Das Wichtigste zur Umorganisationsklausel
Selbstständige und Freiberufler können ihre Betriebsabläufe selbst gestalten.
Wenn sie durch eine Umgestaltung dieser Abläufe trotz ihrer Berufsunfähigkeit weiter als „Chef“ tätig sein können, gelten Sie wegen der Umorganisationsklausel eventuell nicht als berufsunfähig.
Immer mehr Versicherer verzichten bei kleinen Betrieben und Akademikern, die hauptsächlich kaufmännisch oder aufsichtsführend tätig sind, auf die Prüfung solcher Umorganisationsmöglichkeiten. Das ist gut für die Versicherten.
Seit Anfang 2024 verzichtet die Condor vollständig auf die Umorganisationsklausel.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste zur Umorganisationsklausel
- Umorganisationsklausel: Wen betrifft sie?
- Was besagt eine Umorganisationsklausel?
- Ein Beispiel für die Anwendung der Umorganisationsklausel
- Wer bezahlt die Umorganisation?
- Beispiel für eine ungünstige Umorganisationsklausel
- Beispiel für eine bessere Umorganisationsklausel
- So unterstützen wir Sie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung
- Weiterführende Links
- Anfrage stellen
Umorganisationsklausel: Wen betrifft sie?
Die Umorgansiationsklausel in den Versicherungsbedingungen einer BU-Versicherung betrifft vor allem Selbstständige und Freiberufler. Aber auch Gesellschafter-Geschäftsführer, leitende Angestellte oder mitarbeitende Gesellschafter können betroffen sein.
Die unterschiedlichen Versicherer wenden die Umorganisationsklausel auf unterschiedliche Personengruppen an. Im Grund genommen kann jeder Erwerbstätige betroffen sein, der selbst seinen Arbeitsplatz und seine berufliche Tätigkeit gestalten kann, also nicht weisungsgebunden ist.
Was besagt eine Umorganisationsklausel?
Der Kern einer Umorganisationsklausel besteht darin, dass der Versicherte nicht als berufsunfähig anerkannt wird, wenn er durch eine andere Aufgabenverteilung, technische Hilfsmittel oder Fortbildungsmaßnahmen im eigenen Betrieb weiterhin berufstätig sein kann. Und zwar mit der bisherigen Lebensstellung, also einem vergleichbaren Ansehen und vergleichbarem Einkommen.
Ein Beispiel für die Anwendung der Umorganisationsklausel
Der Inhaber eines Bioladens fährt mit seinem Mitarbeiter zum Großmarkt, um einzukaufen. Sie laden die Waren kistenweise in ihren Lieferwagen, fahren zum Laden und füllen die Regale auf. Der Angestellte bedient auch die Kunden. Der Inhaber ist für die Organisation des Betriebes (Buchhaltung, Marketing usw.) zuständig und steht selbst mindestens 4 Stunden täglich im Laden.
Aufgrund von zwei Bandscheibenvorfällen innerhalb kurzer Zeit kann der Inhaber weder Waren transportieren, noch Regale ein- oder ausräumen, noch Kunden länger als 1 Stunde pro Tag bedienen. Als Angestellter wäre er somit berufsunfähig.
Was wird in Sachen Umorganisation geprüft?
Da der Inhaber selbständig ist, behält sich der Versicherer vor, zu prüfen, ob die Betriebsabläufe anders organisiert werden können. Und zwar so, dass der Inhaber seinen Bioladen weiterführen kann – und der Versicherer sich die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente spart.
Kann ein anderer Mitarbeiter die Aufgaben des Inhabers übernehmen? Gibt es technische Möglichkeiten, die schweren Kisten besser zu transportieren? Kann man die Ware liefern lassen, statt sie selbst zu holen? Rechnet sich das dann noch?
Solche Fragen können im Rahmen der Umorganisation geprüft werden, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Umorganisationsklausel enthält. Allerdings – und das ist wichtig – nicht beliebig, sondern unter Wahrung der bisherigen Lebensstellung. Das bedeutet, das Ansehen eines Bioladenbesitzers muss berücksichtigt werden und die Einkommenseinbußen dürfen nicht zu groß sein.
Wer bezahlt die Umorganisation?
Einige Versicherer beteiligen sich an den Kosten einer Umorganisation, wenn dadurch die Berufsunfähigkeit des Betroffenen vermieden werden kann. Möglich sind Summen von sechs bis zwölf Monatsrenten.
