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08
Aug
2011

Urteil: Keine Haftung eines Pferdehalters gegenüber der Reitbeteiligung

Kategorie: Haftpflichtversicherungen, Urteile  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  0 Kommentare

Wird die Reitbeteiligung durch das entsprechende Pferd geschädigt, besteht kein Haftungsanspruch gegenüber dem Pferdehalter – so kann man ein Urteil des OLG Nürnberg vom 27.06.2011 unter dem AZ.: 8 U 510/11 zusammenfassen.  Das Gericht führt zur Begründung aus:

„(…) Derartige Reitbeteiligungen ermöglichen es Pferdebegeisterten, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel und /oder ausreichende Zeit verfügen, um sich selber ein Pferd zu halten, dennoch in den Genuss des Umgangs mit einem solchen Tier zu kommen und es nach ihren Vorstellungen zu bewegen, Ausritte vorzunehmen oder in einer Reithalle zu reiten. Dass dadurch auch der Tierhalter entlastet wird, tritt insoweit in den Hintergrund. Einem solchen Verhältnis, bei dem das Entgelt (hier monatlich 35 €) nicht von erheblicher Bedeutung und das auf längere Zeit angelegt ist – hier dauerte es bereits drei Jahre an -, wohnt auch inne, dass die beteiligten Personen davon ausgehen, dass der Tierhalter im Falle von Schäden durch das Tier nicht haften soll; denn derjenige, der die Reitbeteiligung hat, soll sich, zumindest wenn es sich um eine volljährige Person handelt, wie ein Tierhalter auf Zeit fühlen und das Risiko von Schäden durch das Tier selber tragen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Parteien auch privat miteinander verkehren und persönlich näher bekannt sind. Es handelt sich nicht um eine geschäftlich geprägte Beziehung, vielmehr verbindet die Parteien die Liebe zu den Pferden und das Hobby des Pferdesportes. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 833 BGB ist hier stillschweigend vertraglich ausgeschlossen (…).“

Keine Haftung eines Pferdehalters gegenüber der Reitbeteiligung – und die Versicherung?

In der Praxis werden sich die meisten Pferdehalter nicht gern von ihrer Reitbeteiligung verklagen lassen wollen – und längst nicht jede Reitbeteiligung möchte den Pferdehalter verklagen. Andererseits weiß man, das bei Geld die Freundschaft schnell aufhört. Welche Lösung gibt es? Mir gefallen  Tierhalterhaftpflichtversicherungen (Pferdehaftpflicht), die auch die Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligung gegenüber dem Pferdehalter abdecken. Ein solcher Versicherungsschutz bietet sowohl dem Pferdehalter, als auch der Reitbeteiligung die Sicherheit, im Schadensfall keine großen finanziellen Verluste zu erleiden – ohne dass Freundschaften deshalb zerbrechen müssten. Es gibt nur wenige Anbieter, die derzeit einen solchen Versicherungsschutz anbieten. In den Versicherungsbedingungen muss sich eine entsprechende Passage finden, der Wortlaut kann heißen:

„Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Reitbeteiligten.

Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten. Die Reitbeteiligten sollten in dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden. Ebenso gilt die gesetzliche Haftpflicht aus dem unentgeltlichen Verleih an fremde Reittiernutzer als mitversichert. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AHB 2008 – Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten und der Reittiernutzer gegen den Versicherungsnehmer. Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 7.5 AHB 2008 bleiben bestehen.“

Bei einer solchen Formulierung gelten dann sowohl die Haftpflichtansprüche als mitversichert, die Dritte gegenüber der Reitbeteiligung erheben (weil das Pferd in der Obhut der Reitbeteiligung einen Fremden schädigt), als auch die Ansprüche der Reitbeteiligung selber (weil diese zum Beispiel vom Pferd getreten wird) gegenüber dem Pferdehalter.

Hier können Sie eine entsprechende Pferdehaftpflichtversicherung für Pferdehalter und Reitbeteiligung berechnen (ab ca. 76 € / Jahr) und online abschließen. Lassen Sie sich im Zweifesfall beraten.

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