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Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist für alle Berufe nützlich.

Teilzeitklausel

Eine Teilzeitklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung soll Teilzeitbeschäftigten den Nachweis ihrer Berufsunfähigkeit erleichtern. Das klingt sinnvoll. Einige Formulierungen können für Betroffene aber auch mit Nachteilen verbunden sein.

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Das Wichtigste im Überblick

Teilzeitbeschäftigte sollen in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht benachteiligt werden.

Die ersten Versuche zur Einführung einer Teilzeitklausel konnten nicht überzeugen. Einige Versicherer haben den Wortlaut ihrer Klauseln gleich mehrfach überarbeitet.

In diesem Artikel geben wir den Stand bis 2022 wieder.



Warum eine Teilzeitklausel?

Wer die Rente aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt, muss den Grad seiner Berufsunfähigkeit nachweisen. Ein Anhaltspunkt dafür ist die Anzahl der Stunden, die man vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen gearbeitet hat und danach noch arbeiten kann. Das nennt sich quantitative Betrachtung.

Folgendes Beispiel soll das erläutern:

Ein Krankenpfleger arbeitet 38,5 Wochenstunden in Vollzeit. Damit er als berufsunfähig gilt, muss er so eingeschränkt sein, dass er keine 19,25 Stunden mehr arbeiten kann. Dann gilt er (vereinfacht) zu mehr als 50 Prozent berufsunfähig und erhält seine Berufsunfähigkeitsrente.

Seine Kollegin, ebenfalls Krankenpflegerin („Krankenschwester“) arbeitet 20 Wochenstunden in Teilzeitbeschäftigung. Damit sie als berufsunfähig gelten kann, darf sie keine 10 Stunden mehr arbeiten können. Sie muss also stärker eingeschränkt sein, um an ihre Berufsunfähigkeitsrente zu kommen.

Das klingt ungerecht, zumal beide den gleichen Beitrag für ihre BU-Versicherung bezahlen müssen, wenn sie in der gleichen Höhe abgeschlossen wird.

Volle BU-Rente ab 50% Berufsunfähigkeit. Die Teilzeitklausel soll helfen.
Volle BU-Rente ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit: Für Teilzeitbeschäftigte nicht so leicht zu erreichen. Die Teilzeitklausel soll helfen.

Über 19 Millionen in Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung ist kein Randphänomen – vor allem nicht bei Frauen. Laut Statistik der Arbeitsagentur (Download, PDF, 2,62 MB) waren im Jahr 2018 von 15,1 Millionen sozialversicherungspflichtig beschäftigten Frauen 7,2 Millionen in Teilzeit beschäftigt. Bei den Männern waren es von 17,5 Millionen nur 1,9 Millionen Teilzeitbeschäftigte.

Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte Männer und Frauen in 2018. Wem hilft eine Teilzeitklausel?

Berufsunfähig in Teilzeit – die Praxis

Einerseits ist bekannt, dass Verbraucherschützer wie die Verbraucherzentrale NRW seit Jahren auf das Problem der Teilzeitbeschäftigten in der Berufsunfähigkeitsversicherung hinweisen (PDF Download, 352 KB).

Andererseits sind (uns) keine Untersuchungen bekannt, wie oft es überhaupt vorkommt, dass Teilzeitbeschäftigte Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen. Immerhin gibt es bereits Gerichtsurteile zum Thema, siehe unten bei den Links.

Außerdem lässt sich nachvollziehen, dass die häufigste Ursache abgelehnter Leistungsanträge (außer, dass die Versicherten sich nicht mehr melden) das Nichterreichen des 50 Prozent Berufsunfähigkeitsgrades ist.

Ob sich dahinter (auch) eine nennenswerte Anzahl Beschäftigter in Teilzeit verbirgt, ist nicht bekannt. So, wie generell die Statistiken zur Berufsunfähigkeitsversicherung auf jeden Fall verbesserbar sind.

Tortendiagramm, aus welchen Gründen, also wann eine Berufsunfähigkeitsrente nicht gezahlt wurde, Stand 2018. Hilft eine Teilzeitklausel?
Hier gut zu erkennen: 32,01 Prozent der abgelehnten BU-Leistungsanträge entfallen auf die Nichterreichung des 50 Prozent BU-Grades. Verbergen sich dahinter auch viele Teilzeitbeschäftigte?

Die Teilzeitklausel soll helfen

In dieser Situation soll nun eine relativ neue Klausel im BU-Vertrag helfen: Die Teilzeitklausel. „Erfinder“ war im Sommer 2019 die Württembergische Lebensversicherung.

