Alles neu macht der Mai April und nach der AXA veröffentlicht nun die LV 1871 neue BU-Versicherungsbedingungen. Profitieren sollen vor allem junge Leute und Freiberufler. Was hat sich alles geändert?

Die neuen BU-Bedingungen der LV 1871 mit Stand 04.2026 enthalten viele kleine und einige größeren Änderungen. Man könnte auch sagen: wichtigere und unwichtigere.
Inhalt
Die wichtigsten Neuheiten in der BU der LV 1871:
- Im dritten Versicherungsjahr besteht eine neue einmalige Nachversicherungsgarantie um maximal 500 Euro ohne weiteren Anlass. Bis Eintrittsalter 30 bei Vertragsbeginn ohne Wartezeit;
- Für Schüler, Studenten und Azubis gibt es zusätzliche Nachversicherungsmöglichkeiten zum 15. und 18. Geburtstag, sowie beim Wechsel in die Versicherungsnehmereigenschaft vor dem 25. Geburtstag.
- Im Rahmen der „Zukunftsgarantie“ kann zu gleichen Anlässen auch die Berufseinstufung und die Obergrenze für die Nachversicherung überprüft werden, eine Beitragsdynamik eingeschlossen, eine garantierte Rentensteigerung (Leistungsdynamik) eingeschlossen oder erhöht werden.
- Die „Karrieregarantie“ setzt nicht mehr voraus, dass die Obergrenze der Nachversicherung erreicht ist.
- Bei Freiberuflern in einem Versorgungswerk verzichtet die LV 1871 nun vollständig auf die Prüfung einer Umorganisation.
- Ansprüche aus Versorgungswerken werden im Rahmen der Nachversicherungs- und Karrieregarantie nicht mehr berücksichtigt.
- Existenzgründer können nach dem dritten Jahresabschluss bei stabiler Gewinnsteigerung ihre BU-Rente einmalig um bis zu 50% erhöhen.
Was sich bei der BU der LV 1871 in Sachen BU im Detail ändert
Die Änderungen im Bedingungswerk der Berufsunfähigkeitsversicherung der LV 1871 sind umfangreich, aber nicht immer von großer Bedeutung. Wir haben sie uns angesehen, Grundlage sind die Druckstücke L-B12309/04.26 AVB-SBU Golden LV und L-B22301/04.26 BB-DYN LV.
Auf unbedeutende Änderungen verzichten wir in der nachfolgenden Tabelle.
| Geänderte Regelung | Inhalt der Änderungen |
| Rehabilitationshilfe | Aus der pauschalen Kostenbeihilfe von 550 Euro nach mindestens 3 Wochen Reha vor dem Leistungsfall wird eine Kostenbeteiligung von bis zu 3.000 Euro im Leistungsfall, wenn eine Aussicht auf Ende der Berufsunfähigkeit besteht. |
| Teilzeittätigkeiten | Bei der Bestimmung des maßgebenden Berufs wird nun ausdrücklich geregelt, dass bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten alle Tätigkeiten berücksichtigt werden. |
| Günstigerregelung bei Teilzeittätigkeit | Teilzeit umfasst nun auch Auszubildende und duale Studenten; außerdem wird die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berücksichtigt, wenn das für die versicherte Person günstiger ist. |
| Duale Studenten | Duale Studenten werden an mehreren Stellen ausdrücklich als versicherter Beruf aufgenommen und die BU-Definition für sie konkretisiert. |
| Umorganisationsprüfung für Freiberufler | Der Verzicht auf die Umorganisationsprüfung gilt nicht mehr nur für freiberuflich/selbstständig tätige Ärzte und Apotheker, sondern allgemein für Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks |
| Leistungsauslöser BU wegen Erwerbsminderungsrente | Die erleichterte BU-Anerkennung wegen Bezugs einer voller Erwerbsminderungsrente greift jetzt schon ab Alter 50 statt 55; zugleich muss die unbefristete volle EM-Rente nun aber ausdrücklich allein aus medizinischen Gründen anerkannt sein. |
| Leistungsauslöser BU wegen BU-Rente aus Versorgungswerk | Neu ist eine eigene BU-Definition, wenn ein berufsständisches Versorgungswerk ab Alter 50 eine unbefristete Rente wegen vollständiger Berufsunfähigkeit allein aus medizinischen Gründen anerkennt. |
| Leistungsauslöser Pflegebedürftigkeit | Pflegebedürftigkeit und erhebliche Pflegebedürftigkeit werden jetzt mit Prognose-/Rückschau-Logik von sechs Monaten definiert; außerdem wird der Eintrittszeitpunkt ausdrücklich festgelegt. |
