Arztanordnungsklausel : Für die Anerkennung einer Berufsunfähigkeitsleistung ist grundsätzlich die Befolgung ärztlicher Anordnungen erforderlich.
Die meisten Versicherer schränken jedoch eine solche sogenannte Arztanordnungsklausel ein.
Dann ist die versicherte Person z.B. nicht mehr verpflichtet, vom Arzt angeratene operative Behandlungsmaßnahmen durchführen zu lassen. Die versicherte Person bleibt aber verpflichtet, geeignete Hilfsmittel (z. B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen vornehmen zu lassen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind. Manche Versicherer verstehen darunter beispielsweise auch die Einhaltung einer Diät.