Teilzeitklausel der Württembergischen

Das ist der Wortlaut:

„Wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit von Vollzeit auf Teilzeit reduziert, gilt in den nächsten 12 Monaten Folgendes: Wenn Sie einen Antrag auf Berufsunfähigkeit stellen, legen wir die berufliche Tätigkeit in Art und Umfang vor Reduzierung der Arbeitszeit zugrunde.“

Dazu fragen sich Fachleute seit Veröffentlichung der Klausel, ob das mit der gesetzlichen Definition von Berufsunfähigkeit zu vereinbaren ist. Denn der Gesetzgeber bezieht sich auf den „zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war“.

Dass die Formulierung der Württtembergischen sogar nachtteilig für Teilzeitbeschäftigte sein kann, zeigt folgendes Beispiel:

Ein Verkäufer arbeitet in Vollzeit von Montags bis Freitags 5h im Außendienst und 3h im Innendienst.
Er reduziert seine Arbeitszeit, um zukünftig mehr Zeit für seine Hobbys zu haben, auf 3h Außendienst und 1h Innendienst, arbeitet also in Teilzeit.

Durch die Folgen eines Unfalls kann er einige Monate später höchstens noch 30 Prozent von 3h im Außendienst arbeiten, im Innendienst hat er keine Einschränkungen. Das bedeutet also, dass der Verkäufer in 3 von 4 Stunden Arbeitszeit zu 70 Prozent eingeschränkt ist.

So wird der Grad der Berufsunfähigkeit (quantitativ, also vereinfacht) berechnet:
Die normale BU-Grad-Ermittlung, geprüft wird die letzte Tätigkeit in Teilzeit: 3/4h x  0,7 = 0,525, also liegt eine Einschränkung von 52,5 Prozent vor, er gilt als berufsunfähig.

Hingegen könnte die BU-Grad-Ermittlung mit der Teilzeitklausel der Württembergischen wie folgt aussehen: Die Württembergische nimmt zum einen die 70 Prozent Einschränkung der Außendiensttätigkeit an. Diese projiziert sie auf die Ganztagsbeschäftigung. Also auf 5 Stunden Außendienst und 3 Stunden Bürotätigkeit. Dann sieht die Rechnung wie folgt aus: 5/8h x 0,7 = 43,75 Prozent Einschränkung = BU-Grad von 50 Prozent nicht erreicht = keine Leistung.

Resümee

Natürlich können andere Fälle anders ausgehen. Es ist auch nicht belegt, dass der Versicherer tatsächlich so rechnen würde. Aber die Klausel lässt es zu. Außerdem steht nirgendwo, dass der Versicherer diese Klausel nicht zum Nachteil des Versicherten auslegen wird.

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Teilzeit-Klausel der Condor

Nur kurze Zeit später präsentierte auch die Condor Lebensversicherung eine Teilzeitklausel. Nach einiger Kritik gab es gleich zum 01.01.2020 eine überarbeitete Version. Deren Text lautete anschließend:

„Reduziert die versicherte Person während der Versicherungsdauer aus anderen als medizinischen Gründen ihre vertraglich fixierte wöchentliche Arbeitszeit, bleibt für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit die während der Versicherungsdauer höchste vertraglich fixierte wöchentliche Arbeitszeit maßgebend (Teilzeitklausel). Alle anderen Regelungen dieser Bedingungen (z.B. die Prüfung auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, so wie diese ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, und die damit verbundene Lebensstellung) bleiben hiervon unberührt. Nachweise über die jeweiligen Arbeitszeiten sind uns vorzulegen.
Entsprechendes gilt, wenn die Arbeitszeitreduktion vom Arbeitgeber angeordnet wird (z. B. Kurzarbeit).
Schließen Sie die Berufsunfähigkeitsversicherung als Schülerin/Schüler oder als Studentin/Student ab, ist diese Tätigkeit eine Vollzeittätigkeit mit 40 Wochenarbeitsstunden.“

Ebenfalls zur Condor-Teilzeitklausel folgt hier unser Beispiel des Verkäufers, analog zur Württembergischen. So sieht die Berechnung aus:

Die normale BU-Grad-Ermittlung ohne Teilzeitklausel: 3 / 4h x 0,7 = zu 52,5 Prozent eingeschränkt, also berufsunfähig.
BU-Grad-Ermittlung mit Teilzeitklausel im fingierten Tätigkeitsumfang (doppelte Arbeitszeit): 6/8h x  0,7 = 52,5 Prozent Einschränkung = Berufsunfähig.

Resümee

In diesem Beispiel bringt die Teilzeitklausel dem Versicherten oder der Versicherten keinen Vorteil. Natürlich kann das in anderen Fall-Konstellationen anders aussehen. Immerhin schadet die Klausel nicht.

