Das Wichtigste im Überblick
Beamtinnen und Beamte können, wenn sie ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, eine Berufsunfähigkeitsrente oder eine Dienstunfähigkeitsrente bekommen.
Das richtet sich danach, ob sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit oder ohne Dienstunfähigkeitsklausel abgeschlossen haben.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste im Überblick
- Dienstunfähigkeitsrente: Was bedeutet Dienstunfähigkeit?
- Berufsunfähigkeitsrente oder Dienstunfähigkeitsrente?
- Entstehen Beamten Nachteile, die eine Berufsunfähigkeits- anstatt einer Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen?
- Gibt es weitere Unterschiede zwischen der Dienstunfähigkeitsrente und der BU-Rente?
- Weiterführende Links
- Anfrage
Dienstunfähigkeitsrente: Was bedeutet Dienstunfähigkeit?
Dienstunfähigkeit ist eine gesetzliche Definition im Beamtenrecht. Sie bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherren. Für private Dienstunfähigkeitsversicherungen gibt es hingegen keine gesetzliche Definiton. Die Versicherer nutzen unterschiedliche Klauseln, um auszudrücken, wann man Anspruch auf eine Dienstunfähigkeitrente hat.
Berufsunfähigkeitsrente oder Dienstunfähigkeitsrente?
In Kollegenkreisen hören wir häufiger, dass Beamte nicht berufsunfähig werden können, sondern höchstens dienstunfähig.
„Ein Beamter wird nicht berufsunfähig, sondern dienstunfähig.“
In Bezug auf das Dienstverhältnis mit dem Dienstherrn trifft das auch zu. Hingegen gelten in Bezug auf den Vertrag mit einem privaten Versicherer die Regelungen des Versicherungsvertrags und die jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Demnach kann natürlich auch ein Beamter oder eine Beamtin berufsunfähig im Sinne des Versicherungsvertrages werden und einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) haben. Es erfolgt allerdings eine Prüfung wie bei Angestellten. Ob der Beamte für seinen Dienstherren als dienstunfähig gilt, interessiert den BU-Versicherer nicht.
Auch der umgekehrte Fall ist möglich: Ein Beamter gilt zwar als berufsunfähig laut den Versicherungsbedingungen seiner Berufsunfähigkeitsversicherung, wird aber von seinem Dienstherrn nicht dienstunfähig geschrieben.
Ein großer deutscher Lebensversicherer beschreibt das so:
„Die Bescheinigung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstherren bedeutet nicht automatisch auch eine bestehende Berufsunfähigkeit im Sinne unserer Bedingungen. Die Vorlage der Dienstunfähigkeitsbescheinigung allein reicht deshalb nicht zur Anspruchsbegründung aus. Die Prüfung durch uns erfolgt davon unabhängig entsprechend der Bedingungen.“
Entstehen Beamten Nachteile, die eine Berufsunfähigkeits- anstatt einer Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen?
Erfahrungsgemäß nein. Sollte Dienstunfähigkeit im Sinne der beamtenrechtlichen Bestimmungen vorliegen, so liegt in den meisten Fällen auch Berufsunfähigkeit im Sinne der BU-Versicherungsbedingungen vor.
Die Begriffe Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sind zwar unterschiedlich definiert, jedoch kommt dem oftmals wegen der Schwere der Erkrankung oder der beruflichen Qualifikation keine Bedeutung zu. Im Rahmen der BU-Leistungsprüfung werden die medizinischen Feststellungen und Gutachten aus dem Dienstunfähigkeitsverfahren berücksichtigt.
Gibt es weitere Unterschiede zwischen der Dienstunfähigkeitsrente und der BU-Rente?
Außer der oben genannten unterschiedlichen Definitonen und damit Unterschieden im Leistungsfall sind uns keine weiteren Unterschiede bekannt.
Abzüge wie Steuern und Weiterzahlung der privaten Krankenversicherung sind bei der Dienstunfähigkeitsrente wie bei der BU-Rente geregelt. Siehe auch im Artikel Private Berufsunfähigkeitsrente.