Das Wichtigste im Überblick
Für Dienstunfähigkeit gibt es eine gesetzliche Definition im Beamtenrecht.
Private Lebensversicherer können selbst festlegen, was sie unter Dienstunfähigkeit verstehen.
Eine Dienstunfähigkeitsklausel macht aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung eine Dienstunfähigkeitsversicherung.
Inhaltsverzeichnis
Die gesetzliche Dienstunfähigkeit Definition
Die gesetzliche Definition der Dienstunfähigkeit von Beamten findet sich im § 44 des Bundesbeamtengesetz (BBG). Aber aufgepasst: Das ist kein Gesetz für Versicherungsverträge, sondern regelt das Verhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten. In diesem § 44 heißt es zur Definition von Dienstunfähigkeit:
(1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. 2 Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. 3 In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Darauf folgen Paragraphen, die die Möglichkeit der Versetzung in ein anders Amt und in andere Tätigkeiten regeln. Zum Beispiel findet sich im Absatz 4 der Passus:
(4) 1 Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. (…)
Demzufoge prüft bei Beamten auf Lebenszeit der Dienstherr, ob eine Dienstunfähigkeit vorliegt, oder dem Beamten / der Beamtin andere Tätigkeiten zuzumuten sind.
Private Lebensversicherer: Die DU-Klausel macht die BU zur DU
Für einen Beamten wäre es eine unbefriedigende Situation, wenn sein Dienstherr ihn als dienstunfähig einstuft, jedoch seine Berufsunfähigkeitsversicherung ihn nicht als berufsunfähig – oder umgekehrt.
Daher gibt es bereits seit vielen Jahren die sogenannte Dienstunfähigkeitsklausel (DU-Klausel). Bei dieser handelt es sich um eine oder mehrere Zusatzklauseln, die aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) eine Dienstunfähigkeitsversicherung (DU) machen.