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Die Teilzeitklausel der LV1871

Weiter ging es im Mai 2020 mit der Teilzeitklausel der LV1871, die gleich im Oktober wieder modifiziert wurde. Dort versuchte man es mit folgender Formulierung:

„Teilzeitbeschäftigung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die →versicherte Person
– arbeitsvertraglich oder auf selbstständiger Basis wöchentlich weniger als 30 Stunden arbeitet und
– keine Tätigkeit als Schüler/in, Studierende(r) oder Auszubildende(r) ausübt.
Bei der Feststellung des beruflichen Tätigkeitsbildes zur Ermittlung des Grades der Berufsunfähigkeit berücksichtigen wir bei Teilzeitbeschäftigten neben der Erwerbstätigkeit auch die Tätigkeit im Rahmen der Versorgung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, falls diese Tätigkeit ausgeübt wird.“

Resümee:

Hier berücksichtigt zum ersten mal ein Versicherer auch Selbstständige in seiner Teilzeitklausel. Das ist sicherlich positiv zu bewerten.

Die in der Mai-Fassung noch berücksichtigte Tätigkeit als Hausfrau / Hausmann ist seit Oktober 2020 nicht mehr enthalten. Die hatte ich seinerzeit wie folgt kommentiert:

„Andererseits stellt sich die Frage, was passiert, wenn jemand in seinem Beruf eigentlich zu mehr als 50% berufsunfähig ist, nicht aber bei seiner Tätigkeit als Hausfrau oder Hausmann? Oder ebenfalls interessant: In welchem Umfang wird die Tätigkeit als Hausfrau oder Hausmann oder der häuslichen Pflege berücksichtigt: Im Umfang der tatsächlich anfallenden Stunden oder nur im Umfang der Differenz zu einer Vollzeittätigkeit?

Letztlich stellt sich aus Gründen der Gleichbehandlung die Frage, ob die LV1871 dann nicht auch bei Vollzeitbeschäftigten zusätzliche Tätigkeiten im Haushalt berücksichtigen müsste?“

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Die Teilzeitklausel der Bayerischen

Was die LV1871 im Oktober aus den Bedingungen rauswarf, nahm mit der Bayerischen zeitgleich ein anderer Münchener Lebensversicherer in sein Bedingungswerk zum Thema Teilzeit auf: Hausfrauen und Hausmänner. Die Teilzeitklausel der Bayerischen lautete:

„Eine Teilzeittätigkeit liegt vor, wenn die VERSICHERTE PERSON
– arbeitsvertraglich oder auf selbstständiger bzw. freiberuflicher Basis wöchentlich weniger als 30 Stunden arbeitet und
– kein Schüler, Student oder Auszubildender ist.
Bei der Feststellung des beruflichen Tätigkeitsbildes zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit und ihres Grades berücksichtigen wir bei Teilzeittätigen neben der Erwerbstätigkeit auch eine Tätigkeit als Hausfrau/Hausmann sowie eine Tätigkeit im Rahmen der Versorgung von pflegebedürftigen Familienangehörigen, soweit diese bei Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübt werden.“

Resümee:

Kommentar zum Thema Hausfrau / Hausmann siehe oben bei der LV1871.

Richtig interessant kann sowohl bei der LV1871 wie auch bei der Bayerischen eine Leistungsfallprüfung aussehen, wenn die versicherte Person z.B. einen 15-Stunden-Job macht, sich um das Kind kümmert, den Haushalt führt und nebenbei studiert. Sie ist dann ja (auch) Studentin oder Student. Also soll die Teilzeitklausel nicht gelten. Das Studium zählt bei der Bayerischen dann nicht als Beruf, weil die 15-Stunden-Stelle mehr als eine geringfügige Beschäftigung sein wird. Die Tätigkeit als Hausfrau oder Hausmann gilt hingegen sowieso als Beruf. Also ist die Teilzeitklausel in so einem (wenn auch nicht ganz typischen Fall) vor allem eins: Eher verwirrend.

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Die Teilzeitklausel des Volkswohl Bund

Als vierter Lebensversicherer mit einer Teilzeitklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung präsentierte sich im Juni 2020 der Volkswohl Bund. Hier der Wortlaut:

Reduziert die versicherte Person innerhalb der Versicherungsdauer den zeitlichen Umfang ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Vollzeittätigkeit aus einem der unten aufgeführten, nicht medizinischen Gründe vorübergehend auf eine Teilzeittätigkeit, so legen wir unserer Prüfung die vertraglich vereinbarte, wöchentliche Arbeitszeit der ursprünglichen Vollzeittätigkeit zugrunde.
Liegt unter diesen Voraussetzungen eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor, erhalten Sie die vereinbarten Leistungen gemäß § 2.
Sollten wir nach Anerkennung unserer Leistungspflicht eine Nachprüfung im Sinne des § 13 vornehmen, so legen wir bei einer möglichen Vergleichsbetrachtung auch hier den zeitlichen Rahmen der ursprünglichen Vollzeittätigkeit zugrunde.

