Das Wichtigste im Überblick
Versorgungswerke zahlen Berufsunfähigkeitsrenten in der Regel erst, wenn der Versicherte seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen vollständig aufgegeben hat.
Daher leisten sie in vielen Fällen viel später als eine private Berufsunfähigkeitsversicherung. Die zahlt 100 Prozent der versicherten BU-Rente bereits ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit.
Inhaltsverzeichnis
„Ich bekomme doch eine Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerks“
Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte und andere Freiberufler sind meistens nicht bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) pflichtversichert. Stattdessen können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und ersatzweise Mitglied eines entsprechenden Versorgungswerks werden.
Freiberufler und ebenfalls von der Versicherungspflicht in der DRV befreite Angestellte sind dort auch gegen Berufsunfähigkeit (BU) versichert. Das ist soweit richtig. Sie sind es nur nicht so, wie viele meinen.
Wann kann man aus dem Versorgungswerk eine Berufsunfähigkeitsrente bekommen?
Wenn im Versorgungswerk Versicherte krank werden und dauerhafte Folgen davontragen, gilt für die Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerks in aller Regel das Alles-oder-nichts-Prinzip.
Die Versicherten erhalten ihre BU-Rente vom Versorgungswerk, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf aufgeben müssen. Besser gesagt, wenn sie ihn vollständig aufgeben.
Beispiel Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerks für Ärzte
Das bedeutet beispielsweise für die Ärzte unter den Freiberuflern: Approbation abgeben und Arztpraxis verkaufen, oder schließen.
So heißt es bei der Berliner Ärzteversorgung:
„Die gesamte ärztliche Tätigkeit muss aus diesen Gründen eingestellt sein.“
Sowie weiter:
„Die Erwerbstätigkeit als Arzt/Ärztin gilt (weiter) als ausgeübt, solange ein Mitglied seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung inne hat, seine Privatpraxis nicht aufgegeben hat oder wenn die Praxis durch einen Vertreter weitergeführt wird, solange dem Mitglied aus der Praxis Einkünfte zufließen.“
Ähnliche Regelungen gibt es in allen Versorgungswerken. Im Detail können sich die Formulierungen hingegen unterscheiden.
Beispiel Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerks für Rechtsanwälte
Ähnliche Formulierungen finden sich auch in den Versorgungswerken der Rechtsanwälte. Nehmen wir als Beispiel die Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Darin heißt es in § 29 (1), Satz 2:
„Berufsunfähig ist ein Mitglied, das infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in den rechts- oder steuerberatenden Berufen, im Beruf des Patentanwalts oder eine Tätigkeit, die mit diesen Berufen vereinbar ist, auszuüben.“
Weiterhin heißt es im Absatz (2), Satz 2:
„Die Einstellung der beruflichen Tätigkeit ist von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von Patentanwälten durch die Rückgabe der Zulassung und von Angehörigen der steuerberatenden Berufe durch den Verzicht auf die Rechte aus der Bestellung nachzuweisen.“
Worin besteht der Unterschied zu einer privaten Berufsunfähigkeitsrente?
In der privaten Berufsunfähigkeitsrente geht es um den zuletzt ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung – wie man also gearbeitet hat, als man noch gesund war.
Es reicht aus, teilweise und voraussichtlich dauerhaft eingeschränkt zu sein. In den Versicherungsbedingungen wird das meistens mit „zu mindestens 50 Prozent“ und „mehr als 6 Monate“ konkretisiert.
Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall sind ärztlich nachzuweisen. Gutachten kommen schon aus Kostengründen eher selten vor.
Kann der oben erwähnte Chirurg also nicht mehr wie vorher ganztags operieren, sondern nur noch wenige Stunden, kann er bereits als berufsunfähig für die private Berufsunfähigkeitsrente gelten.
Der Tierarzt in der Großtierpraxis kann weiterhin gelegentlich Gutachten schreiben, wenn er vielleicht wegen Bandscheibenvorfällen keine Großtiere mehr behandeln kann. Beide können also die private Berufsunfähigkeitsrente bekommen und – falls es möglich und gewollt ist – weiterhin ärztlich tätig sein.
Die früher oft verwendete Möglichkeit einer abstrakten Verweisung ist auch heute zwar noch gesetzlich möglich. Sie spielt aber in den heutigen Versicherungsbedingungen einer BU kaum noch eine Rolle: Vielmehr verzichten die meisten Versicherer auf deren Anwendung.
Weiterführende Links
Für einige Berufsgruppen von Freiberuflern in Versorgungswerken finden Sie hier detailliertere Informationen:
- Ärzte Berufsunfähigkeitsversicherung
- Tierärzte Berufsunfähigkeitsversicherung
- Zahnärzte Berufsunfähigkeitsversicherung
- Architekten Berufsunfähigkeitsversicherung
- Ingenieure Berufsunfähigkeitsversicherung
- Rechtsanwälte Berufsunfähigkeitsversicherung