Wiedereingliederungshilfe: Bei einigen BU-Tarifen wird als Zusatzleistung des Versicherers eine Wiedereingliederungshilfe vereinbart.
Diese wird geleistet, wenn die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft endet, weil die versicherte Person aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten eine andere Tätigkeit konkret ausübt und diese Tätigkeit ihrer Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit entspricht. Ist eine solche Wiedereingliederungshilfe vereinbart, wird üblicherweise einmalig ein Betrag in Höhe von sechs Monatsrenten gezahlt.