Einbruchdiebstahl -Schäden mausern sich bei unseren Kunden nach Leitungswasser- und Elementarschäden zur dritthäufigsten Schadensursache in der Hausratversicherung.
Erst war ich etwas erstaunt, als ich die Zunahme von Einbruchdiebstahl -Schäden bei unseren Kunden bemerkte. Das scheint allerdings durchaus ein Trend zu sein, wie ich nach einer Suche nach entsprechenden Einbruch-Meldungen der hiesigen Neuen Osnabrücker Zeitung meine.
Was ist eigentlich ein Einbruchdiebstahl?
Nicht immer, wenn einem etwas „geklaut“ wird, handelt es sich um einen Einbruchdiebstahl. Wie das Wort bei genauerem Hinblick erahnen lässt, sollen im Prinzip zwei Voraussetzungen gegeben sein: 1) Es soll einen Einbruch gegeben haben. 2) Es soll ein Diebstahl begangen worden sein. Wenn Ihnen zum Beispiel beim Einkaufen jemand das Portemonnaie oder das Handy oder iphone aus der Jackentasche stiehlt, handelt es sich dabei „nur“ um einen einfachen Diebstahl – es fehlt am Einbruch und ist dann in aller Regel nicht versichert.
Genauer beschrieben – und so, wie es speziell für Sie zutrifft – finden Sie die Definition von Einbruchdiebstahl in den Versicherungsbedingungen Ihrer Hausratversicherung, meist ziemlich weit vorn unter § 3 oder § 5. Dort kann es dann z.B. heißen:
„1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher
Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter
Werkzeuge eindringt;
ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloß nicht von einer
dazu berechtigten Person veranlaßt oder gebilligt worden ist;
der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht,
daß versicherte Sachen abhanden gekommen sind;
b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel
oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge
benutzt, um es zu öffnen;
c) aus der verschlossenen Wohnung Sachen entwendet, nachdem er sich dort
eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte;
d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und
eines der Mittel gemäß Nr. 2 anwendet, um sich den Besitz gestohlener Sachen
zu erhalten;
e) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel
öffnet, die er – auch außerhalb der Wohnung – durch Einbruchdiebstahl oder
Raub an sich gebracht hat;
f) in einem Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er
– auch außerhalb der Wohnung – durch Raub oder ohne fahrlässiges Verhalten
des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat.“
Einbruchdiebstahl – ein Praxisbeispiel
Unser Kunde war 1 1/2 Tage unterwegs. Als er nach Hause kam, fiel ihm gleich die mit Brachialgewalt aufgebrochene Terrassentür auf. Er machte das, was in dieser Situation am wichtigsten und absolut richtig war: Er alarmierte die Polizei und bemühte sich, eventuelle Spuren nicht zu beschädigen. Die Kriminalpolizei kam inklusive Spurensicherung und konnte tatsächlich Spuren finden, obwohl der Täter Handschuhe trug. Beim Gang durch die Wohnung fiel auf, dass eine Digital-Spiegelreflexkamera mit Objektiv, eine teure Armbanduhr und ein Notebook fehlten. Ob die Terrassentür repariert werden kann, oder komplett neu angefertigt werden muss, kann nur ein Fachmann beurteilen. Zum Glück hatte der Täter sehr gezielt gesucht und sich nicht vandalierend ausgetobt.
Wie beweist man, was vorhanden war und nun plötzlich weg ist?
Als der Kunde mich anrief, vereinbarten wie einen Termin und ich nahm den Schaden bei ihm auf. Der Schaden an der Terrassentür war nicht zu übersehen. Dem Versicherer muss aber natürlich auch nachgewiesen werden, was der Einbrecher mitgenommen hat. Nur: Wie beweist man, dass etwas zum Hausrat gehörte, wenn es denn nun gestohlen ist? Und was es gekostest hat oder nun neu kosten würde? Haben Sie von allen Gegenständen Ihres Haushaltes noch Kaufbelege und Quittungen? Unser Kunde auch nicht… Zum Glück gibt es auch noch andere Möglichkeiten des Nachweises: Fotos, Bedienungsanleitungen, Zertifikate, Originalverpackungen, Zeugen… Und der Versicherer einer Hausratversicherung erstattet ja sowieso den Neuwert / Neupreis der betroffenen Gegenstände – das kann man auch ergooglen.
Wie ging dieser Einbruchdiebstahl -Fall weiter?
Dem betroffenen Versicherer meldeten wir wie beschrieben den Fall inklusive der Nachweise, die vorhanden waren. Über den Laptop gab es nichts. Der Versicherer schickte einen Sachverständigen (der auch nicht mehr fand, sich aber überzeugen ließ). Der Sachverständige schrieb seinen Bericht an den Versicherer.
Der Einbruchdiebstahl ereignete sich am 22.02.2013. Heute, am 23.03.2013 erhielten wir Versicherer-Post vom 21.03.: Alle Positionen anerkannt, Betrag wird überwiesen, den Kostenvoranschlag für die Reparatur der Tür bitte nachreichen.
So soll Versicherung sein. Klappt leider auch bei uns nicht immer in dem Zeitrahmen. Und es sind – oh Wunder – auch nicht immer die billigsten Versicherer, die am zuverlässigsten und schnellsten sind.
PS: Eine Hausratversicherung kann den finanziellen Schaden eines Einbruchdiebstahls lindern. Sie kann jedoch weder Erinnerungsstücke wiederbeschaffen, noch Ihr Sicherheitsgefühl wiederherstellen. Beugen Sie also vor und machen Sie es potentiellen Einbrechern so schwer wie möglich. Auf diesen Seiten der Kriminalpolizei finden Sie dazu weiterführende Informationen.
Aktualisierung vom 13.05.2013 zum Artikel über Einbruchdiebstahl
Heute veröffentlichte der GDV aktuelle Zahlen zu Wohnungseinbrüchen in Deutschland. Demnach stieg die Zahl der Einbrüche in 2012 auf ca. 140.000. Dabei sei ein Schaden in Höhe von etwa 470 Millionen Euro entstanden, 3.300 EUR pro Einbruch.
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