| Leistungsauslöser schwere Krankheit | Maßgeblich ist nicht mehr nur, dass „der Vertrag“ seit mindestens sechs Monaten besteht, sondern dass der Versicherungsschutz seit der ersten ärztlich gesicherten Diagnose mindestens sechs Monate besteht. |
| Unfall-BU (Versicherungsschutz während Wartezeit) | Es wird jetzt ausdrücklich klargestellt, dass die Ausschlussregelungen aus § 4 auch für die Unfall-BU entsprechend gelten. Bei Vergiftungen besteht nun ausnahmsweise Versicherungsschutz, wenn ein giftiges Nahrungsmittel einmalig aufgenommen wurde und die Gesundheitsschädigung binnen 48 Stunden eintritt und ärztlich festgestellt wird. |
| Nachversicherungsgarantie | Beim BBG-Ereignis und beim Wegfall/der Reduzierung anderer BU-Ansprüche werden jetzt auch berufsständische Versorgungswerke berücksichtigt, lösen also das Recht auf eine Nachversicherung aus. Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Angemessenheit werden bei der 60%-Grenze Ansprüche aus berufsständischen Versorgungswerken nicht mehr angerechnet; |
| Neue einmalige Nachversicherung im 3. Versicherungsjahr | Neu ist eine zusätzliche, ereignisunabhängige Nachversicherung im dritten Versicherungsjahres bis 500 Euro. Grundsätzlich mit Wartezeit, aber ohne Wartezeit bei Eintrittsalter bis 30 Jahre bei Vertragsbeginn. |
| Zukunftsgarantie bei mehr Anlässen | Die Zukunftsgarantie gilt nun auch für duale Studenten; zahlreiche zusätzliche Auslöser kommen hinzu, etwa Vollendung des 15. und 18. Lebensjahres sowie die Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft vor 25. Der Einschluss oder die Erhöhung einer Beitrags-Dynamik kann nicht zu gleichen, sondern zu unterschiedlichen Anlässen vorgenommen werden. Neu ist das Recht, eine garantierte Rentenerhöhung im Leistungsfall (Leistungsdynamik) einzuschließen oder anzupassen. |
| Karrieregarantie | Die Karrieregarantie setzt nicht mehr voraus, dass die BU-Rente bereits die normale Nachversicherungs-Obergrenze erreicht hat. Sowohl bei Angestellten als auch bei Selbstständigen werden Ansprüche aus berufsständischen Versorgungswerken nun nicht mehr angerechnet. Bei Existenzgründern kann bei stabiler Gewinnsteigerung nach dem dritten endgültigen Jahresabschluss bzw. der dritten EÜR einmalig die BU-Rente um bis zu 50 % erhöht werden. |
| Beitragsfreistellung | Verschiedene Klarstellungen zur Kostenverteilung und zur beitragsfreien Rente. Ist diese Null, ist eine befristete Beitragsfreistellung ausgeschlossen. |
| Kostenregelung | Es wird jetzt zwischen einmaligen und laufenden Abschluss-/Vertriebskosten unterschieden; laufende Abschluss-/Vertriebskosten werden über die gesamte Beitragszahlungsdauer verteilt. |
| Verwaltungskosten | Bei Fondsguthaben/teilweiser Beitragsverrechnung umfassen die Verwaltungskosten nun ausdrücklich auch Fondskosten auf Ebene der Kapitalanlagegesellschaften; weitere Verwaltungskosten werden monatlich dem Fondsguthaben entnommen. |
| AU-Leistung | Wenn für die BU-Rente eine garantierte Rentenerhöhung im Leistungsfall vereinbart ist, gilt das auch für die AU-Rente. Die Überschussbeteiligung wird geregelt. |
| Pflege-Plus-Option | Bei Ausübung der Pflege-Plus-Option erlischt nicht mehr nur der Pflegebasisschutz, sondern das gesamte Pflegepaket. Die Überschussbeteiligung wird geregelt. |
| Optionstarif | In den besonderen Bedingungen nach Ausübung der Kids-/Golden-IV-Option werden beim BBG-Ereignis und bei der 60%-Grenze nun ebenfalls Versorgungswerke mitgedacht; duale Studenten werden einbezogen. Die Auslöser für AU-Einschluss, Berufseinstufungsprüfung, Dynamik und BU-Erhöhungen vor Berufseintritt werden deutlich ausgeweitet; neu kommt außerdem die garantierte Rentenerhöhung im Leistungsfall hinzu. |
| Dynamikregelungen | Die Überschussbeteiligung wird geregelt. Verschiedene Klarstellungen – z.B., dass die Dynamik ausgesetzt wird, wenn Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbracht werden. |
Übersicht Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Zukunftsgarantie
Die „Zukunftsgarantie“ der LV 1871 gilt für Schüler, Azubis und Studenten.
