Ratenzuschlag : Versicherungsprämien wurden früher für eine jährliche Zahlweise kalkuliert. Wollte der Versicherungsnehmer die Prämien halbjährig, vierteljährig oder monatlich zahlen, wurde ein Ratenzuschlag erhoben.
Seit der BGH 2009 geurteilt hat, dass auch für derartige Ratenzuschläge die Angabe von Effektivzinsen Pflicht ist, kalkulieren die Versicherer nun die Versicherungsprämien jeweils für alle Zahlungsweisen. Dadurch ist die Pflicht zur Angabe von Effektivzinsen entfallen. Der Versicherungsnehmer zahlt bei monatlicher Zahlweise insgesamt aber in der Regel trotzdem mehr als bei jährlicher Zahlweise.