Mit den neuen Versicherungsbedingungen 01.2026 führt die Alte Leipziger in ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung SecurAL / BV 10 ein befristetes Anerkenntnis ein. Warum wir das für falsch halten und Analysten wie Morgen & Morgen und Franke und Bornberg die eigene Position überdenken sollten.
Ein Jahreswechsel, wie jetzt von 2025 zu 2026, ist immer eine spannende Zeit in Sachen Berufsunfähigkeitsversicherung, weil viele Anbieter ihre Versicherungsbedingungen und Kalkulationen überarbeiten.
Immer wieder gibt es dabei auch Überraschungen. Die erste im Jahr 2026 kommt von der Alten Leipziger (AL). Wie wir deren BU aktuell grundsätzlich aufgestellt sehen, lesen Sie auf der Seite Berufsunfähigkeitsversicherung Alte Leipziger 2026.
Größte Änderung bei der AL: Befristetes Anerkenntnis
Ein rechtswirksam befristetes Anerkenntnis in der BU bringt dem Versicherer deutlich mehr Vorteile als dem Versicherten. Das ist die Quintessenz, die wir unter „Das befristete Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung“ herausgearbeitet haben. Entsprechend hält sich unsere Begeisterung für diese Klausel in Grenzen, wenngleich wir meinen, dass man sie auch nicht überbewerten sollte.
Warum führt die AL nun die Befristungsmöglichkeit in § 15 Absatz 2 ein – will man jetzt die Vorteile für sich nutzen und häufiger mal befristen? Ich denke, es hängt eher damit zusammen, dass die Ratingagentur Franke und Bornberg eine Regelung der Befristung in den Versicherungsbedingungen positiv einstuft, während die Konkurrenz von Morgen & Morgen sie ambivalent, also zwiespältig, sieht.
Für einen BU-Anbieter ist es in Bezug auf diese beiden Ratinghäuser also unkritischer, die Befristung zu verwenden, als ausdrücklich auf sie zu verzichten.
Dabei geht die Einschätzung von Franke und Bornberg (mindestens) auf das Jahr 2014 zurück, wie man diesem Blogbeitrag entnehmen kann. Das ausschlaggebende Argument von Franke und Bornberg: Besser eine solche überprüfbare Bedingung in den Versicherungsbedingungen als intransparente Individualvereinbarungen zur Befristung.
Was sich seit 2014 deutlich in Sachen Befristung geändert hat
Seit 2013, als die Allianz die Arbeitsunfähigkeitsklausel als zweiter Anbieter einführte, haben immer mehr BU-Anbieter einen solchen, ebenfalls befristeten Leistungsauslöser eingeführt. Es folgten weitere befristete Leistungen: Die Krebs-Klausel und z.B. befristete Leistungen beim Verlust von Grundfähigkeiten.
Allen diesen neueren Leistungsauslösern ist eines gemeinsam: hier entscheidet in der Regel der Versicherte, ob und wann er von einer solchen befristeten Übergangslösung Gebrauch machen will, anstatt einen normalen BU-Leistungsantrag zu stellen.
Auch haben inzwischen mehrere BGH-Urteile klargestellt, dass eine (anscheinend gern vorgenommene) rückwirkende Befristung nicht möglich ist und parallel hohe Anforderungen an eine rechtswirksame Befristung formuliert.
Selbst ein Rückversicherer wie die Deutsche Rück kommt nach dem BGH-Urteil vom 23.02.2022 zu folgender Einschätzung und Empfehlung:
„Wir raten grundsätzlich zur Vorsicht bei befristeten Anerkenntnissen. Zu rückwirkenden Befristungen hat sich der BGH klar positioniert und für zukünftige Befristungen lässt sich kaum ein rechtssicherer Sachgrund finden, der zukünftige Unsicherheiten ausschließt oder den Versicherten unangemessen benachteiligt.“
„DREHPUNKT Risiko- und Leistungsprüfung“, Mai 2022, Deutsche Rück
Ratinghäuser wie Morgen & Morgen und Franke und Bornberg sollten ihre Einschätzung zur Klausel überdenken
Für mich ist klar: Was vor 12 Jahren eine nachvollziehbare Überlegung war, sollte mit den Möglichkeiten des Jahres 2026 abgeglichen werden.
So führen die meisten „unserer“ BU- Leistungsfälle inzwischen über Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit zum späteren BU-Leistungsantrag. Wenn aber jemand 12, 18, oder gar 24 Monate AU-Leistungen erhalten hat (oder wegen Krebs, Verlust von Grundfähigkeiten), gibt es meines Erachtens überhaupt keinen gerechtfertigten Grund mehr, eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit zu befristen.
Welches Ratingmerkmal wäre heutzutage besser geeignet?
Wirklich positiv zu bewerten wäre aus Gründen des Verbraucherschutzes, wenn ein Versicherer befristete Leistungsauslöser anbietet, deren Nutzung jedoch den Versicherten freistellt und parallel auf eine Befristung von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verzichtet – auch in Form von Individualvereinbarungen.
