Berufsunfähigkeit : Die gesetzliche Mindestdefinition gemäß § 172 Abs. 2 VVG lautet:
«Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.»
Die meisten Berufsunfähigkeitsversicherungen (kurz BU) definieren Berufsunfähigkeit im Sinne der Kunden besser. Damit eine BU-Rente gezahlt wird, muss der Grad der Berufsunfähigkeit in den meisten Fällen bei mindestens 50 Prozent liegen und „voraussichtlich auf Dauer“ wird als Zeitraum von mindestens 6 Monaten verbessert.