Das Wichtigste zur Infektionsklausel
Die Infektionsklausel in einer BU soll bewirken, dass der Lebensversicherer die Berufsunfähigkeitsrente zahlt, wenn ein Arzt ein Beschäftigungsverbot für mehr als 6 Monate erhält, weil er selbst Träger bzw. Ausscheider einer ansteckenden Krankheit ist.
Das deutsche Infektionssschutzgesetz sieht vor, dass man in einem solchen Fall eine Entschädigung vom Staat erhält.
Daher ist der Nutzen einer Infektionsklausel umstritten. Sie schadet nicht, sollte aber auch nicht ausschlaggebend für die Wahl einer bestimmten Berufsunfähigkeitsversicherung sein.
Inhaltsverzeichnis
Der Arzt, die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Infektionsklausel
Manche Versicherungsvermittler erwecken den Eindruck, das Wichtigste einer BU-Versicherung für Ärzte sei die Infektionsklausel. Schließlich könne der Arzt ja ein Beschäftigungsverbot bekommen, wenn er selbst Träger bzw. Ausscheider einer ansteckenden Krankheit wird. Dann müsse natürlich seine BU einspringen und – welch Zufall – man hat da direkt ein passendes Angebot – sensationell! Als Ärztin oder Arzt sind Sie quasi schon gerettet.
So kann eine Infektionsklausel lauten
„Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn der versicherten Person nach Bundesinfektionsschutzgesetz die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vollständig untersagt wird und das vollständige Tätigkeitsverbot mindestens 6 Monate ununterbrochen besteht. Zum Nachweis des Vorliegens eines Tätigkeitsverbots ist uns die Verfügung der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei Human- und Zahnmedizinern gilt auch ein mindestens 6 Monate durchgehendes Verbot aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes, Patienten zu behandeln, als Berufsunfähigkeit.“
Wie immer gibt es in Deutschland ein Gesetz, das soetwas regelt – das Infektionsschutzgesetz. Dort steht, dass Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden können. Was dort aber auch steht – und zwar im § 56:
„Wer (…) dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.“
Die ersten 6 Wochen wird der volle Verdienstausfall übernommen, danach erhalten Arbeitnehmer, die mit ihrem Gehalt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen, eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes, also etwa 75 Prozent vom Nettogehalt. Selbstständige mit eigener Praxis können auf Antrag sogar „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ erhalten.
Was für einen Arzt gilt, gilt natürlich auch für …?
Die Steigerung einer Infektionsklausel für Ärzte ist die Forderung nach einer Infektionsklausel für möglichst alle Berufe. Denn die zuständigen Behörden können ja auch Bäckern, Fleischern und Erziehern wegen Infektionsgefahr ein Beschäftigungsverbot erteilen. Am liebsten sähen einige Berufsunfähigkeitsversicherungs-Tester die Klausel gleich für alle Berufe.
Infektionsklausel: Fraglicher Bedarf, fraglicher Nutzen
Wo ist aber nun der Bedarf dafür, dass man bei einem Beschäftigungsverbot zusätzlich noch Geld aus der Berufsunfähigkeitsversicherung braucht? Wir sehen ihn nicht wirklich als dringend an.
Das hat sich selbst in Corona-Zeiten nicht geändert.
Ebenfalls kennen wir bislang keinen einzigen Leistungsfall, bei dem eine BU-Versicherung allein wegen der Infektions-Klausel geleistet hätte. Und dabei haben inzwischen ettliche Versicherer eine solche Klausel in die Bedingungen aufgenommen.
„Wird kein Leistungsfall, kostet uns nichts, können wir also mit reinnehmen“, scheint da bei manchem Versicherer die Devise zu sein. Oder die Furcht, man könne in einem Vergleich / Test / Ranking schlechter abschneiden, wenn man bei Mode-Klauseln nicht mitmacht.
Wenn Sie einen Infektionsklausel – Leistungsfall kennen: Bitte unbedingt bei uns melden!
Damit wir uns nicht missverstehen: Eine Klausel, die man vermutlich niemals braucht, schadet ja nicht. Aber man muss sie eben auch nicht überbewerten.
Weiterführende Links
- Infektionsschutzgesetz, § 56
- Die Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte
- Berufsunfähigkeitsversicherung Zahnarzt
- Berufsunfähigkeitsversicherung Tierarzt