Beim Wechsel der Schulform, der Vollendung des 15. Lebensjahrs, der Versetzung in die gymasiale Oberstufe, der Vollendung des 18. Lebensjahrs, beim erstmaligen Beginn einer Ausbildung oder eines Hochschulstudiums, bei Übernahme der VN-Eigenschaft vor dem 25. Geburtatag und beim Berufseintritt können sie nun:
- Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit einschließen;
- Eine Beitragsdynamik einschließen;
- Eine Leistungsdynamik einschließen oder erhöhen;
- Die Berufsgruppe und damit die Beitragshöhe sowie die Obergrennze der Nachversicherung überprüfen lassen;
- Die BU-Rente durch eine Nachversicherung erhöhen.
Ausgeschlossene Vorerkrankungen können darüber hinaus beim erstmaligen Beginn einer Berufsausübung, eines Hochschulstudiums, oder beim Berufseintritt erneut überprüft werden.
Beim Berufseintritt kann außerdem eine bestehende Dynamik erhöht oder das Pflegepaket eingeschlossen werden. Die nachfolgende Grafik der LV 1871 zeigt das im Überblick.
Einschätzung zum BU-Update der LV 1871
Wieder einmal erweist sich die LV 1871 als Innovations-Motor der BU-Branche. Die neuen Erhöhungs- und Gestaltungsmöglichkeiten für junge Leute, sowie die Entkoppelung der Karrieregarantie vom Erreichen der Nachversicherungsgrenze sind innovativ.
In anderen Bereichen nähert sich der Versicherer dem Wettbewerb an: Immerhin gibt es nun eine Nachversicherungsgelegenheit ohne Anlass und Wartezeit, wenn man seinen Vertrag früh genug abgeschlossen hat. Bei anderen Versicherern ist sie innerhalb der ersten 5 Jahre nach Abschluss und bis Alter 40 längst frei wählbar.
Der Verzicht auf die Prüfung einer Umorganisation in den Betrieben von Freiberuflern ist nur logisch, weil es dort i.d.R. einfach nichts umzuorganisieren gibt. Erste Versicherer, wie damals die Condor, verzichten gleich vollständig bei allen Selbstständigen auf diese Prüfung.
Stichwort Selbstständige: auch mit der neuen einmaligen Erhöhungsmöglichkeit für Existenzgründer bleibt es bei der grundsätzlichen Benachteiligung von Selbstständigen. Die hatten wir gerade auch im Beitrag zum BU-Update der AXA moniert.
Bei den Leistungsauslösern sieht man genau, wo die LV 1871 Stellschrauben drehen will oder muss: so z.B. mit der Änderung, dass beim Auslöser schwere Krankheit nicht etwa der Vertrag 6 Monate bestanden haben muss, sondern der Versicherungsschutz. Also gilt die Wartezeit nun auch für Nachversicherungen aller Art.
Ähnliches gilt für die Klarstellung, dass eine unbefristet anerkannte volle Erwerbsminderungsrente allein aus medizinischen Gründen gewährt werden muss.
Weniger innovativ erscheint der Schwenk in Sachen Reha-Hilfe weg von der Vermeidung einer Berufsunfähigkeit (ohne BU-Leistungen beantragen zu müssen) hin zu ihrer Beendigung.
Fazit zum April-BU-Update der LV 1871
Die LV 1871 führt mit ihrem aktuellen Update überwiegend potentielle Vorteile für die Versicherten ein.
Bei den ganzen Gestaltungsmöglichkeiten stellt sich die Frage, wer das alles im Blick behalten und fristgerecht handeln soll – die Versicherten? Wir sehen da einige neue Wiedervorlagen auf uns als betreuende BU-Makler zukommen…
Was sich als falsche Strategie herausstellen könnte: niedrig einsteigen und richtig guten Versicherungsschutz auf später verschieben, weil man dann ja noch Nachversicherungsoptionen ziehen, AU-Baustein und (Leistungs-) Dynamik hinzubuchen kann.
Für uns steht fest: Je früher man sich oder seine Kinder versichert, desto wichtiger ist eine auskömmliche BU-Rentenhöhe inklusive Beitrags- und Leistungsdynamik und AU-Baustein. Denn desto länger ist man vielleicht auf seine BU-Rente angewiesen.
Wer guten Schutz auf später verschiebt, nur weil ein Vertrag diese Option zulässt, läuft schnell Gefahr, erst zu handeln, wenn es zu spät ist.


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