Helberg Versicherungsmakler
Matthias Helberg Versicherungsmakler e.K. hat 4,94 von 5 Sternen 456 Bewertungen auf ProvenExpert.com
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  • +++ BGH: Grundfähigkeitsversicherung ist keine Arbeitskraftabsicherung +++
  • +++ 2024: Das letzte Wort haben unsere Kundinnen und Kunden +++
  • +++ Beim BU-Abschluss lügen, 10 Jahre warten und alles wird gut? Nö. +++
  • +++ 18 Monate lang krankgeschrieben und nicht berufsunfähig – wieso? +++
  • +++ Berufswechsel in der Berufsunfähigkeitsversicherung – ein Praxisbericht +++
Helbergs Versicherungsblog
Versicherungsblog mit Schwerpunkt Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikolebensversicherung und Verbraucherschutz.
12
Dez.
2024

18 Monate lang krankgeschrieben und nicht berufsunfähig – wieso?

Kategorie: BU-Versicherung  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  6 Kommentare

Die Geschichte von Herbert, seiner Herz-OP, 18 Monaten Krankschreibung und warum er trotzdem nicht als berufsunfähig gelten wollte. Mehr zu unserem ersten Leistungsfall bei der LV 1871.

Eine Herz-OP: Grund für eine lange Zeit der Krankschreibung.

Unser Kunde, nennen wir ihn Herbert, ist selbstständiger Unternehmensberater und hatte mit Mitte 40 eine Berufsunfähigkeitsversicherung über uns abgeschlossen.

Das ist in diesem Alter gar nicht so ungewöhnlich: Schließlich machen viele Menschen erst im fortgeschrittenen Alter so richtig Karriere und stellen plötzlich fest, dass die bestehende Absicherung nicht mehr zum deutlich gestiegenen Einkommen passt.

Weil Erhöhungsmöglichkeiten in bestehenden Verträgen oft nicht mehr möglich sind, läuft es dann auf einen weiteren Vertrag hinaus.

BU-Abschluss mit Mitte 40

Schon zu diesem Zeitpunkt, also mit Mitte 40, hatte Herbert einige Vorerkrankungen und Risikofaktoren. Nach einer umfangreichen Aufarbeitung seiner Gesundheitshistorie und einer anonymen Risikovoranfrage fiel die Wahl auf die Berufsunfähigkeitsversicherung der LV 1871. Die bot ihm zu einem etwas höheren Beitrag und unter Ausschluss zweier Vorerkrankungen Versicherungsschutz.

Das war seinerzeit für Herbert trotzdem eine gute Lösung, denn die eine vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Vorerkrankung war für seinen Beruf eher unerheblich – und an Geld mangelte es ihm ja nicht.

Auch bei Herberts Berufsunfähigkeitsversicherung sorgten wir – wie so gut wie immer – dafür, dass eine „Arbeitsunfähigkeitsklausel“ enthalten ist: Also eine zeitlich befristete Leistung des Versicherers, wenn man „nur“ länger als 6 Monate krankgeschrieben und eben nicht berufsunfähig ist. Warum wir diese AU-Klausel so dringend empfehlen, sollte Herbert erst einige Jahre später zu schätzen lernen.

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Schwere Herz-OP mit Anfang 50

Anfang 2023 musste Herbert sich wegen einer erweiterten Hauptschlagader einer schweren Herz-Operation unterziehen: Bei einer Aortenklappenrekonstruktion wird der Brustkorb geöffnet und die Herzklappe in eine Kunststoff-Prothese implantiert.

Die OP lief soweit erfolgreich, aber das Brustbein war verletzt. Es folgte eine Reha-Maßnahme, Krankschreibung auf Krankschreibung, aber die Knochen wollten einfach nicht wieder schnell zusammenwachsen, wie es eigentlich erwartet worden war.

Zu diesem Zeitpunkt wandte Herbert sich an uns und natürlich halfen wir ihm auch jetzt. So zahlte die LV 1871 Herbert eine Reha-Beihilfe in Höhe von 550 Euro.

Es folgte Krankschreibung auf Krankschreibung

Ab 01.04.2023 war Herbert ununterbrochen krankgeschrieben und hielt uns auf dem Laufenden. So konnten wir Ende August 2023 die LV 1871 informieren, dass er nun Leistungen wegen einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Monaten beantragen musste.

