkeit erhalten. Die sogenannten und aber auch für nichts haftbar machenden Verbraucherschützer und pseudo Tester haben die Problematik bis jetzt noch nicht einmal bemerkt. Du hast schon sehr viel für die BU Kunden und Maklerkollegen/innen dieser Republik bewegt.
Herzliche Grüße nach Osnabrück aus dem bay. Spessart

Matthias Helberg  |   8. September 2015 um 07:59 Uhr

Hallo Bernd, schönen Dank für das Lob. Dann machen wir doch so weiter… 😉

Einen Kommentar schreiben