Vorsatz : Wer sich über die Folgen seiner Handlung im Klaren ist und einen daraus entstehenden Schaden billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich.
Wenn die versicherte Person durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens berufsunfähig wird, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz.
Bei einigen Berufsunfähigkeitsversicherungen bleiben zumindest vorsätzliche Vergehen im Straßenverkehr mitversichert. Dies erscheint insofern wichtig, da zum Beispiel schon das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit im rechtlichen Sinne eine „vorsätzliche Ausführung eines strafbaren Vergehens“ darstellen kann.