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12
Okt
2011

BGH 12.10.2011 Az.: IV ZR 199/10: Wurden alte Versicherungsbedingungen nicht an das neue VVG angepasst, sind sie ungültig.

Kategorie: Urteile, Verbraucherschutz  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  0 Kommentare

BGH 12.10.2011 Az.: IV ZR 199/10: Haben Versicherer ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht bis zum 01.01.2009 gemäß Artikel 1 Absatz 3 EGVVG an das neue Versicherungsvertragsgesetz angepasst, führt das zur Unwirksamkeit der Regelungen über die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten. Eine der bedeutendsten Änderungen im Sinne des Verbraucherschutzes im neuen Versicherungsvertragsgesetz VVG sind die Vorschriften über die Folgen vertraglicher Obliegenheiten. Im bis Ende 2008 gültigen alten Versicherungsvertragsgesetz waren diese im § 6 geregelt; ein grob fahrlässiger Verstoß gegen diese Obliegenheiten führte regelmäßig zur Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadensfall („Alles oder nichts Prinzip“). Gerade diese Regelung wollte der Gesetzgeber verbrauchfreundlicher gestalten. Die neuen Regelungen zu vertraglichen Obliegenheiten finden sich nunmehr im § 28 VVG.  Laut neuem Recht kann der Versicherer seine Leistung nur noch “ in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis“ kürzen: Wer sich zu 50% grob fahrlässig verhalten hat, soll die anderen 50% vom Versicherer erstattet bekommen, so die Überlegung des Gesetzgebers.

Um bestehende Versicherungsverträge an die neue gesetzliche Regelung anzupassen, hatten die Versicherer Zeit bis zum 01.01.2009. Einige Versicherer haben die Bedingungen angepasst, andere nicht. Versicherer, die den Aufwand der Bedingungsanpassung scheuten, wollten teilweise gleichwohl das neue Gesetz anwenden und taten also so, als hätten sie ihre Bedingungen entsprechend angepasst. Andere unabhängige Experten sahen es eher so, dass alte Versicherungsbedingungen, die sich auf alte Gesetze beziehen, automatisch ungültig werden. So sah es nun auch der Bundesgerichtshof und teilt in einer Pressemitteilung mit (das Urteil im Wortlaut liegt noch nicht vor):

„(…)Der unter anderem für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen dazu führt, dass sich der
Versicherer nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann, wenn sich die Klausel im Altvertrag wie gewöhnlich an der gesetzlichen Regelung des § 6 VVG a.F. orientiert. Diese Regelung hat das neue Versicherungsvertragsgesetz in § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG durch eine für den  Versicherungsnehmer günstigere Regelung ersetzt (Leistungskürzung statt vollständigen Wegfalls der Leistung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung). An der alten Gesetzeslage ausgerichtete Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen widersprächen dem neuen Recht und seien deshalb unwirksam. Die hierdurch entstehende Vertragslücke für die Rechtsfolgen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten könne nicht geschlossen werden. § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG enthalte kein gesetzliches Leistungskürzungsrecht, sondern setze eine vertragliche Vereinbarung voraus. (…)“

Man darf gespannt sein, wie die betroffenen Versicherer nun reagieren – denn de facto sind die Versicherungsnehmer solcher alten Verträge in diesem Punkt nun sogar besser gestellt, als Versicherungsnehmer neuerer, seit 01.01.2008 abgeschlossener, Verträge.

 

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