Eine solche Ratingfrage könnte lauten:
„Verzichtet der Versicherer auf ein befristetes BU-Anerkenntnis auch durch Individualvereinbarungen bei gleichzeitigem Angebot einer befristeten AU-Leistung, die der Versicherte nutzen kann, wenn er (noch) keinen BU-Leistungsantrag stellen will?“
Die Vorteile eines solchen Kriteriums liegen auf der Hand:
- Der Versicherer kann eine Leistung nicht gegen den Willen des Versicherten befristen;
- Der Versicherte entscheidet selbst, ob er den i.d.R. schnelleren und einfacheren Weg zu einer Leistung des Versicherers wählt und den eigentlichen BU-Leistungsantrag später stellt;
- Eindeutigere Regelungen, weniger Interpretationsspielräume, weniger Streit;
- Dennoch profitiert der Versicherer von allen Vorteilen einer Befristung (z.B. bilanziell, nicht noch weitere drei Monate Rente zahlen, keine Wiedereingliederungshilfe).
Weitere Änderungen im Tarif SecureAL / BV10 der Alten Leipziger
Es gibt einige weitere, kleinere Änderungen bei der AL. Hier eine kurze Übersicht.
Keine Starthilfe bei Befristung
Wenn die AL zukünftig eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit befristet, gibt es im Anschluss keine Starthilfe. Das geht aus § 16 Absatz 4 hervor. Das ist übrigens ein weiteres Argument, warum eine Befristung in erster Linie für den Versicherer von Vorteil ist.
Erhöhungen im bestehenden Vertrag nun 10 Jahre lang möglich
Bislang hatte die AL Erhöhungsmöglichkeiten durch die Ausbau- und Nachversicherungsgarantie im bestehenden Vertrag auf die ersten 5 Jahre begrenzt. Laut § 25 sind es nun 10 Jahre. Danach nimmt man Erhöhungen in einem weiteren, neuen Vertrag vor.
Für die AL gilt die Grundfähigkeitsversicherung als Arbeitskraftabsicherung
Die AL berücksichtigt Grundfähigkeits-Absicherungen im Rahmen der finanziellen Angemessenheit. Im Anhang zu den Bedingungen unter „Erklärungen von Fachbegriffen“ ordnet die AL nun die Grundfähigkeitsversicherung als „Absicherung der Arbeitskraft“ ein.
Das wir das (nach wie vor) fundamental anders sehen, können Sie z.B. im Artikel BGH: Grundfähigkeitsversicherung ist keine Arbeitskraftabsicherung nachlesen.
Klarstellung „relevantes Bruttoeinkommen“
Ebenfalls bei den „Erklärungen von Fachbegriffen“ findet sich nun eine genauere Beschreibung, was die AL unter einem relevanten Bruttoeinkommen versteht: Nämlich alle Einkünfte des Versicherten aus nichtselbständiger Tätigkeit bzw. bei Selbständigen den Gewinn vor Steuern. Ohne Abzug von Steuern oder Sozialabgaben.
Das ist ein oft unbeachteter Vorteil der AL und Unterschied zur Definition z.B. beim HDI oder der LV1871: Die berücksichtigen Boni und Sonderzahlungen nicht beim Einkommen.
Fazit zum BU-Update 2026 der Alten Leipziger
Es ist sicherlich ein kleineres BU-Update, das die AL zum Start ins Jahr 2026 präsentiert. Wie sich die neue Möglichkeit der Befristung eines BU-Anerkenntnisses in der Praxis auswirkt, bleibt abzuwarten.
Wir haben jedenfalls in diesem Punkt immer wieder sensibilisierte Kunden, die in der Vergangenheit bewusst Anbieter mit Befristungsmöglichkeit gemieden haben.
Da „unsere“ Leistungfälle in der Regel mit langen Krankschreibungen beginnen, haben wir durch die Befristungsmöglichkeit der BU-Leistung ein weiteres, sehr starkes Argument für die AU-Klausel.
Nachtrag vom 08.01.26: Franke und Bornberg nimmt Stellung
Da habe ich eine schöne Diskussion in Gang gesetzt: Der geschätzte Michael Franke hat dazu extra einen Blogbeitrag veröffentlicht und die Sicht von Franke & Bornberg dargelegt. Titel: Befristete Anerkenntnisse in der BU: Warum ein Klauselverzicht Verbrauchern nicht unbedingt hilft
Auf LinkedIn gibt es dazu ebenfalls (mindestens) eine Diskussion unter meinem Beitrag.
Inhaltlich ändert sich allerdings nichts an meiner Auffassung: Ich fürchte, in diesem Punkt kommen wir nicht auf einen gemeinsamen Nenner.
Beispiel Befristung nach 12-24 Monaten AU: Die voraussichtlich auf Dauer bestehende Berufsunfähigkeit wird in der Masse der Tarife mit „mindestens 6 Monate“ konkretisiert.
Dass sie irgendwann – oder auch zeitnah – einmal enden kann, darf m.E. kein Grund für eine Befristung sein. Denn mit dem Mittel der jederzeit möglichen Nachprüfung (sogar zusammen mit dem Anerkenntnis) kann ein Versicherer seine Leistung einstellen – mit den Folgen, die im VVG stehen oder die er in den Bedingungen versprochen hat: 3 Monate länger zahlen, ggf. Wiedereingliederungshilfe, Startzuschuss etc. zahlen.
Beispiel: Umschulung, Reha, etc.: Womit will ein Versicherer begründen, dass ein Versicherter, der sich aktiv um einen beruflichen Neuanfang oder eine gesundheitliche Rehabilitation kümmert, durch eine Befristung schlechter gestellt wird als ein vergleichbarer Versicherter, der nichts davon unternimmt? Ist das überhaupt mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar?
Die Vorteile eines befristeten BU-Anerkenntnisses für den Versicherer sind klar und überwiegen deutlich. Ob es für einen Versicherten tatsächlich von Vorteil ist?


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