Gründe sind folgende: (…)“

Da der Umfang der Klausel diesen Beitrag sprengen würde, lesen Sie den Originalwortlaut bitte in den Bedingungen des Volkswohl Bund zur Teilzeitklausel nach (Download, PDF, 19 KB).

Resümee:

Auch diese Teilzeitklausel lässt viele Fragen offen. Zum einen gilt sie offensichtlich nicht für Selbstständige. Ob das Absicht war? Zum anderen zeigt sich hier auch recht deutlich, wie merkwürdig die Teilzeitklausel im Vergleich zur Regelung beim Ausscheiden aus dem Beruf ist: Wenn Sie irgendwann Ihren Beruf aufgeben und gar nicht mehr arbeiten, bleibt beim Volkswohl Bund die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit (und ihr Umfang) versichert. Aber reduzieren Sie den Umfang von Vollzeit auf Teilzeit nur, um mehr Zeit im Garten zu sitzen, nutzt Ihnen diese Teilzeitklausel nichts: Immernoch müssen Sie auch in der Teilzeittätigkeit zu mindestens 50 Prozent eingeschränkt sein.

Ein Gutes hat aber auch die Teilzeitklausel des Volkswohl Bund: Das Recht, bei Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit die versicherte BU-Rente reduzieren und sie anschließend ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder erhöhen zu können. Diese Option kann den Versicherten sicherlich sehr helfen. Und zwar auch denen, die nicht berufsunfähig werden.

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Die Teilzeitklausel der Basler

Seit Januar 2021 bot auch die Basler (jetzt Baloise) eine Teilzeitklausel an. Deren Wortlaut:

„Die versicherte Person ist in Teilzeit tätig, wenn sie
– arbeitsvertraglich oder auf selbstständiger Basis wöchentlich weniger als 30 Stunden arbeitet und
– kein Schüler, Auszubildender oder Student ist.
Wenn wir prüfen, ob die in Teilzeit tätige versicherte Person berufsunfähig ist, berücksichtigen wir neben der Erwerbstätigkeit
auch Folgendes: Eine Tätigkeit als Hausfrau/Hausmann oder zur Versorgung von pflegebedürftigen Familienangehörigen,
soweit diese bei Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübt wird.“

Eine neuere Fassung der Teilzeitklausel der Basler stammt aus April 2021 und lautet:

„Die versicherte Person ist in Teilzeit tätig, wenn sie
– arbeitsvertraglich weniger als ein vergleichbar vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer arbeitet oder
– auf selbstständiger Basis wöchentlich weniger als 40 Stunden arbeitet.
Wenn wir prüfen, ob die in Teilzeit tätige versicherte Person berufsunfähig ist, berücksichtigen wir neben der Erwerbstätigkeit auch Folgendes: Eine über den eigenen Anteil an der Familienversorgung hinausgehende Tätigkeit als Hausfrau/ Hausmann (8.10) oder zur Versorgung von pflegebedürftigen Familienangehörigen, soweit diese bei Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübt wird. Übt die versicherte Person mehrere Berufe in Teilzeit aus, berücksichtigen wir diese nebeneinander.“

Die starre Stundengrenze ist für Arbeitnehmer also aufgehoben. Nun werden auch mehrere Teilzeittätigkeiten nebeneinander berücksichtigt. Das Nebeneinander von Erwerbstätigkeit und Hausfrauen- / Hausmann-Tätigkeit in der BU-Leistungsprüfung kann Vor- und Nachteile haben: Kann man aufgrund einer Berufsunfähigkeit wegen einer Augenkrankheit keine 2 Stunden am Tag mehr seine Bildschirmarbeit machen, wohl aber noch den Haushalt führen, kann das unter Umständen die BU-Rente kosten. Jedenfalls dann, wenn man nicht klarmachen kann, dass die Bildschirmtätigkeit die prägende Tätigkeit darstellt.

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Die Teilzeitklausel der InterRisk

Weiter geht es mit der Teilzeitklausel der InterRisk im Bedingungswerk 12.2020:

„Setzt sich die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus einer Teil-Erwerbstätigkeit und einer Haushaltsführung zugunsten anderer im Sinne von Nr. 5 a) zusammen, werden beide Bestandteile dieser beruflichen Betätigung zusammengenommen als Beruf zugrunde gelegt.
5. Als Beruf gilt:
a) bei Hausfrauen und Hausmännern die Tätigkeit eines Hauswirtschafters;“

Kommentar siehe LV1871. Wobei hier schon nicht klar wird, was als Teil-Erwerbstätigkeit angesehen werden soll: Wenn jemand statt einer üblichen 35 Stunden-Woche nur 32 Stunden arbeitet? Anders als bei vielen anderen Versicherern ist auch die Definition der Berufsunfähigkeit einer Hausfrau oder eines Hausmanns: Es kommt bei der InterRisk eben nicht darauf an, was konkret gearbeitet wird, sondern es wird eine Tätigkeit eines Hauswirtschafters fingiert, also angenommen.

