Helberg Versicherungsmakler
Matthias Helberg Versicherungsmakler e.K. 475 Bewertungen auf ProvenExpert.com
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Versicherungsmakler
Versicherungsblog mit Schwerpunkt Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikolebensversicherung und Verbraucherschutz.

Geschützte Berufsbezeichnung: Versicherungsmakler

 

Seit 2007 gesetzlich geregelt

Die Berufsbezeichnung „Versicherungsmakler“ ist seit 2007 in Deutschland gesetzlich verankert und damit geschützt. Niemand darf sich Versicherungsmakler nennen, ohne die rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in der Gewerbeordnung unter § 34 d (1) und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unter § 59 (3):


Gewerbeordnung § 34d

„(1) Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. In der Erlaubnis ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird.

Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät. „


Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 59

„(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1. „