Beispiel für eine ungünstige Umorganisationsklausel
„Bei Selbstständigen und Freiberuflern sowie bei mitarbeitenden Gesellschaftern prüfen wir zusätzlich, ob eine Umorganisation des Arbeitsplatzes sowie des Tätigkeitsbereichs der versicherten Person zumutbar ist. (…) Eine Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person ihren Arbeitsplatz, sowie ihren Tätigkeitsbereich in zumutbarer Weise umorganisieren kann und eine Beeinträchtigung der bisherigen Lebensstellung dadurch nicht eintritt. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
· Sie ist aufgrund der vorhandenen Ausbildung und Fähigkeiten möglich.
· Sie ist aufgrund der Betriebsstruktur möglich.
· Sie erfordert keinen erheblichen Kapitalaufwand.
· Sie ist wirtschaftlich zweckmäßig.“
Ungünstig ist diese Klausel zum einen, weil sie auch für mitarbeitende Gesellschafter gilt. Zum anderen wird nicht näher erläutert, was unter „angemessen“, „erheblich“ und „wirtschaftlich sinnvoll“ zu verstehen ist.
Beispiel für eine bessere Umorganisationsklausel
Positiver können Umorganisationsklauseln formuliert sein, wenn sie Passagen wie die folgenden enthalten:
„Wir verzichten in folgendem Fall darauf, die Umorganisation des Betriebs abstrakt zu prüfen:
– Der Selbständige hat eine akademische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und
– er übt in seiner täglichen Arbeitszeit mindestens zu 90 % kaufmännische oder organisatorische Tätigkeiten aus.“„Wenn wir nicht leisten, weil der Versicherte seinen Betrieb umorganisieren könnte, zahlen wir eine einmalige Hilfe. Diese beträgt sechs Monatsrenten.“
„Die neue Tätigkeit und die Umorganisation des Betriebs sind zumutbar, wenn Folgendes gilt: Die neue Tätigkeit geht nicht zu Lasten der Gesundheit des Versicherten und das jährliche Bruttoeinkommen beträgt mehr als 80 % des jährlichen Bruttoeinkommens im zuletzt ausgeübten Beruf. Statt des jährlichen Bruttoeinkommens ist bei Selbständigen der Gewinn vor Steuern entscheidend.“
„Auf eine Prüfung der Umorganisation bei Betrieben mit weniger als 5 Mitarbeitern verzichten wir.“
Diese Formulierungen sind vorteilhafter, da sie die Voraussetzungen für die Anwendung der Umorganisationsklausel konkreter beschreiben.
Die Allianz verzichtet übrigens seit Anfang 2024 auf eine Umorgansiation bei Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern. Siehe unter Allianz BU-Versicherung: Neuigkeiten 2024.
So unterstützen wir Sie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung
- Wir analysieren sorgfältig Ihre Ausgangssituation und überprüfen auf Wunsch auch bestehende Berufsunfähigkeitsversicherungen im Rahmen des kostenlosen Vertrags-Checks;
- Aufarbeitung Ihrer Gesundheitshistorie: Wir helfen Ihnen, Ihre Gesundheitshistorie korrekt und vollständig zu dokumentieren, inklusive der Überprüfung Ihrer Krankenkassen- und Patientenakten, insbesondere auch bei Abrechnungsdiagnosen;
- Kostenlose und anonyme Risikovoranfragen: Wir führen für Sie kostenfrei anonyme Voranfragen bei mehreren Versicherern durch. So wissen Sie bereits vor dem Abschluss, wie Ihre Gesundheits- und Berufsdaten von den Versicherern bewertet werden und ersparen sich unangenehme Überraschungen;
- Besondere Angebote: Wenn es für Sie sinnvoll ist, suchen wir nach passenden Angeboten für eine „Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Gesundheitsfragen„;
- Langfristige Betreuung: Auch nach dem Abschluss betreuen wir von uns vermittelte Verträge kontinuierlich weiter, weisen Sie auf wichtige Fristen hin und bieten regelmäßige Check-ups, damit Ihr Schutz aktuell bleibt.
- Unterstützung im Ernstfall – zuverlässig und erfahren: Wenn Sie berufsunfähig werden, setzen wir uns aktiv für Sie ein und unterstützen Sie. So haben in den vergangenen 20 Jahren 9 von 10 unserer berufsunfähigen Kundinnen und Kunden im Leistungsfall ihre Berufsunfähigkeitsrente bekommen.
Weiterführende Links
- Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige
- Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte
- BU-Versicherung für Rechtsanwälte
- BU-Versicherung für Architekten
- Berufsunfähigkeitsversicherung für Steuerberater