Zu diesem Zeitpunkt war der Vertrag rund sieben Jahre alt. Der Versicherer konnte ihn also noch anfechten, wenn Herbert beim Abschluss arglistig getäuscht hätte.

Und so forderte die LV 1871 erstmal Auskünfte der Krankenkasse und vom Hausarzt an – zu dem Zeitraum, nachdem beim Abschluss im Versicherungsantrag gefragt wurde. Genau das ist der Grund, weshalb wir immer wieder empfehlen, schon vor dem Abschluss einer BU selbst solche Auskünfte einzuholen.

Herbert besorgte die Unterlagen selbst. Wir halfen auch hier und er stellte seinen förmlichen Leistungsantrag wegen Arbeitsunfähigkeit Ende September 2023.

Die LV 1871 fand keine Hinweise auf eine arglistige Täuschung und erkannte die Arbeitsunfähigkeit nach rund 3 Wochen an.

Insgesamt blieb Herbert volle 18 Monate krankgeschrieben. So lange dauerte es, bis sein Arzt wieder grünes Licht zur Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit gab. Die LV 1871 zahlte rund 27.000 Euro.

Warum nicht gleich Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragen?

Wenn man länger als 6 Monate seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann, gilt das als ein Indiz für eine voraussichtlich dauerhafte Einschränkung. 6 Monate müssen voraussichtlich erreicht werden, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt werden sollen. Warum hat Herbert das dann nicht gemacht?

Es gibt keine feste zeitliche Grenze zwischen Arbeits- und Berufsunfähigkeit

Anders als es viele erwarten, gibt es bei privaten Versicherungen keine exakte zeitliche Grenze, bis wann man als arbeitsunfähig und ab wann als berufsunfähig gilt.

Es kommt immer auf die individuellen Verhältnisse, auf Diagnosen und Prognosen an. Und auf die entsprechende Argumentation.

Entweder arbeitsunfähig oder berufsunfähig

Egal, wie man nun argumentiert und vorgehen will: Man muss sich entscheiden, ob man nun als arbeitsunfähig gelten will (dann zahlt die Krankentagegeldversicherung) oder als berufsunfähig (dann zahlt die Krankentagegeldversicherung nicht mehr).

Krankengeld plus Krankentagegeld plus AU-Leistungen aus der BU-Versicherung

Herbert ist gesetzlich krankenversichert und hat auch eine private Krankentagegeldversicherung.

Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt maximal 72 Wochen lang ein Krankentagegeld. Aber im Jahr 2024 nicht mehr als 3.623 Euro im Monat – und davon werden noch Sozialabgaben abgezogen.

Zusätzlich hat Herbert eine private Krankentagegeldversicherung. Sie zahlt, solange man nach deren eigenen Definition arbeitsunfähig und nicht etwa berufsunfähig ist.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt (wenn eine AU-Klausel enthalten ist) die versicherte Rente, solange man krankgeschrieben ist, aber zeitlich begrenzt für die gesamte Vertragsdauer.

Um jeglichen Missverständnissen direkt entgegenzutreten: Selbst mit Krankengeld, Krankentagegeld und der AU-Leistung der LV 1871 lag Herbert noch immer deutlich unter dem Einkommen, das er zuvor als Selbstständiger erzielt hat.

Was für eine Arbeitsunfähigkeit sprach

Herbert wurde während der Dauer der Krankschreibung behandelt und es gab die Prognose, dass das Brustbein schon wieder zusammenwachsen würde. Die Frage war lediglich, wie lang das dauern würde.

Auch um die Heilung nicht zu gefährden, erfolgte die Krankschreibung.

Das alles spricht mehr für eine Arbeitsunfähigkeit als für eine Berufsunfähigkeit.

Anerkennung als Berufsunfähiger hätte Herbert das Krankentagegeld gekostet

Hätte Herbert Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt (und bekommen), wäre das für seinen Krankentagegeldversicherer ein berechtigter Anlass gewesen, die Zahlung des Krankentagegeldes einzustellen.

Herbert hätte also als Berufsunfähiger weniger Geld bekommen. Warum sollte er das wollen?