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Die Teilzeitklausel der Alten Leipziger

Ebenfalls im Januar 2021 brachte die Alte Leipziger ihre Version einer Teilzeitklausel heraus und dokumentiert nun, was man seit Aufkommen der ersten Teilzeitklausel als übliche Praxis betont hat:

„Ob der Versicherte berufsunfähig ist, beurteilen wir nach seinem zuletzt ausgeübten Beruf. Hierbei berücksichtigen wir auch Mischtätigkeiten aus verschiedenen Teilzeittätigkeiten. Wir betrachten, wie der zuletzt ausgeübte Beruf ausgestaltet war, als der Versicherte noch nicht gesundheitlich beeinträchtigt war.
Als Berufe zählen auch die Tätigkeiten folgender Personen
– Hausfrauen und Hausmänner,
– Schüler,
– Studenten und
– Auszubildende.
Auch bei diesen Berufen ist für die Beurteilung die vom Versicherten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgeblich.“

Den Begriff „Mischtätigkeiten“ erläutert die AL wie folgt:

„Der Versicherte übt mehrere Berufe in Teilzeit aus. Für die Leistungsprüfung berücksichtigen wir in diesem Fall diese Tätigkeiten nebeneinander.“

Den Begriff „Teilzeittätigkeit“ erläutert die AL folgendermaßen:

„Tätigkeit, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Begriff ist ebenfalls in § 2 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz definiert. (…)“

Resümee:

Auffällig sind hier gleich mehrere Punkte:

  1. Zum einen definiert die AL den Begriff Teilzeittätigkeit konkret ohne eine bestimmte Stundenzahl zu nennen. Wenn Ihre Kolleginnen und Kollegen also noch 40 Stunden in der Woche arbeiten und Sie nur 35, ist das für die AL eine Teilzeittätigkeit. Bei der LV1871 und der Bayerischen gilt das nicht als Teilzeit.
  2. Es wird nicht eine Tätigkeit in einem Umfang von vielleicht vor 10 Jahren konstruiert, wie das bei der Condor der Fall sein kann.
  3. Die Tätigkeit einer Pflegeperson erwähnt die AL nicht und es wird meines Erachtens nicht klar genug, ob die Regelung auch auf Selbstständige angewendet wird. Einerseits kann man nichts Gegenteiliges den Bedingungen entnehmen. Andererseits bezieht sich das von der AL erwähnte Gesetz ausschließlich auf Arbeitnehmer.
  4. Die Alte Leipziger prüft, welche Tätigkeiten Sie zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit ausüben: Ob nun mehrere Teilzeitjobs mit oder ohne Kombination einer Hausfrauen / Hausmänner-Tätigkeit, „nur“ Hausfrau und Studentin, mit oder ohne Kind, oder eine andere Kombination, soll offensichtlich keine Rolle spielen.
  5. Interessant – aber leider ebenfalls meines Erachtens nicht eindeutig genug geregelt – können bei der AL Fallkonstruktionen werden, bei denen jemand ausschließlich zwei unbezahlte Tätigkeiten ausübt. Zum Beispiel eine Hausfrau, die 30 Stunden in der Woche den Haushalt führt und 20 Stunden studiert. Bei den anderen Versicherern gilt das bereits mangels arbeitsvertraglicher Regelung sowieso nicht als Teilzeittätigkeit.

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Die Teilzeitklausel von CosmosDirekt

Auch die CosmosDirekt kommt seit Januar 2021 mit einer Teilzeitklausel auf den BU-Markt. Deren Wortlaut:

„Wenn die versicherte Person ihre nicht-selbstständige berufliche Tätigkeit von Vollzeit auf Teilzeit reduziert, legen wir bei Eintritt von Berufsunfähigkeit innerhalb von zwölf Monaten nach dem tatsächlichen Beginn der Reduzierung die berufliche Tätigkeit in Art und Umfang vor der Reduzierung der Arbeitszeit zu Grunde.“

Resümee siehe ganz oben bei der Württenbergischen – mit einem Unterschied:

CosmosDirekt stellt klar, dass die Teilzeitklausel nicht für Selbstständige gelten soll.

