Stundung : Bei einer Stundung muss der Versicherungsnehmern vorübergehend keine Beiträge zahlen, obwohl der Versicherungsschutz in voller Höhe erhalten bleibt. Nach Ende des Stundungszeitraums müssen die Beiträge jedoch in voller Höhe und teilweise verzinst nachgezahlt werden.
Auch nach Stellung eines Leistungsantrags muss der Versicherungsnehmer bis zur endgültigen Entscheidung hierüber die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten. Erkennt die Versicherungsgesellschaft ihre Leistungspflicht an, werden die zuviel gezahlten Beiträge zurückerstattet.
Die meisten Versicherer sind jedoch auch bereit, die bis zur endgültigen Entscheidung fälligen Beiträge zinslos zu stunden. Im Falle einer Ablehnung der Leistungspflicht sind sie nachzuzahlen.