Anerkenntnis, befristetes : Stellt ein Versicherungsnehmer einen BU-Leistungsantrag, so prüft die Versicherungsgesellschaft anhand der eingereichten Unterlagen, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt und eine Leistungspflicht besteht.
Erkennt sie eine Leistungspflicht an, so kann diese gemäß Versicherungsvertragsgesetz (§ 173 VVG) auch einmalig zeitlich befristet werden. Dann muss die versicherte Person nach Ablauf dieser Frist erneut das Vorliegen der Berufsunfähigkeit nachweisen und die dabei entstehenden Kosten tragen, um auch weiterhin BU-Leistungen zu erhalten.
In der Praxis kann es sich als Nachteil erweisen, wenn die Beweispflicht dann wieder bei der versicherten Person liegt.