Die Teilzeitklausel der Provinzial Hannover (VGH)

Ebenfalls zum Januar 2021 hat die Provinzial Hannover (VGH) eine Teilzeitklausel in die Versicherungsbedingungen ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium integriert:

„Übt die versicherte Person zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls ihren Beruf zeitlich eingeschränkt aus (Tätigkeit in Teilzeit) erfolgt eine Günstigerprüfung wie folgt:
Es wird zunächst geprüft, ob die versicherte Person ihren zuletzt vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeübten Beruf in Teilzeit in ihrer konkreten Ausgestaltung noch zu mehr als 50 % ausüben kann. Ist dies nicht der Fall, erhält die versicherte Person die vereinbarten Leistungen aus diesem Vertrag.
Stellt sich jedoch heraus, dass die versicherte Person ihren Beruf in Teilzeit in ihrer konkreten Ausgestaltung noch zu mehr als 50 % ausüben kann, so wird zugunsten der versicherten Person zusätzlich geprüft, ob sie diesen Beruf in Teilzeit noch 3 Stunden oder mehr pro Arbeitstag ausüben könnte. Ist dies nicht der Fall, so erhält die versicherte Person ebenso die vereinbarten Leistungen aus diesem Vertrag.“

Resümee zur Teilzeitklausel der Provinzial Hannover / VGH

Eine genaue Definition, was Teilzeit sein soll, fehlt. Also wohl alles, was nicht Vollzeit ist. Da die Provinzial Hannover / VGH auch die Tätigkeiten von Schülern, Studierenden, Hausfrauen und Hausmännern als Beruf ansieht, wirkt sich die Klausel auch auf diese Tätigkeiten sowie auf Selbstständige aus – nicht nur auf versicherungspflichtig Angestellte. Wer weniger als 6 Stunden pro Arbeitstag arbeitet, kann von der Günstigerprüfung profitieren. Ein Wechsel von einer Vollzeit- auf eine Teilzeittätigkeit muss nicht erfolgt sein. Fraglich ist aber, wie es bei mehreren parallel ausgeübten Teilzeit-Tätigkeiten (z.B. Hausfrau + 20 Stunden-Stelle) aussieht. Dazu wäre eine entsprechende Konkretisierung wünschenswert.

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Die Teilzeitklausel des HDI

Der Januar ist immer ein guter Termin für überarbeitete Versicherungsbedingungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Und so hat auch der HDI seit 01.2021 seine Teilzeitklausel – etwas versteckt in den Erläuterungen (ERL-BU):

„Welcher Beruf ist bei einer Unterbrechung des Berufs, bei Reduktion auf Teilzeit während der Unterbrechung oder nach Ausscheiden aus dem Berufsleben entscheidend?
Eine Unterbrechung der Berufsausübung kann wegen
– Mutterschutz mit Bezug von Mutterschaftsleistungen,
– gesetzlicher Elternzeit mit Bezug von Elterngeld,
– Pflege von nahen Angehörigen im häuslichen Umfeld mit vollständiger oder teilweiser Freistellung von der Arbeit,
– Betreuung von minderjährigen, pflegebedürftigen nahen Angehörigen außerhalb des häuslichen Umfeldes mit vollständiger oder teilweiser Freistellung von der Arbeit,
– Sabbatjahr bzw. Sabbatical mit ruhendem Arbeitsverhältnis,
– behördlich bewilligter Kurzarbeit oder
– Arbeitslosigkeit
eintreten.

Während einer Unterbrechung oder nach Ausscheiden aus dem Berufsleben ist für die Feststellung einer Berufsunfähigkeit der zuletzt ausgeübte Beruf entscheidend. Dabei berücksichtigen wir die konkreten Anforderungs- und Tätigkeitsprofile unmittelbar vor der Unterbrechung oder dem Ausscheiden. Wurde vor der Unterbrechung eine Vollzeittätigkeit ausgeführt, dann wird diese auch bei einer während der Unterbrechung ausgeübten Teilzeittätigkeit zugrunde gelegt. Bei einer Unterbrechung wegen Pflege oder Betreuung werden die mit der Pflege und Betreuung verbundenen Tätigkeiten bei der Feststellung einer Berufsunfähigkeit nicht berücksichtigt. Bei einer Teilzeittätigkeit werden Tätigkeiten als Hausfrau / Hausmann ebenfalls nicht berücksichtigt.
Wie in § 11 beschrieben, gilt auch hier: Wir berücksichtigen vor der Unterbrechung oder dem Ausscheiden aus
gesundheitlichen Gründen aufgegebene oder geänderte Tätigkeiten und Aufgaben.“

Resümee zur Teilzeitklausel des HDI

Der HDI erläutert hier, welcher Beruf während einer Unterbrechung der Berufstätigkeit versichert ist: Der zuletzt ausgeübte Beruf. Andere Versicherer nennen das „vorübergehendes Ausscheiden“ und prüfen ebenfalls auf den zuletzt ausgeübten Beruf. Oder sollten das jedenfalls. Auch bei einem dauerhaften Ausscheiden prüft der HDI (wie immer mehr Versicherer) den vor dem Ausscheiden zuletzt ausgeübten Beruf. Hat man Vollzeit gearbeitet und reduziert seine Arbeitszeit vorübergehend auf eine Teilzeit für die Dauer der gesetzlichen Elternzeit(en), bleibt es im Rahmen der Leistungsprüfung also bei der Vollzeittätigkeit im vorherigen Beruf.

