Das Wichtigste zu Gentests bei Versicherungen im Überblick
Versicherer dürfen nicht verlangen, dass man einen Gentest macht.
Ob man das Ergebnis eines bereits durchgeführten Gentests beim Abschluss angeben muss, hängt davon ab, aus welchem Grund er durchgeführt wurde.
Haben Sie einen Gentest nur machen lassen, um herauszufinden, ob Sie eine bestimmte genetische Veranlagung haben („Prädiktiver Gentest“), brauchen Sie das Ergebnis nicht anzugeben, wenn Sie nicht mehr als 2.500 Euro BU-Rente oder eine Versicherungssumme von nicht mehr als 300.000 Euro im Todesfall beantragen.
Wollen Sie sich höher absichern, müssen Sie das Ergebnis eines solchen Prädiktiven Gentests angeben – selbst dann, wenn der Versicherer nur nach ärztlichen Untersuchungen fragt.
Stand: 20.01.2026
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste zu Gentests bei Versicherungen im Überblick
- Gentest ist nicht gleich Gentest
- Gentest, wenn bereits Beschwerden oder Symptome bestehen
- Gentest ohne Beschwerden oder Symptome („Prädiktive Gentests“)
- Rückblick freiwillige Selbstverpflichtung
- Versicherer und das Gendiagnostikgesetz
- Gentests – so klären Versicherer auf
- Achtung bei BU-Renten über 2.500 Euro oder Versicherungssummen über 300.000 Euro
- FAQ
- Fazit zu Versicherungen und Gentests
- Anfrage stellen
Gentest ist nicht gleich Gentest
Wer sich versichern will und dazu die Gesundheitsfragen im Antrag des Versicherers beantworten muss, dem stellen sich viele Fragen. Manchmal auch die, ob das Ergebnis eines bereits durchgeführten Gentests mitgeteilt werden muss.
Für die Antwort muss man zwei unterschiedliche Situationen auseinander halten.
Gentest, wenn bereits Beschwerden oder Symptome bestehen
Manchmal werden Gentests vorgenommen, wenn bereits bestimmte Symptome oder Beschwerden aufgetreten sind. Es liegt also eventuell eine Verdachtsdiagnose vor. Der Gentest soll die Diagnose bestätigen oder ausschließen.
Das Ergebnis des Gentests selbst müssen Sie meines Erachtens einem Versicherer nicht mitteilen, Begründung weiter unten. Aber die Beschwerden, die Diagnose, oder die ärztliche Untersuchung bzw. Behandlung muss angegeben werden, wenn der Versicherer im Antragsformular oder bei der weiteren Risikoprüfung entsprechend fragt.
Die Rechtsgrundlage dafür findet sich im Versicherungsvertragsgesetz, § 19 Absatz 1. Der Versicherer erfährt also auf diese Art und Weise von bestimmten Vorerkrankungen. Auf das Ergebnis des Gentests an sich kommt es dabei eigentlich gar nicht an.
Gentest ohne Beschwerden oder Symptome („Prädiktive Gentests“)
Einem Gentest kann man sich auch dann unterziehen, wenn man gesund ist und gar keine Symptome oder Beschwerden hat. Zum Beispiel, weil ein enger Verwandter an einer schweren Erbkrankheit erkrankt ist und man wissen will, ob man die gleiche genetische Veranlagung hat.
Hierbei spricht man von einem „Prädiktiven Gentest„.
Das Ergebnis eines solchen prädiktiven Gentests müssen Sie einem Versicherer nicht mitteilen – es sei denn, Sie wollen sich höher absichern als 300.000 Euro bei der Risikolebensversicherung oder 2.500 Euro Rente bei der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Versicherer fragt entsprechend nach „Untersuchungen“.

Rückblick freiwillige Selbstverpflichtung
Es ist noch gar nicht so lange her, da enthielt manches Antragsformular bei den Gesundheitsfragen einen Passus wie den folgenden:
„Wir haben uns im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung verpflichtet, den Vertragsabschluss nicht von der Durchführung eines prädiktiven Gentests abhängig zu machen. Auch bereits vorliegende Befunde aus prädiktiven Gentests müssen bei allen Arten von Lebensversicherungen erst ab einer bestimmten Versicherungssumme (Todesfall-Leistung) bzw. Jahresrente (Leistungen wegen Berufsunfähigkeit) offen gelegt werden.“
Damals konnte sich ein Versicherer also freiwillig auf die Mitteilung der Ergebnisse von Gentests verzichten. Dann kam 2010 ein neues Gesetz.
