Anzeigepflicht, vorvertraglich : Bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind Sie verpflichtet, im Antragsformular oder auf Zusatzfragebögen schriftlich gestellte Fragen des Versicherers (z.B. Fragen zur Gesundheit, zur beruflichen Tätigkeit, zu Freizeitaktivitäten, zum Einkommen, zu Vorversicherungen oder auch bereits gestellten Anträgen) vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.
Das Gesetz (§ 19 VVG) formuliert es so, dass Sie die Ihnen bekannten Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform fragt, anzeigen müssen.
Kommen Sie dieser Pflicht nicht oder nur unvollständig nach, haben Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt. Dies kann den Versicherer berechtigen, BU-Leistungen zu verweigern, den Rücktritt zu erklären, oder auch den Vertrag rückwirkend mit einem Risikozuschlag (Beitragszuschlag) oder mit einem Leistungsauschluss für eine oder mehrere Vorerkrankungen anzupassen.
Bei einer arglistigen Täuschung kann der Versicherer den Vertrag darüber hinaus anfechten.