Und was ist nun, wenn man dauerhaft (warum auch immer) in Teilzeit arbeitet? Dann wird das der versicherte Beruf sein, in dem man beim HDI zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig sein muss. Also ist es irgendwie auch eine „Keine-Teilzeitklausel“.

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Die Teilzeitklausel der Dialog

Zum 01.04.2021 kam die Dialog mit einer Teilzeitklausel auf den Markt. Deren Wortlaut:

„Übt die versicherte Person zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls ihre berufliche Tätigkeit zeitlich eingeschränkt aus – Tätigkeit in Teilzeit – erfolgt eine Günstigerprüfung wie folgt:
a) Es wird zunächst geprüft, ob die versicherte Person im Sinne des Absatz 1 bezogen auf ihre Tätigkeit in Teilzeit berufsunfähig ist. Ist dies der Fall, erhält die versicherte Person die vereinbarten Leistungen aus diesem Vertrag.
b) Andernfalls wird zugunsten der versicherten Person zusätzlich geprüft, ob sie diese Tätigkeit in Teilzeit noch 3 Stunden oder mehr pro Arbeitstag ausüben könnte. Ist dies nicht der Fall, so erhält die versicherte Person ebenso die vereinbarten Leistungen aus diesem Vertrag.“

Resümee zur Teilzeitklausel der Dialog:

Auch hier fällt auf, dass nicht definiert wird, was als Teilzeit gelten soll – bereits 34 statt 35 Arbeitsstunden pro Woche? Durch den Bezug auf Absatz 1 muss man annehmen, dass Teilzeittätigkeiten als Hausfrau / Hausmann oder Studentin / Student nicht gemeint sein sollen – denn deren Berufsunfähigkeit wird in Absatz 2 definiert. Günstigerprüfung klingt immer günstig. Wer 5 Tage à 4 Stunden arbeitet, kann im BU-Fall auch davon profitieren. Aber wer z.B. 3 Tage à 6 Stunden arbeitet, hat keinen Vorteil.

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Die Teilzeitklausel der AXA / DBV / DÄV

Zum 01.04.21 brachte auch die AXA zusammen mit den Marken Deutsche Beamtenversicherung (DBV) und Deutsche Ärzteversicherung (DÄV) eine neue Formulierung einer Teilzeitklausel heraus. Sie lautet:

„Ist die versicherte Person ausschließlich in Teilzeit beschäftigt (eine oder mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten gemäß § 2 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge – Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG, Stand 22.11.2019), gilt:

Berufsunfähigkeit liegt ebenfalls vor, wenn die zuletzt ausgeübte(n) Tätigkeit(en) aus gesundheitlichen Gründen im Durchschnitt nur noch maximal für drei Stunden pro Tag ausgeübt werden kann/können. Beträgt die tägliche Arbeitszeit im Durchschnitt mehr als sechs Stunden täglich, wird Berufsunfähigkeit nach Ziffer 1.2.1, Sätze 1 und 2, geprüft. Bei Ausübung von mehreren Teilzeittätigkeiten erfolgt jeweils eine Gesamtbetrachtung.“

Resümee zur Teilzeit-Klausel der AXA / DBV / DÄV:

Auch AXA / DBV / DÄV wenden die Teilzeitklausel weder auf Selbstständige an, noch auf Hausfrauen / Hausmänner oder Studierende. Tätigkeiten von mehr als 6 Stunden am Tag gelten nicht als Teilzeit (auch wenn die Kolleginnen und Kollegen noch 40 Stunden arbeiten). Bei einer typischen 20-Stunden-Stelle in Teilzeit kann die feste Stunden-Regelung bezogen auf den Durchschnitt der Tage bereits die Frage aufwerfen, ob eine an 3 Tagen in der Woche ausgeübte Teilzeit-Tätigkeit von 6:40 Stunden nun als Teilzeittätigkeit gelten soll oder nicht: Das TzBfG bezieht sich auf Wochenarbeitszeit, die AXA auf die durchschnittliche Arbeitszeit pro Tag.

