Rücktrittsrecht : Wird ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart, behält sich eine oder auch beide Vertragsparteien das Recht vor, unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurückzutreten.
Macht eine Vertragspartei von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, sind beide Parteien für die Zukunft von Ihrer Vertrags- bzw. Leistungspflicht befreit (Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung – Versicherte: Beitragszahlung; Versicherer: Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente).
Entsprechend § 19 (2) des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verfügen die Versicherungsunternehmen über ein Rücktrittsrecht: Versicherungsnehmer müssen die sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht erfüllen. Andernfalls ist der Versicherer in bestimmten Fällen dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.