Fazit

Einmal mehr hat eine AU-Klausel dazu geführt, dass einer unserer Kunden mehr oder weniger problemlos Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bekommen hat.

Die Leistungsfallbearbeitung bei der LV 1871 lief zwar nicht gerade „wie geschmiert“, war aber dennoch vollkommen in Ordnung.

Eine gute Arbeitsunfähigkeitsklausel bietet Versicherten einen schnelleren Zugang zu Leistungen des Versicherers. Wegen der beschriebenen Gestaltungsmöglichkeiten kann sie sogar dann wertvoll sein, wenn bereits eine Krankentagegeldversicherung besteht.

Tipp: Man sollte jedoch im Vorfeld mit dem Krankentagegeldversicherer klären, wie dieser eine Zahlung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung einstuft: Manche Krankenversicherer haben damit kein Problem, wenn die Zahlung wegen Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Andere wollen dem nicht zustimmen und einige würden sogar umgehend die Zahlung des Krankentagegeldes einstellen.


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Kommentare zu diesem Beitrag

Stefan Wittmann  |   13. Dezember 2024 um 09:13 Uhr

Interessante Fallkonstellation, die zum Nachdenken anregt. Die Kehrseite der gewählten Medaille könnte sein: Der sog. „AU-Topf“ beim VU ist um 18 Mo. geleert. Im Falle einer BU-Anerkennung hätte er rückwirkend wieder aufgefüllt werden müssen. Wird der Kunde erneut arbeitsunfähig, hat er hier nur noch einen Anspruch auf die restlichen Monate aus dem „AU-Topf“ (noch 6 verbleibend?).

Matthias Helberg  |   13. Dezember 2024 um 10:23 Uhr

Hallo Herr Wittmann,
schönen Dank für den Hinweis! Erstmal hätte er ja als berufsunfähig anerkannt werden müssen. Der KTG-Versicherer hatte aber ein Gutachten erstellen lassen, das eben keine Berufsunfähigkeit festgestellt hat. Dann gibt es Krankentagegeldversicherer, bei denen bereits der Antrag auf BU-Leistung zur Einstellung des KTGs führen kann. Und „Herbert“ ist Mitte 50, die BU läuft also „nur noch“ 10 Jahre. Unter anderen Umständen sähe ich das wie Sie und in aller Regel handhaben wir das auch genauso, wie Sie bei vielen unserer anderen Leistungsbeispiele sehen können. In Herberts Fall war das Beharren auf Arbeitsunfähigkeit genau richtig, meine ich.

Stefan Wittmann  |   13. Dezember 2024 um 10:56 Uhr

Ich will ihrem Vorgehen gar nicht widersprechen, Herr Helberg. Ich kenne die Diskussion in unserer Branche, i. S.v. AU ist nicht BU. Wenn man allerdings 18 Monate au ist und seinen Beruf nicht ausübt, dann sehe ich da schon viele Parallelen zum BU-Begriff …mind. 6 Monate außerstande, seinen zuletzt ausgeübten… Wie gesagt, immer wieder erstaunlich, welche spannenden Fallkonstellationen es gibt.

Matthias Helberg  |   13. Dezember 2024 um 11:00 Uhr

Ja, das ist der Unterschied zwischen Theorie und Praxis 🙂

Jonas Fitz  |   17. Dezember 2024 um 07:12 Uhr

Vielen Dank für den interessanten Beitrag. Bei Abschluss meiner BU-Versicherung habe ich einmal die komplette Patientenakte der GKV angefordert: da konnte man mir nur Daten der letzten 4 Jahre übermitteln (angefragt hatte ich 5). Die Kassenärztliche Vereinigung meines zuständigen Bundeslands konnte mir nur Daten der letzten 6 Jahre (angefragt hatte ich 10!) übermitteln.

wie verhält es sich im Leistungsfall,.wenn ein Versicherer VVA-Verletzung prüft? Reichen die Auskünfte von GKV bzw. Kassenärztlicher Vereinigung dann doch weiter zurück als 4 bzw. 6 Jahre?

Matthias Helberg  |   17. Dezember 2024 um 07:56 Uhr

Hallo Herr Fitz,
schönen Dank für die Frage. Nein, da sollte es keine Abweichungen geben. Außerdem können Sie die Auskünfte, die der Versicherer anfordert, auch selbst besorgen.

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