Versicherer und das Gendiagnostikgesetz
Seit 2010 verbietet das Gendiagnostikgesetz (GenDG) im § 18 Versicherern, Gentests vorzuschreiben, deren Ergebnisse zu erfragen oder solche Daten zu verwenden. Jedenfalls bis zu den oben genannten Versicherungssummen und BU-Rentenhöhen. Im Gesetzestext heißt es dazu:
„(1) Der Versicherer darf von Versicherten weder vor noch nach Abschluss des Versicherungsvertrages
1. die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder
2. die Mitteilung von Ergebnissen oder Daten aus bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen oder Analysen verlangen oder solche Ergebnisse oder Daten entgegennehmen oder verwenden.“
Verbraucherfreundlich gelöst ist also die Vorschrift, dass Versicherer – selbst wenn sie Informationen über durchgeführte Gentests erhalten – deren Ergebnisse nicht verwenden dürfen. In der Praxis könnte das allerdings seitens der Versicherer besser kommuniziert werden.
Gentests – so klären Versicherer auf
In Folge der Änderungen des Gendiagnostikgesetzes, das für alle in Deutschland tätigen Versicherer gilt, haben viele Versicherer ihre Antragsformulare überarbeitet. Derzeit findet man bei vielen Antragsformularen überhaupt keinen Hinweis, wie der Kunde mit Ergebnissen von Gentests umgehen soll. Das ist schade, denn hier muss der Kunde wieder rätseln, was er angeben muss.
Besser machen es Versicherer wie die Dialog. Manchmal verschafft sogar ein einziger Satz Klarheit, wie die Canada Life zeigt:
Ergebnisse prädiktiver Gentests, d.h. Gentests ohne Vorliegen einer Krankheit, müssen nicht angegeben werden.
Dadurch, dass hier keine Summen genannt werden, will der Versicherer offenbar über das gesetzliche Maß hinaus auf die Verwendung der Ergebnisse prädiktiver Gentests verzichten.
Achtung bei BU-Renten über 2.500 Euro oder Versicherungssummen über 300.000 Euro
Die gesetzlich festgelegten Grenzen, ab denen man doch Gentest-Ergebnisse offenlegen muss, sind nicht willkürlich gezogen. Früher waren das bei vielen Versicherern die Grenzen, ab denen man zusätzlich zur Beantwortung von Gesundheitsfragen eine ärztliche Untersuchung vornehmen lassen musste.
Inzwischen liegen diese Untersuchungsgrenzen bei vielen Versicherern deutlich höher, z.B. bei 3.000 Euro für die BU-Rente.
Das bedeutet: Da es sich bei einem Gentest um eine „genetische Untersuchung“ handelt, müssen Sie bei Überschreiten der o.g. Grenzen den Gentest angeben, selbst wenn im Antrag nur allgemein nach ärztlichen „Untersuchungen“ gefragt wird.
FAQ
Hier folgen einige der häufigsten Fragen zum Thema Gentest beim Abschluss einer BU oder Risiko-LV.
Nein, solange Sie beim Abschluss nicht mehr als 2.500 Euro BU-Rente oder bei einer Lebensversicherung eine Versicherungssumme von nicht mehr als 300.000 Euro beantragen.
Ja, wenn im Antrag nach einer ärztlichen Untersuchung gefragt wird.
Nein, das ist gesetzlich verboten (§ 18 Gendiagnostikgesetz – GenDG).
Nein.
Wenn Sie sich über den o.g. Grenzen absichern wollen, reicht eine Frage nach ärztlichen Untersuchungen, damit Sie den Gentest angeben müssen.
Fazit zu Versicherungen und Gentests
Durch die Regelungen des Gendiagnostikgesetzes ist klargestellt, dass Versicherer zu keinem Zeitpunkt ihren Kunden die Durchführung von Gentests vorschreiben dürfen.
Bei hohen Versicherungssummen über 300.000 Euro im Todesfall oder über 2.500,- Euro Berufsunfähigkeits- / Erwerbsunfähigkeits- / Pflegerente im Monat dürfen Versicherer aber nach bereits vorliegenden Ergebnissen prädiktiver Gentests fragen. Selbst wenn sie nur nach „ärztlichen Untersuchungen“ fragen, muss ein solcher Test dann angegeben werden.
Nur einige wenige Versicherer verzichten auf dieses Recht. Im Übrigen gilt die Grenze laut Gesetzestext nicht für die Grundfähigkeitsversicherung.