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Die Teilzeitklausel der Generali Deutschland (ehemals AachenMünchener)

Ebenfalls zum 01. April hat die Generali Deutschland eine Klausel für Teilzeit-Beschäftigte herausgebracht. Deren Wortlaut:

„Teilzeit-Beschäftigte
Übt die versicherte Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit ihre berufliche Tätigkeit zeitlich eingeschränkt aus (Teilzeit-Tätigkeit), leisten wir auch dann, wenn die versicherte Person ihre Teilzeit-Tätigkeit weniger als drei Stunden pro Arbeitstag ausüben kann. Hat die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeit-Tätigkeiten, sind ihr verbliebenes Leistungsvermögen und ihre tägliche Regelarbeitszeit in all diesen Tätigkeiten in Summe maßgebend.“

Resümee zur Teilzeitklausel der Generali Deutschland:

Hier fällt schon der Titel „Teilzeit-Beschäftigte“ auf. Als Beschäftigte gelten in der Regel Arbeitnehmer*innen. Nicht aber Selbstständige, Schüler*innen, Studierende oder Hausfrauen / Hausmänner. Soll für sie die Klausel nicht gelten?

Ansonsten ist der Ansatz, auch dann zu leisten, wenn die versicherte Person ihre Tätigkeit(en) weniger als 3 Stunden pro Arbeitstag ausüben kann, gar nicht schlecht. Für jemanden in Teilzeit mit einem 20-Stunden-Job (4 Stunden / Tag) ist es eine Verbesserung. Denn dann muss die Einschränkung nur größer als 25 Prozent sein (also mehr als eine Stunde) und der Grad der Berufsunfähigkeit muss nicht 50 Prozent erreichen. Verteilen sich die 20 Stunden hingegen auf 3 Tage á 6:40 Arbeitsstunden, bringt die Klausel keinen Vorteil.

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Fazit zur Teilzeitklausel

Auch zwei Jahre nach der „Erfindung“ der Teilzeitklausel war so vieles noch unausgegoren. Das erkennt man bereits daran, wie oft die Teilzeitklauseln einzelner Versicherer umformuliert werden. Vollkommen überflüssig sind aktuell Ratings, Rankings und Berufsunfähigkeitsversicherung Tests, die in Bezug auf diesen Punkt lediglich abfragen, ob der Tarif eine Teilzeitklausel enthält. Denn sie kann nicht nur keinen Vorteil haben, sondern sich unter Umständen sogar negativ auswirken.

Es gibt auch schon Rechtsprechung zum Thema: Bei einer vorübergehenden Unterbrechung der Berufstätigkeit lediglich aus familiären Gründen bleibt es – trotz weiterer Teilzeittätigkeit – beim zuletzt ausgeübten Beruf im damaligen Umfang (z.B. OLG Nürnberg 30.11.2015 – Az. 8 U 697/14, BGH 30.11.2011 IV ZR 143/10).

Was bleibt in den Versicherungsbedingungen zur Teilzeit zu regeln?

  • 1) Was gilt für eine Teilzeittätigkeit während einer vorübergehenden Unterbrechung der Vollzeit-Berufstätigkeit aus anderen als familiären oder arbeitsmarktbedingten Gründen?
  • 2) Was gilt bei einem bewussten dauerhaften Wechsel von einer Vollzeit- auf eine Teilzeittätigkeit?
  • 3) Was gilt, wenn die versicherte Person nach Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung niemals in Vollzeit sondern immer nur in Teilzeit gearbeitet hat?

Ohne Klausel bleibt es bei der 50%-Regelung: Wer 4 Stunden am Tag arbeitet, muss so eingeschränkt sein, dass er oder sie keine 2 Stunden am Tag mehr arbeiten kann (quantitative Betrachtung). Oder man kann die prägenden Tätigkeiten nicht mehr ausüben, dann ist der Stundenumfang nebensächlich.

Wenn man das vernünftig verbessern will, sollte die Teilzeitklausel die 3 oben genannten Punkte regeln. Und vor allem müsste sie so formuliert sein, dass sie gegenüber der normalen Regelung in keiner Situation einen Nachteil haben kann. Von den oben genannten erfüllt meiner Meinung nach keine einzige Teilzeitklausel diese Anforderungen.

In jedem Fall sinnvoll ist die Option, bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit die Höhe der BU-Rente und damit der Beiträge reduzieren zu können. Das gilt jedenfalls dann, wenn man sie bei Wiederaufnahme einer Vollzeittätigkeit ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder erhöhen kann. Eigentlich sollte jeder Versicherer eine solche „Teilzeit-Anpassungs-Option“ im Bedingungswerk haben, wie der Volkswohl Bund.



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    Zuletzt aktualisiert am 04.04.2024 Teilzeitklausel